Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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73

Maßgebend ist nach h.M. der gesamte sachlich-rechtliche Rechtszustand.[171] Welches Gesetz das mildeste ist, bestimmt sich nicht nach der abstrakten Strafdrohung, sondern in konkreter Betrachtungdanach, „welche Regelung für den Einzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildere Beurteilung zulässt“ .[172] Wenn sich die Tatbegehung über eine längere Zeit erstreckt, ist auf die Beendigung des einheitlichen Geschehensabzustellen.[173] Wenn jedoch durch ein späteres Gesetz die Strafbarkeit erst begründet wird, können frühere Teilakte, auch wenn sie als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht waren, nicht als strafbar in die Bewertung einbezogen werden.[174]

VI. Das Vorsatzdelikt im Lebensmittelstrafrecht

74

Die Begehung einer Straftat setzt zunächst die Erfüllung des objektiven, äußeren Straftatbestandes voraus. Dieser wird in den Strafvorschriften des LFGB dadurch bestimmt, dass der Täter durch eine konkrete Tathandlung, wie das Herstellen eines Lebensmittels, dessen Behandlung oder Inverkehrbringen etc. gegen ein Verbot des Lebensmittelrechts verstößt, das von der Strafvorschrift im Wege der Blankettverweisung in Bezug genommen wird ( Rn. 39 ff.).

75

Die Straftatbestände der §§ 58 Abs. 1-3 ; 59 Abs. 1-3 LFGBsetzen vorsätzliches Handelnvoraus (vgl. § 15 StGB; zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit siehe Rn. 104 ff.). Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes in Kenntnis aller Sachumstände.[175]

76

Allgemein werden die Vorsatzformen der Absicht, das zielgerichtete Herbeiführen-Wollen des Erfolgs,[176] des direkten Vorsatzes, das Handeln trotz sicherer Kenntnis um die Erfolgsherbeiführung,[177] und des Eventualvorsatzes(dolus eventualis) unterschieden. Letzterer ist nach h.M. gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges ernstlich für möglich hält, die Handlung aber dennoch vornimmt, weil er ein erstrebtes außertatbestandliches Ziel herbeiführen will und damit die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt.[178]

77

Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert eine gewisse Konkretisierung des Wissens und Wollensdes Handelnden. Der Täter muss zwar nicht um alle Einzelheiten der Tatbegehung, wohl aber um die wesentlichen Beziehungen der Tat wissen.[179] Das bedeutet, dass er etwa wissen muss, dass das Lebensmittel (möglicherweise) gesundheitsschädlich ist; er muss aber nicht dessen exakte medizinische oder chemische Wirkungsweise kennen.[180] Entscheidend ist, dass er bei normativen Tatbestandsmerkmalen den sozialen Sinngehaltversteht; die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen auf die Parallelwertung in der Laiensphäreab.[181] Ob der Täter bei Blanketttatbeständen das Verbot, gegen das er mit seiner Handlung verstößt, gekannt oder zumindest seine Geltung billigend in Kauf genommen haben muss, ist umstritten (dazu Rn. 80 f.)

1. Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum

78

Fehlt dem Handelnden die Kenntnis von einem Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (Tatbestandsmerkmal), so handelt er im Tatbestandsirrtum, mithin gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. § 11 Abs. 1 OWiG nicht vorsätzlich. In diesen Fällen kommt grundsätzlich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht, sofern der Irrtum auf sorgfaltswidrigem Verhalten beruht (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG). Tatbestandsmerkmale sind auch solche Umstände, die bei Blankettverweisungen zu der in Bezug genommenen Norm gehören (zum Irrtum über blankettausfüllende Merkmale Rn. 80 f.).[182] Ein Tatbestandsirrtum könnte demnach durch Unkenntnis hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Wirkungen eines Erzeugnisses, seiner Zutaten, seiner Soll-Beschaffenheit oder der Verbrauchererwartung begründet sein,[183] nicht aber durch mangelhafte Rechtskenntnisse hinsichtlich Umständen außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes. Diese begründen lediglich einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB, Rn. 83 ff.) begründen. Auch ein Irrtum über die Qualifizierung als Arzneimittel dürfte regelmäßig ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtumsein, sofern der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt erfasst hat; in diesen Fällen kommt lediglich ein Verbotsirrtum in Betracht, der regelmäßig vermeidbar sein wird ( Rn. 85 ff.).[184]

