Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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48

Über den Bereich der strafrechtlichen Produkthaftung hinaus ist bedeutsam, dass der BGH im Jahr 2011 erstmals eine Garantenpflicht des Geschäftsherrn zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten von Unternehmensmitarbeitern ausdrücklich anerkannt hat.[110] Diese Garantenpflicht wird regelmäßig aufgeteilt und auf eine Mehrzahl zuständiger Unternehmensangehöriger übertragen.[111] Diese Anerkennung einer übertragbaren strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung verdient Zustimmung.[112] Sie wird zukünftig auch bei der unternehmensinternen Pflichtbestimmung in produkthaftungsrechtlichen Fällen zu beachten sein.

VI. Kausalität

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Die Feststellung der Kausalität zwischen Handlung und Erfolg bereitet in Produkthaftungsfällen spezifische und erhebliche Schwierigkeiten. Das gilt für die zivilrechtliche wie für die strafrechtliche Produkthaftung und bildet einen Grund für die zunehmende praktische Bedeutsamkeit Letzterer, weil entsprechende Strafverfahren dem Beweisinteresse von Geschädigtenauch im zivilrechtlichen Verfahren dienen können.[113] Der strafrechtlich erforderliche Kausalitätsnachweis ist freilich insgesamt schwerer zu führen als der zivilrechtlich genügende. So kommt die in der zivilrechtlichen Produkthaftung eingebürgerte Beweislastumkehrzu Lasten des Herstellers strafrechtlich wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht in Betracht.[114] Auch folgt der BGH nicht der Risikoerhöhungslehre, die ebenfalls eine erhebliche Beweiserleichterung zur Folge hätte (weil sie beim unechten Unterlassungsdelikt die Voraussetzung der Quasi-Kausalität durch die schwächere Bedingung ersetzt, das Verhalten müsse nur mit einem gegenüber dem pflichtgemäßen Handeln erhöhten Risiko der Erfolgsherbeiführung verbunden sein)[115], sondern hält am Erfordernis der Quasi-Kausalität fest.[116] Sodann fordert die Rechtsprechung für eine strafrechtliche Produkthaftung aus Erfolgsverletzungsdelikten bislang den Nachweiseiner Verletzung bestimmter Personen, obwohl die Ratio derartiger Delikte eine solche Individualisierung des Opfers nicht gebietet.[117]

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Eine kausale Rückführung des Verletzungserfolges auf naturwissenschaftlich hinreichend spezifizierte Verletzungsursachen ist demgegenüber nicht erforderlich, da materiell-rechtlich für die Kausalität jede Art der Erfolgsherbeiführunggenügt. Auch die hypothetische Erwägung, dass ein Verbraucher ohne Kontakt mit einem bestimmten Produkt dennoch verletzt worden wäre, weil er dann ein ebenso gefährliches Erzeugnis eines anderen Produzenten verwendet hätte, schließt die wirkliche Kausalität zwischen Produktverwendung und Verletzungserfolg nicht aus.[118] Damit verbleiben drei praktisch wichtige Probleme der (Quasi)Kausalitätsfeststellung in der strafrechtlichen Produkthaftung: die innerhalb der Naturwissenschaften strittige generelle Kausalität, die Quasi-Kausalität zwischen einem unterlassenen Rückruf und einer durch den Produktkontakt hervorgerufenen Verletzung sowie die Ursächlichkeit des Verhaltens einzelner bei Kollegialentscheidungen.

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Die generelle Kausalitätist fraglich, wenn zweifelhaft ist, ob die zur kausalen Rückführung des Erfolges auf eine Ursache (des Näheren: einer Verletzung auf den Kontakt mit einem Produkt) erforderlichen allgemeinen Gesetzesaussagen zutreffen oder nicht.[119] In wichtigen deutschen Verfahren der strafrechtlichen Produkthaftung (Contergan, Lederspray, Holzschutzmittel) spielte dieses Problem eine herausragende Rolle.[120] In all diesen Verfahren war nämlich zwischen den naturwissenschaftlichen Sachverständigen umstritten, ob überhaupt ein Kausalgesetzanzunehmen sei, nach dem sich die Körperverletzungen auf den Kontakt mit dem jeweiligen Produkt zurückführen ließen. Es ist strittig, ob in einer solchen Beweissituation der Strafrichter die Überzeugung bilden und seiner Entscheidung zugrunde legen darf, dass die Verletzungen durch den Kontakt mit dem Produkt verursacht wurden (unstrittig ist, dass ein Dissens der Naturwissenschaftler den Strafrichter nicht hindert, die Kausalität zu verneinen[121]). In der Literatur wird das mit unterschiedlichen Begründungen verneint[122], im Kern deshalb, weil ein Strafrichter sich in einer naturwissenschaftlichen Frage kein überlegenes Wissen gegenüber den Fachleuten anmaßen dürfe, die bereits das allgemeine Kausalgesetz anzweifeln, das für die Bejahung der Kausalität im Einzelfall vorausgesetzt ist. Die Praxis ist anderer Ansicht.[123]

