Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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Wo unsicher ist, ob gegenüber einem bestimmten Produkt bereits ein ernstzunehmender Gefahrverdacht besteht, stellt sich häufig die Frage, ob der Hersteller auf entsprechende Beurteilungen des Produkts durch die zuständigen staatlichen Behördenvertrauen darf. Solche Beurteilungen könnten etwa mit der behördlichen Zulassung verbunden sein, die für Kraftfahrzeuge oder Arzneimittel erforderlich ist.[50] Zu Recht geht man jedoch davon aus, dass es grundsätzlich Aufgabe des Herstellers ist, für die Unbedenklichkeit seiner Produkte zu sorgen, „unabhängig davon, was die zuständigen Behörden für geboten erachten“.[51] Vielfach ergibt sich dies schon daraus, dass behördliche Entscheidungen, wie etwa die Patentierung eines Produkts, gar nicht das behördliche Urteil ausdrücken, das Produkt sei unbedenklich.[52] Darüber hinaus legen behördliche Entscheidungen vielfach nur einen Mindeststandard der Produktsicherheit fest, dessen Unterschreitung jedenfalls unzulässig ist. Und schließlich kommt eine Entlastung des Herstellers durch behördliche Einschätzungen jedenfalls dort nicht in Betracht, wo er die Produktgefährlichkeit besser beurteilen kann als die Behörde.[53] Auch die behördliche Zulassung eines Produkts kannjedoch dazu führen, dass der Hersteller von dessen Unbedenklichkeit ausgehen und deshalb das Produkt vertreiben darf. Das zeigt etwa der „Fall Degussa“, in dem die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. gegen Vorstandsmitglieder der Degussa AG, eines Amalgamherstellers, wegen Körperverletzung ermittelte, was letztlich zu einer Verfahrenseinstellung unter der Auflage führte, dass die AG eine Stiftung zur weiteren Untersuchung der Gesundheitsschädlichkeit von Zahnfüllungen aus Amalgam finanzierte.[54] Der Vertrieb der Amalgamprodukte war hier nicht nur nach international konsolidiertem, wenn auch nicht unstrittigem, Urteil der Fachwissenschaftler unbedenklich, sondern auch durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde gedeckt, die auf Grund einer materiellen Prüfung der Unbedenklichkeit den Vertrieb von zahnmedizinischen Amalgamprodukten gemäß §§ 21, 2 Abs. 1 Nr. 5, 25 AMG zuließ. Von einer solchen behördlichen Zulassung des Produktvertriebs muss der Hersteller jedenfalls im Grundsatz ausgehen dürfen, er handelt damit grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er sich im Rahmen einer solchen Zulassung hält.[55]

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Das pflichtwidrige Unterlassen schadensverhütender Maßnahmen kann eine Strafbarkeit von Mitarbeitern der Hersteller-GmbH nur begründen, wenn es sich bei der verletzten Pflicht um eine Garantenpflichthandelt. Der BGH nimmt das an[56], denn „wer gesundheitsgefährdende Bedarfsartikel in den Verkehr bringt“ sei als Garant „zur Schadensabwendung verpflichtet“.[57] Das Gericht gründet diese Garantenstellung darauf, dass die Herstellerfirma „die schadensursächlichen Artikel in den Verkehr gebracht“ habe[58], und damit auf den Gedanken der Ingerenz.[59] Das ist deshalb problematisch, weil nach h.L. nicht jedes gefahrschaffende, sondern nur ein pflichtwidriges Vorverhalten eine Garantenstellung des Ingerenten begründet.[60] Das Inverkehrbringen der Ledersprays war aber, soweit es vor den Schadensmeldungen erfolgte, nicht pflichtwidrig.[61]

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Trotzdem ist der Auffassung des BGH im Ergebnis, d.h. in der Annahme einer Garantenstellung, zu folgen.[62] Dogmatisch wird sie meist auf den Gedanken der Ingerenz[63], der Überwachung[64]oder darauf gestützt, dass der Hersteller mit dem Inverkehrbringen der gefährlichen Produkte eine Gefahrenquelle geschaffen hat, für deren Beherrschung er zuständig ist.[65] Tatsächlich ergibt sie sich jedoch aus dem Zusammentreffen verschiedener Zurechnungsgründe. Insbesondere hat der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht und so ein gewisses Vertrauen auf dessen Sicherheit geschaffen, so dass es fair ist, ihm eine besondere Verantwortung für die Produktsicherheit aufzuerlegen. Dies ist auch unter dem Aspekt eines effektiven Rechtsgüterschutzes geboten, da der Hersteller aus vielen Gründen am ehesten in der Lage ist, wirksame Vorkehrungen gegen vom Produkt ausgehende Gefahren zu treffen.[66] Aus dieser Begründung folgt, dass die von Schünemann vorgeschlagene Beschränkung einer Garantenstellung auf Hersteller von Markenprodukten[67] keine Zustimmung verdient.[68] Denn die genannten Sachgründe treffen auch auf Hersteller anderer Produkte zu (allenfalls mag bei ihnen der Vertrauensaspekt weniger ausgeprägt sein).

