Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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Das Pflegebetten-Urteil wird als „herber Dämpfer“ für die „Anhänger deliktischer Rückrufpflichten“ eingestuft.[81] Es bildet jedoch keine „Kehrtwende“,sondern lediglich eine restriktive Präzisierung der Judikatur zu den Rückrufpflichten des Herstellers.[82] Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die deliktsrechtlichen Pflichten des Herstellers über eine bloße Warnung vor den Gefahren ausgelieferter Produkte hinausgehen können. Zu Recht betont er allerdings, dass diese Pflichten nicht dem Äquivalenzinteresse, sondern nur dem Integritätsinteressedienen[83] und auf das zu dessen Schutz Erforderliche begrenzt sind. Im Pflegebettenfall war mehr als das vom Hersteller Geleistete, also die Warnung und die Entwicklung eines Nachrüstsatzes, nicht erforderlich, da die Pflegekasse ihrerseits verpflichtet war, die erforderlichen Gefahrabwendungsmaßnahmen durchzuführen, und auch davon ausgegangen werden konnte, dass sie dies tatsächlich tun würde. So wird es auch sonst häufig sein, wenn sich die ausgelieferten Produkte bei fachkundigen professionellen Abnehmernbefinden.[84] Dem Pflegebetten-Urteil lässt sich dagegen, ebenso wie der vorangehenden neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte, nicht entnehmen, „wie bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Endverbrauchern als Nutzer oder für den ‚innocent bystander‚ entschieden wird, der als Dritter die Ware nicht selbst gebraucht, sondern zufällig mit ihr in Berührung kommt, etwa als Passant, der wegen versagender Bremsen eines Autos verletzt wird“.[85] Für derartige Fälle[86] ist mit der schon bisher h.M. davon auszugehen, dass der Hersteller bereits ausgelieferter fehlerhafter Produkte nicht nur zu Warnungen, sondern auch zu darüber hinausgehenden Rückrufmaßnahmen verpflichtet ist, soweit nur diese den vom Produkt ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Verwender oder Dritter effektiv begegnen.[87]

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Welche Maßnahmen der Hersteller zur Gefahrabwendung ergreifen muss, hängt also auch nach der Pflegebetten-Entscheidung jedenfalls im „b2c“-Bereichvon den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art des Produkts, der Wahrscheinlichkeit und Schwere der den Produktverwendern oder Dritten drohenden Gefahren sowie von der Effektivität und den Kosten der in Betracht kommenden Maßnahmen zur Gefahrabwendung bzw. -minderung ab.[88] Im Lederspray-Fall etwa waren angesichts der erkennbar gewordenen Gefahr massiver Gesundheitsschädigungen durch bestimmungsgemäße Verwendung des Sprays ein Vertriebsstopp, Warnungen und eine Rückrufaktion geboten, da weniger einschneidende Maßnahmen mit gleichermaßen risikomindernder Wirkung nicht ersichtlich waren.[89] Wirtschaftliche Interessen des Herstellers mussten hinter denen der Verbraucher am Schutz ihrer Gesundheit zurücktreten (so BGHSt 37, 106, 122 unter Hinweis darauf, dass etwa anderes gelten könnte, „wenn den Verbrauchern bei Unterbleiben des Rückrufs nur geringfügige Nachteile drohen, der Rückruf jedoch für das Unternehmen mit schwerwiegenden, möglicherweise existenzgefährdenden Folgen verbunden wäre“).

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Bei der Ausgestaltung der gebotenen Maßnahmen im Einzelnen wird man dem Hersteller einen gewissen Konkretisierungsspielraumeinräumen müssen.[90] So war etwa nach Auffassung des LG Frankfurt/M. der Holzschutzmittel-Hersteller verpflichtet, „großformatige Anzeigen in regionalen und überregionalen Tageszeitungen sowie in Fachzeitschriften“ zu schalten, um vor der Gefährlichkeit des Produkts zu warnen.[91] Auch diese bereits recht konkrete Pflichtenbestimmung lässt jedoch viele Einzelfragen offen (wie groß muss die Anzeige sein, in wie vielen und in welchen Zeitschriften ist sie zu veröffentlichen, an welchen Tagen und wie oft ist sie zu publizieren, wie muss sie inhaltlich und formal gestaltet sein?), die sich von Rechts wegen schlechterdings nicht allgemein verbindlich beantworten lassen (aber doch vom Hersteller irgendwie beantwortet werden müssen).