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So war es (auch) im Lederspray-Verfahren trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, „diejenige Substanz oder Kombination von Substanzen naturwissenschaftlich exakt zu identifizieren, die den Produkten ihre spezifische Eignung zur Verursachung gesundheitlicher Schäden verlieh“.[124] Dementsprechend wurde die Frage der generellen Kausalität von verschiedenen naturwissenschaftlichen Sachverständigen unterschiedlich beurteilt. Trotzdem durfte das LG Mainz diese Frage bejahen und darauf die Verurteilung wegen vollendeter Körperverletzung stützen. Denn materiellrechtlich kommt es nicht darauf an, wie im Einzelnen der Kontakt mit einem Produkt die Verletzungen bewirkt hat, sondern nur darauf, ob das der Fall ist. Das unterliegt gem. § 261 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung.[125] Diese darf zwar nicht gegen feststehende Erkenntnisse der Naturwissenschaften verstoßen, aber an solchen Erkenntnissen fehlt es beim Dissens verschiedener Fachwissenschaftler gerade.[126] Freilich darf die richterliche Überzeugung nicht willkürlich gebildet werden. Entscheidend wichtig ist insofern, dass bei fehlender naturwissenschaftlicher Spezifizierung des Kausalverlaufs die generelle Kausalität vom Strafrichter nur dann angenommen werden darf, wenn „alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossenwerden können“.[127] Diese Voraussetzung sah der BGH im Lederspray-Verfahren als erfüllt an[128], ebenso das LG Aachen im Contergan-Verfahren.[129] Die Bejahung der Kausalität im Holzschutzmittel-Urteil des LG Frankfurt/M.[130] wurde vom BGH beanstandet, weil sich die Kammer dabei auf ein Gutachten stützte, ohne sich ausreichend mit den gegen dieses vorgetragenen Einwänden auseinanderzusetzen.[131] Tatsächlich geht es hier um unterschiedliche Fallgruppen. So bildeten im Lederspray-Fall die aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ein wesentlich klarer abgegrenztes Krankheitssyndrom als im Holzschutzmittel-Fall, auch traten die Verletzungen unmittelbar nach Verwendung der Ledersprays auf, was den Kausalitätsnachweis gegenüber Fällen eines langfristigen Kontakts mit Produkten (wie Amalgamfüllungen oder in Wohnräumen verwendeten Holzschutzmitteln) erleichtert.[132]

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Unterlässt der Hersteller garantenpflichtwidrig einen Rückrufgefährlicher Produkte oder andere Handlungen wie z.B. gebotene Warnungen vor Produktgefahren (insofern ergeben sich ähnliche Probleme der Quasi-Kausalität wie beim unterlassenen Rückruf), so stellt sich die Frage, ob später durch Produktkontakt entstandene Verletzungen auf dieses Unterlassen quasi-kausal zurückzuführen sind. Das hängt davon ab, ob der gebotene Rückruf zur Vermeidung der Verletzungen geführt hätte.[133] Ist diese Frage und damit die Quasi-Kausalität zu verneinen, so kommt nur Versuchsstrafbarkeitin Betracht. Die genannte hypothetische Frage unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und lässt sich losgelöst vom Einzelfall nicht definitiv beantworten.[134]

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Die hier auftretenden Beweisproblemesind jedoch auch in abstracto erkennbar. Sind gefährliche Produkte bereits zu den Endabnehmerngelangt und kennt der Hersteller diese nicht, so ist fraglich, ob ein bestimmter Produktverwender von der unterlassenen Rückrufaktion überhaupt erfahren und ggf. entsprechende Warnungen auch beherzigt hätte.[135] Man wird daher in dieser Fallkonstellation zwar sagen können, dass die Durchführung des unterlassenen Rückrufs das Verletzungsrisiko vermindert und insgesamt auch wirklich zu einer Verringerung eingetretener Verletzungen geführt hätte. Mit Blick auf bestimmte einzelne Verletzte dürfte es aber häufig schwerfallen, zu beweisen, dass gerade sie (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) eine Rückrufaktion vor der Verletzung bewahrt hätte. Freilich ist dieser Nachweis, wie das Holzschutzmittel-Urteil des LG Frankfurt/M. zeigt[136], in einzelnen Fällen durchaus möglich.[137] Gelingt er nicht und will man es nicht bei der Versuchsstrafbarkeit belassen (was angesichts wirklich verursachter Rechtsgutsverletzungen als wenig angemessen erscheint), so bleibt nur der bislang von der Judikatur nicht akzeptierte Rückgriff auf die Risikoerhöhungslehre[138] oder der Verzicht auf den Nachweis, dass der Eintritt der Verletzung bei einem bestimmten Opfer auf dem unterlassenen Rückruf beruht.[139]

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