1 ...7 8 9 11 12 13 ...34 Kapitel I Texte› D. Justizbeitreibungsgesetz› § 6 [Anzuwendende Vorschriften]
§ 6[1] [Anzuwendende Vorschriften]
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
1. |
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 758, 758a, 759, 761[2], 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886 der Zivilprozessordnung, |
2. |
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie |
3. |
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden. |
(2) 1An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. 2Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. 3Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) 1An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. 2Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. 3Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. 4Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. 5Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn
1. |
der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder |
2. |
bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist. |
[1]
Anm. d. Verlages:
Gemäß Art. 14 Nr. 5 G vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2591) werden in § 6 Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1.1.2022 die Wörter „753 Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „753 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
[2]
Redakt. Anm.:§ 761 ZPO wurde durch Artikel 1 der Zwangsvollstreckungsnovelle mW ab 1.1.1999 aufgehoben.
Kapitel I Texte› D. Justizbeitreibungsgesetz› § 7 [Vermögensauskunft, Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen]
§ 7 [Vermögensauskunft, Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen]
1Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht. 2Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. 3Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich. 4Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.
Kapitel I Texte› D. Justizbeitreibungsgesetz› § 8 [Einwendungen]
(1) 1Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
|
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 |
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
|
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen ( § 1 Absatz 1 Nummer 8) |
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
|
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9 |
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. 2Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. 3Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
(2) 1Für Einwendungen, die aufgrund der §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.
Kapitel I Texte› D. Justizbeitreibungsgesetz› § 9 [Einstweilige Einstellung, Zahlungsnachweis, Stundung]
§ 9 [Einstweilige Einstellung, Zahlungsnachweis, Stundung]
(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist.
(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen wird.
Kapitel I Texte› D. Justizbeitreibungsgesetz› § 10 [Anwendung von GKG und GvKostG]
§ 10 [Anwendung von GKG und GvKostG]
(1) Bei der Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sinngemäß.
(2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten gelten die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes sinngemäß.
Kapitel I Texte› D. Justizbeitreibungsgesetz› § 11 [Inkrafttreten] – Inkrafttreten
(Inkrafttreten)
Kapitel II Erläuterungen zum Gesetz
über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
Abschnitt 3 Auslagenvorschriften
Abschnitt 4 Kostenzahlung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage Kostenverzeichnis
Kapitel II Erläuterungen zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Auftrag
§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung
§ 4 Vorschuss
§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
§ 6 Nachforderung
§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
§ 8 Verjährung, Verzinsung
§ 9 Höhe der Kosten
Kapitel II Erläuterungen zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften› § 1 Geltungsbereich
Читать дальше