Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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131

Will der Unternehmer von der Möglichkeit der Delegation Gebrauch machen, so trifft ihn zunächst die eigenständige Pflicht zur sorgfältigen Auswahlseines Beauftragten, die u.a. beinhaltet, dass der Delegat seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend auszuwählen ist.[329] Daher dürfen wichtige Aufgaben nur an Personen delegiert werden, die aufgrund ihrer Stellung und Vorbildung den mit der Aufgabe verbundenen Anforderungen gewachsen und in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen.[330] Bei der externen Delegation werden sehr hohe Anforderungen an die Auswahl gestellt; diese rechtfertigen sich bereits dadurch, dass Externe nicht mit der Intensität und Dichte kontrolliert und durch Weisungen gesteuert werden können wie Unternehmensangehörige.[331]

bb) Sorgfaltspflichten bei der Überwachung und Steuerung Beauftragter

132

Voraussetzung für eine wirksame Delegationist eine ausdrückliche Vereinbarung. Insbesondere zu Beweiszwecken kann es ratsam sein, die Details der Delegation schriftlich festzuhalten.[332] Fehlt es an einer klaren Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabenerfüllung, so verbleibt die Verantwortlichkeit für die Pflichterfüllung beim Unternehmensinhaber oder dessen Organen.[333] Aber auch wenn bei wirksamer Delegation die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Pflichten primär derjenigen Person obliegt, die Aufgabe übernommen hat, hat der Unternehmer den Delegationsempfänger dennoch zu überwachen, korrigierend einzugreifen und ggf. zu suspendieren (Aufsichtspflicht).[334]

133

Das Ausmaßund die Intensität der Aufsichtspflichtbestimmen sich nach der konkreten Situation im jeweiligen Unternehmen, hängen also insbesondere von dessen Struktur, seiner Größe, dem Umfang der Tätigkeit und vor allem von der Bedeutung der Primärpflichten ab, deren Einhaltung kontrolliert werden muss. Das Unterlassen jeglicher Aufsichtsmaßnahmen kann auch bei in der Vergangenheit vollkommen zuverlässigen Beauftragten kaum sorgfaltsgemäß sein,[335] wenngleich die Erfahrungen mit der Sorgfalt der Beauftragten sowohl zu einem gewissen geschützten Vertrauen als auch zu einem Grund für gesteigerte Kontrollpflichten und Aufsichtsmaßnahmen führen können.[336] Das gelegentliche Beobachten der Delegaten reicht nicht aus.[337] Vielmehr muss der Unternehmer eine regelmäßige und systematische Aufsichtführen, die auch durch entsprechende Stichproben zur Kontrolle der Einhaltung interner Regeln abgesichert werden muss.[338] Jedoch können nur zumutbare MaßnahmenGegenstand der Aufsichtspflicht sein, so dass erforderliche Maßnahmen ausnahmsweise unterlassen werden dürfen, die zu einem das Betriebsklima erheblich schädigenden Misstrauen führen würden.[339]

134

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen selbst durchzuführen; insbesondere dann nicht, wenn er damit fachlich oder sachlich überfordert wäre,[340] muss er diese Aufgabe delegieren, wodurch jedoch wiederum Aufsichts- und Kontrollpflichtenentstehen.[341] Die beauftragten Personen muss der Unternehmer exakt instruieren[342] und durch systematische und regelmäßige Stichprobenüberwachen.[343] Ferner hat er den Betrieb so zu organisieren, dass die Aufgaben klar und eindeutig verteilt sind und von den beteiligten Personen im Hinblick auf die gegebenen Ressourcen bewältigt werden können;[344] ihn trifft mithin eine umfassende Organisationspflicht.[345]

135

Die ordnungsgemäße Kontrolle Externersetzt insbesondere voraus, dass der Unternehmer sich die zum Verständnis der Tätigkeit des Beauftragten notwendigen Informationen verschafft und unter ihrer Verwendung die Kontrolle wahrnimmt. Wird etwa die Entwicklung einer Rezeptur extern durchgeführt, so ist die Einholung von Informationen über lebensmittelrechtliche Vorgaben und die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Beauftragten notwendig.[346]