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Das führt zu der weiteren Frage, welche konkreten Verpflichtungen des Herstellers aus seiner Garantenstellung folgen. Insofern besteht eine Reihe von Möglichkeiten der Abwendung oder doch Minderung von Produktgefahren. Hinsichtlich noch nicht ausgelieferter Waren mag ein Vertriebsstopperforderlich sein oder der Weitervertrieb mit verbesserten Warnhinweisengenügen. Bezüglich bereits in den Verkehr gebrachter Produkte kommen Warnungeneinzelner Verbraucher bzw. der Allgemeinheit, Meldungenan die zuständige Behörde[69] oder auch ein Rückruf[70] in Betracht, d.h. darüber hinausgehende Beseitigungsmaßnahmen wie Reparatur, Austausch oder Rücknahme des Produkts.[71]

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In der Praxis spielen Produktrückrufewie etwa die (für den Produktverwender) kostenlose Behebung von Sicherheitsmängeln an Kraftfahrzeugen eine große Rolle.[72] Nach h.M.[73] erfolgen sie nicht nur aus Kulanz, sondern entsprechen vielfach einer Rechtspflicht. In der Literatur wird demgegenüber eine Verpflichtung des Herstellers zum Rückruf ausgelieferter Produkte teilweise generell abgelehnt.[74] Zudem ist umstritten, ob sich der Judikatur der Straf- und Zivilgerichte eine Pflicht des Herstellers gefährlicher Produkte zu Rückrufmaßnahmen wie der (für den Verwender) kostenlosen Reparatur oder Nachrüstung entnehmen lässt[75]. Das wird zwar überwiegend angenommen, die Unsicherheit in dieser Frage wurde jedoch durch neuere zivilgerichtliche Entscheidungen verstärkt, die eine Pflicht des Herstellers gefährlicher Produkte zu deren Rückruf auf Herstellerkosten ausdrücklich verneinten.[76]

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In dieser Situation brachte die vielbeachtete Pflegebetten-Entscheidungdes BGH eine erhebliche Klärung.[77] Der beklagte Hersteller hatte elektrisch verstellbare Pflegebetten produziert, die konstruktionsbedingt[78] erhebliche Sicherheitsmängel aufwiesen, insbesondere in Brand geraten und Benutzer einklemmen konnten. Die Klägerin, eine gesetzliche Pflegekasse, hatte seit 1995 derartige Betten von Sanitätshäusern gekauft und bei ihr versicherten Pflegebedürftigen für die ambulante häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2001 wiesen die zuständigen Behörden auf die Sicherheitsmängel hin. Der Hersteller entwickelte daraufhin einen Nachrüstsatz, dessen Einbau pro Bett 350-400 DM kostete, und bot an, die betreffenden Pflegebetten nachzurüsten.[79] Fraglich war, ob er, wie die Klägerin geltend machte, zur Nachrüstungder Betten auf eigene Kostenverpflichtet war. Letzteres lehnt der BGH, in Einklang mit den Vorinstanzen, ab. Zwar sei der Hersteller verpflichtet, auch nach dem Inverkehrbringen des Produkts alles Zumutbare zu tun, um von dem Produkt ausgehende Gefahren abzuwenden, insbesondere durch Warnung vor etwaigen Produktgefahren ( Rn. 11). Seine Sicherungspflichten nach Inverkehrbringen des Produkts seien auch „nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt“ ( Rn. 11). Weiter reichen könnten sie etwa dann, wenn davon auszugehen ist, dass die bloße Warnung „den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten“ ( Rn. 11), ferner dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, die Benutzer „würden sich – auch bewusst – über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden“ ( Rn. 11)[80]. In solchen Fällen könne der Hersteller deliktsrechtlich verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte „möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen … oder nicht mehr benutzt werden“ ( Rn. 11). Eine weitergehende Pflicht des Herstellers, „das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen“, setze jedenfalls voraus, „dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren“ ( Rn. 12). Das sei „unter den besonderen Umständen des Streitfalls“ nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin ihrerseits „umfassend über die bestehenden Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Beseitigung informiert“, zu dieser Beseitigung auch verpflichtet war und zudem nicht besorgen ließ, sie würde ihren Verpflichtungen „nicht uneingeschränkt nachkommen“ ( Rn. 16). Damit scheide eine Nachrüstungspflicht des Herstellers aus, da er deliktsrechtlich nur verpflichtet sei, „die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar“ auszuschalten (also zum Schutz des Integritätsinteresses), nicht aber dazu, „dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen“ (also nicht zum Schutz des Äquivalenzinteresses; Rn. 19).

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