Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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113

Die Zumutbarkeitbegrenzt die Sorgfaltspflichten des Unternehmers. Zwar gilt der Grundsatz, dass wirtschaftliche Interessen hinter den Schutzzwecken des Lebensmittelrechts zurückstehen müssen, weil wirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer eine bewusst in Kauf genommene Folge der gesetzgeberischen Entscheidung darstellen, dem Unternehmer die lebensmittelrechtlichen Ge- und Verbote aufzuerlegen. Dennoch kann der etwa für Untersuchungen notwendige Aufwand die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen im Einzelfall beeinflussen.[292]

c) Vertrauensgrundsatz

114

Im Rahmen der Sorgfaltspflichten spielt der Vertrauensgrundsatz eine wichtige Rolle. Danach darf ein Unternehmer, der seinen Pflichten nachkommt, grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich andere Unternehmer ebenfalls sorgfältig verhalten. Der Unternehmer, der ein Qualitätsmanagement (vgl. Rn. 137 f.) eingerichtet hat, das sich als zuverlässig erwiesen hat, darf, soweit Hinweise auf Mängel fehlen, auf dessen Effektivität vertrauen.[293] Gleiches gilt für einen Abnehmer, dessen Lieferant amtliche Bestätigungen über die Konformität einer Lieferung mit dem Lebensmittelrecht vorgelegt hat.[294] Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pflichtverstoß des Dritten eindeutig erkennbar ist, sich aufdrängt oder anderweitige Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Lebensmittelrecht vorliegen.[295]

d) Persönliche Sorgfaltspflichtzuschreibung im Unternehmen

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Für eine lebensmittelrechtliche Pflichtverletzung ist derjenige verantwortlich, der den Verstoß begangen hat. Oftmals ist jedoch die Frage nach der Person, die die Pflicht verletzt hat, nur schwer zu beantworten, weil bereits schwierig zu bestimmen ist, wen die fragliche Pflicht persönlich getroffen hat. Dies gilt insbesondere bei Delegation ( Rn. 130 ff.) sowie bei horizontaler Aufgabenteilung in Geschäftsbereichen bei juristischen Personen. Grundsätzlich sind zwar alle vertretungsberechtigten Organmitglieder zur Beachtung der Sorgfaltsanforderungen verpflichtet.[296] Dies kann sich jedoch aufgrund der internen Strukturen im Einzelfall anders darstellen, so dass nach der Judikatur der Aufbau der (horizontalen) betrieblichen Organisation festzustellen ist, bevor die Pflichtenzuweisung vorgenommen werden kann.[297]

e) Unternehmerische Pflicht zur Verschaffung von Sach- und Rechtskenntnis

116

Die Pflicht, sich die notwendigen sachlichen und rechtlichen Kenntnisse zu verschaffen, um die betriebliche Organisation und die Tätigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, ist eine primäre und grundlegende Pflicht des Unternehmensinhabers bzw. der Organe der juristischen Person. Hersteller und Händler müssen sich daher, wenn sie nicht über hinreichende Kenntnisse verfügen, diese Qualitäten bei Fachleuten „einkaufen“ und sich zudem ausreichende Kenntnisse verschaffen, um die entsprechenden Informationen der Spezialisten so einzusetzen und zu bewerten, dass die Rechtmäßigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten sichergestellt ist.[298] Die Informationspflicht unterscheidet sich bei den jeweiligen Unternehmergruppen inhaltlich nach der konkreten betrieblichen Tätigkeit.[299] Das führt in der Praxis zu hohen Informationsanforderungen an die Hersteller und Großhändler; aber auch der Einzelhändler muss die von ihm angebotenen Produkte z.B. auf fehlerhafte Kennzeichnung überprüfen können.[300]

f) Differenzierende Stufenverantwortung

117

Die Verantwortlichkeit im Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht ist herkömmlich mit dem Begriff der Kettenverantwortungumschrieben worden. Dahinter verbirgt sich der Grundsatz, dass jeder Unternehmer, der in die Kette von der Herstellung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB bis zur Abgabe an den Endverbraucher involviert ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Produkte nur in einer Weise hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügt.[301] Die Rechtsprechung hat es insofern meist bei allgemeinen Hinweisen belassen.[302] Konkrete Maßstäbe für die Sorgfaltsanforderungen konnten aufgrund der Vielgestaltigkeit der Pflichten auf unterschiedlichen Stufen der unternehmerischen Tätigkeit mit Lebensmitteln, der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse, der Quellen und Häufigkeit von Mängeln etc. nicht entwickelt werden.[303]

