Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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3. Schutzzwecke des Lebensmittelrechts und Lebensmittelstrafrechts

25

Das Lebensmittelrecht dient dem Schutz verschiedener Rechtsgüter. Den entsprechenden lebensmittelrechtlichen Pflichten verleihen die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 ff. LFGB den besonderen u.a. von Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 BasisVO geforderten Nachdruck durch Sanktionsdrohungen.[43]

26

Die Schutzzweckedes Lebensmittelrechts ergeben sich im Einklang mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 BasisVO unmittelbar aus § 1 Abs. 1 LFGB, der die Zwecke des Gesetzes im Hinblick auf den Verkehr mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittelrecht dahingehend formuliert, dass die Vorschriften des LFGB primär den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren( Rn. 186 ff., 351 ff.) sowie vor Täuschung( Rn. 268 ff.) und Desinformation( Rn. 269, 308 ff.) schützen sollen. Daneben werden aber auch weitere Rechtsgüter geschützt ( Rn. 395 ff.).

27

Der Schutz der Verbraucher vor unsicheren oder gesundheitsschädlichen Erzeugnissen ist ein zentrales Anliegen der BasisVO, die jedoch ausschließlich die Lebens- und Futtermittel im Blick hat und hierzu Regelungen in Art. 14 und 15 enthält.[44] Zur Strafbewehrung des Gesundheitsschutzesdienen vornehmlich die Strafvorschriften des § 58 LFGB.[45] Ferner sollen die Bestimmungen des LFGB in Orientierung an Art. 16 BasisVO, der einen programmartigen Täuschungsschutz vorgibt,[46] sicherstellen, dass Verbraucher und Verwender im Verkehr mit Erzeugnissen korrekt informiert werden.[47] Zur Durchsetzung des Informations-wie auch des Täuschungsschutzesdienen im Wesentlichen die Strafvorschriften des § 59 LFGB. Die Bußgeldvorschriften des § 60 Abs. 1 LFGBdienen – weil sie für die fahrlässige Begehung auf die Tatbestände des § 59 LFGB zurückgreifen – teilweise dem vorbeugenden Gesundheitsschutz, teilweise dem Informationsschutz.[48]

28

Für Futtermittel bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a LFGB in Übereinstimmung mit Art. 5 BasisVO, dass der gesundheitliche Schutz von Tierensowie der Schutz der Natur, insbesondere vor durch unsichere Futtermittel belasteten tierischen Ausscheidungen, bezweckt wird. Dieser Schutz stellt keinen bloßen Rechtsreflex dar,[49] wird doch z.B. in § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. a LFGB der Bezug zum Schutz der Gesundheit von Tieren ausdrücklich hergestellt. § 1 Abs. 1 Nr 4 lit. b LFGB verfolgt als weitere Zwecke die Erhaltung der Leistungsfähigkeit von Nutztieren, eine eher wirtschaftliche Zielsetzung, sowie die Wahrung der Qualitätder von Nutztieren gewonnenen Lebensmittelim Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit.

29

Im Hinblick auf die Kennzeichnungspflichten, die das Lebensmittelrecht normiert, wird auch der in Art. 5 Abs. 1 BasisVO genannte redliche Handelsverkehrals geschützt angesehen, da nicht nur der Verbraucher, sondern auch der Unternehmer vor unzureichenden Informationen geschützt werden soll.[50] Der in Art. 5 Abs. 2 BasisVO genannte weitere Schutzzweck des freien Warenverkehrsi.S.d. Art. 34 AEUV ist nicht strafbewehrt, weil er durch den Unternehmer nicht in der Weise beeinträchtigt werden kann, die das Europarecht verhindern will.

30

Eine Differenzierung zwischen den jeweiligen Zielrichtungen einer Norm ist nicht immer einfach und teilweise auch kaum möglich. Dies gilt insbesondere für Kennzeichnungspflichten. So besteht aufgrund der RL 2003/89/EG, RL 2005/26/EG und RL 2006/142/EG, umgesetzt durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV),[51] für Stoffe und Zutaten, die häufig Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, eine besondere Kennzeichnungspflicht. Diese Pflicht dient einerseits der Information des Verbrauchers, andererseits – und wohl primär – dem Gesundheitsschutz.

II. Prägung des modernen Lebensmittelstrafrechts durch das Europarecht

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Das LFGB, dessen Entwicklung durch das Bestreben bestimmt ist, die europäischen Vorgaben für das Lebensmittelrecht umzusetzen, trat im Jahr 2005 in Kraft.[52] Der europäische Einfluss hat zu einer Implementierung eines starken Verbraucherschutzesgeführt. Besondere Bedeutung hatte bei der Schaffung des LFGB die am 28.1.2002 in Kraft getretene und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende BasisVO, die sowohl Regeln für den Verkehr mit Lebensmitteln und mit Futtermitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch Mindeststandards für das Lebensmittelrecht in der Europäischen Union vorgibt.[53]

32

Diese besondere Prägung des Lebensmittelstrafrechts durch das Unionsrecht führt dazu, dass hier die Unionsgrundrechte volle Geltung beanspruchen. Die Rechtsprechung des EuGH in der Sache Åkerberg-Fransson[54] über die Geltung der Grundrechte der EUGRCh hat hier besondere Bedeutung[55]. Jede Auslegung des Lebensmittelstrafrechts hat streng unionsrechtskonform zu erfolgen.