cc) Untersuchungsringe

136

Kein Unternehmer ist gezwungen, einen „eigenen“ Sachverständigen mit der Untersuchung der Erzeugnisse zu beauftragen, für die er verantwortlich ist. Es steht Unternehmern frei, sich in einem sog. Untersuchungsring zusammenzuschließen und einen gemeinsamen Sachverständigenzu beauftragen, der die Prüfungen eigenständig vornimmt. Die Erfüllung der Untersuchungspflicht auf diesem Wege setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer in der Lage ist, die für ihn jeweils notwendige Untersuchungsintensität und Prüfungsdichte trotz des Einflusses anderer Unternehmer hinreichend zu kontrollieren und sicherzustellen, also die Arbeit des Sachverständigen zu überprüfen und ihn ggf. anzuweisen.[347] Über die Untersuchungen muss sich der Unternehmer konkrete schriftliche Nachweise erteilen lassen und diese überprüfen.[348]

j) Risiko- und Qualitätsmanagement

137

Die dargestellten Anforderungen an die lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten sind im Wesentlichen von der Judikatur entwickelt worden, weil es dem Unternehmer herkömmlich freigestellt ist, wie er die ihm aufgegeben Pflichten erfüllt, wenn es auch bereits früher Vorschriften gegeben hat, die Vorgaben für sorgfaltsgemäßes Handeln des Unternehmers enthielten, so etwa die ehemaligen landesrechtlichen Hygienevorschriften und § 2 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV).[349]

aa) Hazard Analysis and Critical Control Point-Konzept

138

Da das Lebensmittelrecht das Produkt betrifft, das hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden ist, beziehen sich die Aussagen zu Sorgfaltspflichten auch mehr auf das Erzeugnis als auf den Herstellungsprozess als solchen. In den letzten Jahrzehnten rückte jedoch letzterer in den Mittelpunkt und mit ihm die sog. Qualitätsmanagementsysteme.[350] Hier hat das Risikomanagementsystem Hazard Analysis and Critical Control Point-Konzept (HACCP) herausragende Bedeutung gewonnen. Gegenstand dieses Eigenkontrollsystem ist die systematische Bewertung von Risiken bei der Herstellung, dem Handel und Konsum von Lebensmitteln. Durch HACCP sollen – für Lebensmittelunternehmer beschränkt auf den Gesundheitsschutz im Hinblick auf mikrobiologische, chemische oder physikalische Faktoren – die neuralgischen Punkte bei der Verletzung von Vorgaben des Lebensmittelrechts frühzeitig erkannt und durch entsprechende Gegensteuerungsmechanismen die entsprechenden Risiken so weit wie möglich reduziert werden. Diese Früherkennung von Risiken und Fehlern machte die Innovation des Konzepts aus.[351]

139

Vor allem das Unionsrecht bezieht Elemente des HACCP in lebensmittelrechtliche Vorgaben teils verbindlich und unmittelbar als Tatbestandsmerkmale, teils unverbindlich mit ein.[352] Doch auch das nationale Recht nimmt auf einzelne Elemente und allgemeine Grundsätze aus dem HACCP Bezug, so etwa auf Kriterien wie die „gute Praxis“ im Sinne einer guten Herstellungspraxis oder Hygienepraxis.[353]

140

Vorschriften, die eine Pflicht zur Eigenkontrollenormieren, konkretisieren die Sorgfaltspflichten und geben dem Unternehmer – soweit sie reichen, also nur die o.g. gesundheitsrelevanten Risiken betreffend – Handlungsanleitungen für unternehmensinterne Kontrollen. Soweit diese Vorgaben abschließend verstanden werden dürfen, schließt eine Befolgung der Vorgaben einen Sorgfaltsverstoß regelmäßig aus. Der Unternehmer, der seine Produktion, Lagerung etc. nach dem HACCP-Konzept organisiert hat und dieses auch umsetzt, ist regelmäßig entlastet,[354] soweit es nicht um Verstöße gegen Vorschriften geht, die dem Schutz vor Irreführung o. Ä. dienen.[355] Die Umsetzung von effektiven Risikomanagementverfahren nach gesetzlicher Vorgabe hat jedoch keine generelle Freistellung zur Folge, da diese Vorschriften nur zwingende Mindeststandards normieren und sich ein Unternehmer, der unsichere Lebensmitteln in den Verkehr bringt, nicht darauf berufen kann, seine Handlung sei sorgfaltsgemäß oder rechtmäßig gewesen. Allerdings stellt auch nicht jede Verletzung solcher Vorgaben stets eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung dar.[356]

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