118

In diesem Zusammenhang ist es ohnehin angemessener, von einer differenzierenden Stufenverantwortungzu sprechen.[304] Diese Bezeichnung bringt besser zum Ausdruck, dass Art. 17 Abs. 1 BasisVO den Unternehmern die Pflicht auferlegt, dafür Sorge zu tragen und darüber zu wachen, dass ihr Unternehmen jederzeit in Herstellung, Behandlung, Lagerung, Vertrieb etc. die für sie geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.[305] Dies kann auch zu einer handelsstufenübergreifenden Sorgfaltspflicht führen,[306] soweit eine Schnittmenge der Verantwortlichkeiten entsteht, wenn Unternehmern Pflichten auferlegt sind, die sich decken oder überschneiden. Die den Unternehmer jeweils treffenden Pflichten können aber trotz gleicher Zielrichtung unterschiedlich weit reichen, etwa bei unterschiedlichen Zumutbarkeitsgrenzen.[307]

g) Untersuchungs- und Überwachungspflichten

119

Da der Unternehmensinhaber nicht alle Tätigkeiten im Unternehmen unmittelbar selbst ausführen kann, konzentrieren sich seine Pflichten insbesondere auf Organisation, Steuerung und Überwachung. Zu diesen Aufgaben gehören auch vorbereitende und flankierende Tätigkeiten, die die Einrichtungen des Unternehmens (Maschinen und Räumlichkeiten), die Rezepturen, die Auswahl, Überwachung und Schulung von Personal, die Organisation von Untersuchungen (Lager und Wareneingang), Stichproben, die Reinigung und vor allem das Risiko- und Krisenmanagement betreffen.[308]

aa) Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitern

120

Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter in unregelmäßigen Abständen zu kontrollieren und, soweit dies nötig ist, Verfehlungen auch zu sanktionieren.[309] Wenn bereits die Kontrolle der Lebensmittel selbst häufig Probleme bereitet, stellt sich die Kontrolle von Mitarbeitern, die bei der Herstellung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln eingesetzt sind, als noch schwieriger dar; dies gilt insbesondere, weil der Unternehmensinhaber nur bei kleinen und mittleren Unternehmen überhaupt noch im unmittelbaren Kontakt zu seinen Mitarbeitern steht, während bei Großunternehmen aufgrund einer mehrgliedrigen Hierarchie eine persönliche Führung aller Mitarbeiter ausgeschlossen ist.[310] Die Zulässigkeit der Delegation ( Rn. 130 ff.) führt aber nicht dazu, dass von den strengen Sorgfaltsanforderungen abgerückt werden darf. Weiterhin gilt für jedes Unternehmen der Grundsatz, dass ein Erzeugnis nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es den lebensmittelrechtlichen Vorgaben entspricht.[311]

bb) Überwachung und Kontrolle von Waren

121

Der Unternehmer, insbesondere der Hersteller, ist verpflichtet, alle Erzeugnisse einschließlich der Zutaten, vor der Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln und deren Inverkehrbringen auf ihre Konformität mit dem Lebensmittelrecht nach den in seinem konkreten Unternehmen bestehenden Möglichkeiten zu kontrollieren und sorgfältig auszuwählen.[312] Grundsätzlich bedeutet diese Kontrollpflicht, dass der Unternehmer, auch der Händler, tatsächlich jedes Einzelstück kontrollieren (lassen) muss. Die Einzelkontrolleist nur dann verzichtbar, wenn durch Stichprobenals Surrogat der Einzelkontrolle mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann, dass von den Lebensmitteln keine Gefahren für die Schutzgüter des Lebensmittelrechts ausgehen. Die Kontrolldichte und -intensität müssen dabei so hoch sein, dass – abgesehen von unvermeidbaren Ausreißern[313] – keine vorschriftswidrigen Lebensmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.[314]

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