33

Die BasisVO normiert insbesondere in Art. 7 das Vorsorgeprinzip[56] im europäischen Lebensmittelrecht. Dieses Prinzip gilt bei Vorliegen einer wissenschaftlichen Unsicherheit über die gesundheitlichen Auswirkungen eines Lebensmittels. Nach Art. 7 BasisVO können, wenn die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Wirkungen durch ein Erzeugnis besteht, bis auf Weiteres Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden. Das Vorsorgeprinzip bewirkt über Art. 14 Abs. 4 lit. a BasisVO u.a., dass nicht nur die von einem Lebensmittel oder Futtermittel ausgehenden aktuellen oder nahen und bekannten Gefahren bei der Beurteilung der Sicherheit eines Erzeugnisses Berücksichtigung finden müssen. Vielmehr sind auch die Folgen, die die Verwendung des Erzeugnisses für nachfolgende Generationen haben könnten, in die Abwägung einzubeziehen. Sind negative Auswirkungen auf die Gesundheit zukünftiger Generationen wahrscheinlich, so besteht ein Verkehrsverbot.[57] Diese Bezugnahme auf weitgehend unbekannte und unsichere Risiken einer Handlung bereitet im Strafrecht Schwierigkeiten im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (näher dazu Rn. 44 ff).

34

Der umfassende Verbraucherschutz hat zur Entstehung einer breiten Normenmaterie geführt, die sich auf die Sicherstellung der Verbraucherinformationbezieht und insbesondere die Bezeichnung, Aufmachung, Bewerbung und Etikettierung von Lebensmitteln betrifft.[58] Dieser Bereich wird neben dem Gesundheits- und dem Täuschungsschutz im engeren Sinn als eigenständiger dritter Schutzbereich des Informationsschutzesverstanden,[59] der durch die Vielzahl der europäischen Vorgaben, insbesondere auch durch die Health-Claims-VO,[60] bestimmt ist. Ferner sind Vorgaben für neuartige Lebensmittel, mittels biochemischer oder biotechnischer – nicht gentechnischer – Verfahren hergestellter Lebensmittel, in der Novel-Food-VO[61] hinzugekommen. Hier gelten Anmeldepflichten, und es müssen Prüfungsverfahren durchlaufen werden. Die Verletzung der Vorgaben ist durch die in der Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung(NLV)[62] mit Sanktionen bedroht.[63]

35

Die nächsten wesentlichen Schritte[64] in der Modernisierung des Lebensmittelstrafrechts bildeten zum einen das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriftenvom 29.6.2009 (1. ÄndG),[65] mit dem in einer Vielzahl von Vorschriften, die Verkehrsverbote betreffen, das Merkmal des gewerbsmäßigen Handelns gestrichen wurde. Zum anderen wurde in Reaktion auf den deutschen Dioxinskandal im Januar 2011 eine Gesetzesinitiative u.a. zur Änderung der Straf- und Bußgeldvorschriften des LFGB auf den Weg gebracht.[66] Diese Initiative führte zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchessowie anderer Vorschriften (2. ÄndG),[67] das am 4.8.2011 in Kraft getreten ist. Am 8.9.2011 wurde das LFGB dann in einer konsolidierten Neufassung verkündet.[68] Dieses Gesetz hat zum einen eine Aktualisierung der Bezugnahmen der lebensmittelstrafrechtlichen Vorschriften auf das Unionsrecht mit sich gebracht. In einigen Bereichen, so z.B. für die Verwendung von Lebens- und Futtermittelzusatzstoffen oder von Aromen, wurden auch die Verkehrs- und Verwendungsverbote ausgedehnt und die Strafvorschriften diesen Änderungen angepasst (vgl. etwa § 58 Abs. 2a LFGB). An anderer Stelle kam es zur Hochstufung von bislang bußgeldbewehrten Pflichtverletzungen zu Straftaten (§ 59 Abs. 2 Nr. 1b und c LFGB). Die Strafvorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 LFGB wurde zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft. Sodann wurden in § 59 Abs. 4 LFGB erstmals Qualifikationstatbestände – das Erlangen von Vermögensvorteilen großen Ausmaßes durch Handeln aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen und die beharrliche Wiederholung der Tathandlung – eingeführt. Weiterhin wurde der Bußgeldrahmen in § 60 Abs. 5 LFGB erhöht (zur zeitlichen Geltung von Straf- und Bußgeldvorschriften Rn. 69 ff.). An diesen Änderungen wurden durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 15.3.2012[69] noch einige Korrekturen vorgenommen.

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