79

Im normativ geprägten Lebensmittelstrafrecht hat das Problem des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale[185] besondere Bedeutung. Insofern ist die Differenzierung der h.M. relevant, die solche Tatbestandsmerkmale als normativ versteht, die zu ihrer rechtlichen Ausfüllung eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre, mithin die Erfassung des normativ-sozialen Bedeutungsgehalts der Norm, nicht aber die Zuordnung der gesetzlichen Tatsachen zu einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal erfordert (z.B. Verkehrsauffassung).[186] Daher stellt die irrige Annahme, ein Umstand sei von dem im Gesetz verwendeten Begriff nicht erfasst, einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtumdar, wenn der Täter die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals im Rechtsleben erkannt hat.[187] Die Ausfüllung normativer Tatbestandsmerkmale hat im konkreten Verkehrskreis zu erfolgen[188] und setzt daher im Lebensmittelrecht i.d.R. entsprechendes Fachwissen voraus. Wird eine rechtlich unzutreffende Wertung vorgenommen, der zwar die generelle Kenntnis des Begriffskerns des Tatbestandsmerkmals, aber ebenso eine aus der Laiensphäre nachvollziehbare, rechtlich unzutreffende Bewertung zugrunde liegt, so ist ein beachtlicher Tatbestandsirrtum gegeben.[189]

80

Bei Blankettvorschriftengeht die Rechtsprechung überwiegend[190] davon aus, dass der Handelnde lediglich um die tatsächliche Erfüllung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes wissen, nicht aber deren normativ-sozialen Bedeutungsgehalt erfasst haben muss.[191] Er muss danach lediglich die tatsächlichen Umstände kennen, nicht aber die außerstrafrechtliche Verbotsnorm; eine diesbezügliche Unkenntnis begründet allenfalls den Schuldausschluss nach § 17 StGB, wenn der Irrtum unvermeidbargewesen ist.[192]

81

Die unterschiedliche Behandlung des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale und über Blankettstraftaten ist zweifelhaft, da sie außer Betracht lässt, dass das normative Element der Verweisung auf außerstrafrechtliche Normen Teil des Tatbestandes und damit auch Bezugspunkt des Vorsatzes ist.[193] Dies bedeutet, dass der Täter bei Blankettstrafgesetzen ebenso wie bei rechtsnormativen Tatbestandsmerkmalen die Ausfüllung der Verweisung mit vollzogen haben muss, dass er die Normen oder zumindest die Wertungsergebnisse kennenmuss. Der Täter, den der Normappell der lebensmittelrechtlichen Ge- oder Verbotsnorm aufgrund von Unkenntnis nicht erreicht, hat nicht den Willen zur Verwirklichung des gesetzlich umschriebenen Unrechts, weil er den normativen Gehalt des Tatbestandes und damit das in ihm liegende Wertungsergebnis nicht erkennt und daher keine Entscheidung gegen das Rechtsgut trifft.[194] Sofern das Lebensmittelrecht zudem Ge- und Verbote beinhaltet, die erst durch positives Recht gesetzt werden ( delicta mala mere prohibita ), handelt es sich nicht um Wertungen, deren Kenntnis bereits durch die Sozialisation in einer Rechtsgemeinschaft bedingt ist, so dass die Kenntnis der Verbots oder Gebotsnorm zum Kern des Unrechtstatbestandes gehören würde. Damit ist entgegen der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum anzunehmen, weil durch die Blankettverweisung auch das Verbot selbst Teil des Tatbestandes wird.[195]

82

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