Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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Zulässig ist eine „anonyme Verbandsgeldbuße“, wenn nur jemand aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 OWiG gehandelt haben kann und auch die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit sowie die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bei keiner der in Betracht kommenden Personen zweifelhaft ist[57].
Auf einen individuellen Täter der Anknüpfungstat kommt es ferner nicht an bei dem Vorwurf der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung durch eine mangelhafte Betriebsorganisation(s. 1. Teil 3. Kap. Rn. 50) gegenüber Mehrpersonenorganen oder einer Mehrzahl vertretungsberechtigter Gesellschafter, da die Organisationspflicht der Geschäftsleitung insgesamt obliegt.

4. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verbandsgeldbuße

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Für die Kompetenzfrage gilt der Grundsatz des einheitlichen Verfahrenszur Verfolgung der Anknüpfungstat und Festsetzung der Verbandsgeldbuße: Im Bußgeldverfahrenwird sowohl die isolierte als auch die kumulative Verbandsgeldbuße von derjenigen Verwaltungsbehörde festgesetzt, die auch zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson berufen ist, an welche die Geldbuße gegen den Unternehmensträger anknüpft (§ 88 Abs. 1 OWiG). Im Strafverfahrenentscheidet über die Festsetzung der Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren generell das Gericht, das für die Verfolgung der Anknüpfungs-Straftat zuständig ist (s. § 444 StPO), im selbständigen Verfahren das Gericht, das zur Verfolgung der Leitungsperson des Unternehmens berufen wäre, an deren Straftat die Verbandsgeldbuße gemäß § 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 OWiG anknüpft (§ 444 Abs. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 StPO). Eine Verfahrensspaltung in zwei nebeneinander geführte getrennte Verfahren ist damit unzulässig.[58]

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Unklar ist die Tragweite der Ermächtigung in § 30 Abs. 4 S. 2 OWiG, der zufolge die Verbandsgeldbuße nicht nur im Verfahren nach Satz 1 der Vorschrift (o. Rn. 16), sondern „auch in weiteren Fällen“ selbständig festgesetzt werden kann. Diese durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997[59] eingeführte Vorschrift zielt auf die gleichzeitig geschaffene Regelung in der heute als § 82 GWBgezählten Norm[60], deren Auslegung ihrerseits umstritten geblieben ist. Danach ist die Kartellbehörde i.S.v. § 48 GWB (für Kartelle mit einer über die Grenzen eines Bundeslandes hinausgehenden Auswirkung also das Bundeskartellamt in Bonn, u. 3. Teil 6. Kap. Rn. 67) wegen der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße

„in Fällen ausschließlich zuständig, denen

1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 verwirklicht,

zugrunde liegt“.

In der Sache geht es um Submissionsabsprachen, deren Verfolgung als Straftat nach dem durch das KorrBekG 1997 ebenfalls geschaffenen Straftatbestand der „Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen“ gemäß § 298 StGB, u.U. aber auch nach § 263 StGB eigentlich in die Zuständigkeit der Strafjustiz fällt (s. dazu näher 3. Teil 4. Kap.). Hier will das Gesetz eine Grundlage schaffen, um „die Sachkunde und Erfahrungen der Kartellbehörden bei der Verfolgung von kartellrechtswidrigen Absprachen bei Ausschreibungen“, die vorher als Kartellordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht waren, „auch nach der Hochstufung der bisherigen Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat umfassend nutzen zu können“[61]. Umstrittenist, ob damit ein zwischen der Strafjustiz als Verfolgungsinstanz für die Anknüpfungs-Straftat der Individualperson und der Kartellbehörde als Festsetzungsinstanz für die Verbandsgeldbuße gespaltenes Verfahrenzugelassen wird[62] oder ob dies mit übergeordneten Grundsätzen des Strafverfahrens und Verfassungsrechts unvereinbar ist.[63] Bedeutung entfaltet § 82 GWB vornehmlich im Falle des selbständigen Verfahrens wegen strafbarer Submissionsabsprachen, das nunmehr in der Kompetenz der Kartellbehörde liegt, was aber weitere Probleme aufwirft.[64]