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Dass der Hersteller gefährlicher Produkte eine Garantenpflicht verletzt, begründet die strafrechtlich maßgebliche Garantenpflichtwidrigkeit seines Verhaltens nur, wenn er eine natürliche Person ist. Handelt es sich, wie regelmäßig, um ein Herstellerunternehmen, bedarf die (Garanten)Pflichtwidrigkeit des Verhaltens einzelner Unternehmensmitarbeiter zusätzlicher Begründung. So ergab sich im Ledersprayfall die Verpflichtung der einzelnen GmbH-Geschäftsführer „aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Herstellerfirma“[92], die Pflichten des Herstellers wurden also den firmeninternfür ihre Erfüllung zuständigen Personenwegen dieser Zuständigkeit zugerechnet.[93] Dabei bleibt ihre Konkretisierung und ihre Bestimmung als Garantenpflicht erhalten, ohne dass es, auch im Rahmen einer Ingerenzlösung, darauf ankäme, ob die Geschäftsführer diese Funktion auch schon im Zeitpunkt des gefahrbegründenden Vorverhaltens innehatten oder nicht.[94]

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Zwar hatten die Geschäftsführer der Hersteller-GmbH unterschiedliche Geschäftsbereiche[95], aber jeder einzelne von ihnen war verantwortlich, wenn „– wie etwa in Krisen- oder Ausnahmesituationen – aus besonderem Anlass das Unternehmen als Ganzes betroffen“ war.[96] Folglich trafen die Pflichten des Unternehmens zum Vertriebsstopp und zum Rückruf die Geschäftsleitung, also die Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit. Die Pflichten der einzelnenGeschäftsführer sind freilich noch weiter zu individualisieren und einzugrenzen. Zur Vornahme der dem Hersteller gebotenen Handlungen (bzw. Unterlassungen) waren die Einzelnen gesellschaftsintern gar nicht befugt.[97] Demnach beschränkte sich die Verpflichtung jedes Einzelnen darauf, „unter vollem Einsatz seiner Mitwirkungsrechte das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun“, um den rechtlich gebotenen „Beschluss der Gesamtgeschäftsführung . . . zustande zu bringen“.[98] Dass die angeklagten Geschäftsführer diese Pflicht durch ihre Zustimmungzu dem Beschluss der Geschäftsleitung verletzt hatten, begründete ihr tatbestandsmäßiges Verhalten sowohl unter dem Gesichtspunkt der Begehung als auch unter dem der Unterlassung. Eine Verletzung der genannten Pflicht kann auch in einer Stimmenthaltung[99] oder darin liegen, dass ein nicht an der Abstimmung teilnehmendes Mitglied der Geschäftsleitung deren Entscheidung nicht nachträglich widerspricht.[100] Wer gegenden pflichtwidrigen Beschluss votiert, hat demgegenüber alles getan, was bei der Abstimmung von ihm verlangt werden kann.[101]

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Umstritten ist, ob in derartigen Fällen eine ( Garanten)Pflicht des Überstimmtenzu weiteren Gefahrabwendungsmaßnahmen besteht.[102] Jedenfalls dürfte eine derartige Verpflichtung nur „ganz ausnahmsweise“ in Betracht kommen[103], so etwa als Pflicht zur Unterrichtung des Aufsichtsrats, wo „eindeutig falsche Kollegialentscheidungen“ schwere Gesundheitsschädigungen oder gar den Tod von Verbrauchern befürchten lassen[104]. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, kommt zudem nur eine Verantwortung für das Unterlassengebotener Maßnahmen in Frage.[105] Des Näheren ist zu unterscheiden.[106] Soweit eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zu unternehmensinternenMaßnahmen besteht, handelt es sich um eine Garantenpflicht.[107] Weitergehende Verpflichtungen zu unternehmensexternenMaßnahmen, etwa zu einer Warnung der Öffentlichkeit auf eigene Faust oder zu einer Strafanzeige gegen andere Mitglieder der Geschäftsführung, gehören dagegen nicht mehr zum „Einsatz der Mitwirkungsrechte“, zu denen der Einzelne aufgrund seiner Stellung im Unternehmen verpflichtet ist. Sie sind deshalb keine Garantenpflichten[108], sondern können allenfalls zur Strafbarkeit aus echten Unterlassungsdelikten wie §§ 138, 323c StGB führen.[109]

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