5. Verjährung

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Die Festsetzung der Verbandsgeldbuße unterliegt einer akzessorischen Verjährung[65]: Sie verjährt in derselben Frist wie die Verfolgung der Anknüpfungstat einer Leitungsperson. Besonderheitengelten indes für die Unterbrechungder Verjährung im selbständigen Verfahreni.S.v. § 30 Abs. 4 OWiG. Sie wird auch bewirkt durch Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens gegen den Verband, die denen gegen natürliche Personen entsprechen (§ 78c Abs. 1 S. 2 StGB, § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG). Zudem wirken Unterbrechungshandlungen i.S.v. § 78c Abs. 1 S. 1 StGB, § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG, die vor Einleitung des selbständigen Verfahrens im Verfahren gegen die als Täter der Anknüpfungstat beschuldigte Person vorgenommen worden waren, auch im selbständigen Verfahren gegen den Unternehmensträger weiter.[66]

6. Die Auswirkungen von Umstrukturierungen im Unternehmen auf die Verbandsgeldbuße

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Die Frage, wie sich Umstrukturierungen in einem Unternehmen auf die gegen eine unternehmensangehörige juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzte oder noch festzusetzende Verbandsgeldbuße auswirken, war vor der 8. GWB-Novelle von 2013(o. Rn. 14) gesetzlich nicht geregelt. Für den wichtigsten Anwendungsfall, die Gesamtrechtsnachfolge,hatte jedoch der BGH in st. Rspr. eigene Grundsätzeentwickelt.[67] Aus dem für § 30 OWiG geltenden Rechtsträgerprinzip leitete der BGH ab, dass eine bloße Änderung der Firma oder der Wechsel der Rechtsform auf die Verantwortlichkeit nach § 30 OWiG ohne Einfluss blieb, weil sie die Identität des Rechtsträgers nicht berühren. Sonst konnte nach seiner Ansicht gegen den Rechtsnachfolger eine Geldbuße nur dann verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung „nahezu Identität“ besteht. Eine solche auch als „wirtschaftliche Identität“ bezeichnete Übereinstimmung sollte dann gegeben sein, wenn das „haftende Vermögen“ weiterhin vom Vermögen des nach § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht.[68] Eine weitergehende Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Rechtsnachfolger sah der BGH als durch das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen an, weil nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 OWiG nur diejenige juristische Person oder Personenvereinigung („diese“) mit einer Geldbuße belegt werden konnte, deren in Leitungsfunktion handelnde Mitarbeiter ein Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben.[69] Allerdings hat der BGH in dem Melitta-Beschluss von 2015 seine Grundsätze dann doch etwas erweitert; danach soll es schon ausreichen, wenn das übernommene Vermögen eine wirtschaftlich selbständige, die neue juristische Person prägende Stellung behalten hat, ohne dass das übrige Vermögen des neuen Rechtsträgers vollständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund treten muss.[70]

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Um die vom BGH [71] durchaus gesehenen Möglichkeiten der Unternehmen, „eine drohende bußgeldrechtliche Sanktion durch gezielte Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen zu umgehen,“ zu beseitigen oder doch zu verringern, hat der Gesetzgeber der 8. GWB-Novelleeine Ergänzung des § 30 OWiG in das Gesetz aufgenommen: Nach § 30 Abs. 2a OWiG[72] kann die Verbandsgeldbußeim Falle der Gesamtrechtsnachfolge und der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung gemäß § 123 Abs. 1 UmwG gegenden oder die Rechtsnachfolgerfestgesetzt werden (so Satz 1 der Norm). In der Literatur wird dies z.T. als Verstoß gegen das Schuldprinzip gerügt.[73] Es geht jedoch nicht darum, dass dem das Unternehmen ganz oder zum Teil übernehmenden Rechtsnachfolger das Verhalten der Leitungspersonen des Rechtsvorgängers zum Vorwurf gemacht wird, sondern allein um die Übernahme derschon dem Rechtsvorgänger gegenüber durch die von seinem Leitungspersonal verwirklichte betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründeten Geldbußlastdurch den Rechtsnachfolger als Teil von dessen Eintritt in die Rechtsstellung des Vorgängers.[74] § 30 Abs. 2a OWiG gilt in dem gesetzlichen Rahmen auch für die wiederholte bzw. mittelbare Rechtsnachfolge bei Umstrukturierungsmaßnahmen, die – etwa bei einer Neuordnung innerhalb einer Unternehmensgruppe – aufeinander folgen.[75]

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