Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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55

Weniger problematisch gestaltet sich die Feststellung der Quasi-Kausalität eines unterlassenen Rückrufes dort, wo die in den Verkehr gebrachten Produkte „zu dem für den Schuldvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt zwar schon in den Handel gelangt war(en), den Verbraucher aber noch nicht erreicht hatte(n)“.[140] Angesichts eines überschaubaren Kreises ihm bekannter Händler, an die in diesem Fall der Hersteller seinen Rückruf adressieren kann, wird sich hier die hypothetische Schadensvermeidung häufig nachweisen lassen,[141] besonders dann, wenn man aus normativen Gründen ein pflichtgemäßes Verhalten der Händler „unterstellt“.[142]

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Die bisher erörterten Probleme betreffen die (Quasi)Kausalität zwischen dem Verhalten des Herstellers und dem Verletzungserfolg. Sie stellen sich, wenn der Hersteller eine natürliche Person ist, nicht anders als im Regelfall eines Herstellerunternehmens, für das natürliche Personen handeln. Nur im letztgenannten Fall tritt dagegen die Frage auf, ob sich Verletzungserfolge nicht nur auf das Handeln des Herstellerunternehmens, sondern auf das Verhalten einzelner Unternehmensmitarbeiter zurückführen lassen. Schwierigkeiten ergeben sich insofern vor allem bei der (Nicht)Mitwirkung einzelner Personen an Kollegialentscheidungen. Die Problematik wird seit der Lederspray-Entscheidung intensiv diskutiert.[143] Das hat zur Unterscheidung einer ganzen Reihe von Fallgestaltungen geführt, deren wichtigste in der Folge jedenfalls kurz angesprochen werden sollen.[144]

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Wer pflichtgemäßhandelt, in aller Regel also etwa der Geschäftsführer einer GmbH, der für einen gebotenen Rückruf votiert (oben Rn. 46 f.), haftet für das Unterlassen des Rückrufs nicht[145], und das selbst dann, wenn er überstimmt wird und wenn ohne seine „dissentierende Mitwirkung“ der Beschluss verhindert worden wäre.[146] Entscheidet der Einzelne pflichtwidrig, ohne dass es zu einem entsprechenden Beschluss kommt, spricht sich also z.B. ein Mitglied des Vorstandes einer AG pflichtwidrig, aber erfolglos gegen die Durchführung einer gebotenen Rückrufaktion aus, so scheidet eine Deliktsvollendung von vornherein aus. Ist das pflichtwidrige Verhalten des Einzelnen notwendige Bedingung der entsprechenden Herstellerentscheidung, wird also etwa die Entscheidung gegen einen Rückruf nur mit der erforderlichen Mehrheit von einer Stimme getroffen, so dass jeder einzelne Zustimmende durch ein anderes Votum die Entscheidung verhindert hätte, ist die (Quasi)Kausalität dieses Verhaltens für die Entscheidung des Herstellers unproblematisch. Das gilt unabhängig davon, ob man auf ein positives Tun oder ein Unterlassen abstellt. Wie aber steht es, wenn der Einzelne pflichtwidrig für die fehlerhafte Entscheidung des Herstellers stimmt, aber sein Votum keine notwendige Bedingung für diese dann wirklich getroffene Entscheidung war? So verhält es sich, wenn eine dem Mehrheitsprinzip unterliegende Kollegialentscheidung einstimmig oder sonst mit einer größeren als der gerade erforderlichen, also mit „ solider“ Mehrheit getroffen wird.

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Nach der (abgewandelten) conditio sine qua non-Formel der Rechtsprechung müsste man in diesem Fall die (Quasi)Kausalität der einzelnen Verhaltensbeiträge für die entsprechende Kollegialentscheidung verneinen, da jedes einzelne pflichtwidrige Votum hinweggedacht (bzw. ein pflichtgemäßes Votum hinzugedacht) werden kann, ohne dass sich an der Kollegialentscheidung etwas ändern würde. „Dass dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand“.[147] Der BGH hat demgemäß im Lederspray-Fall (wo die Geschäftsleitung einstimmig gegen den gebotenen Rückruf votiert hatte) die Kausalität der Einzelvotenfür die Entscheidung der Hersteller-GmbH (und damit letztlich für die Verletzung der betroffenen Produktverwender) bejaht. „Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterlässt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre“.[148] Soweit es um vorsätzliche Körperverletzung ging, wurde das auf die Annahme von Mittäterschaftgestützt, die zur Folge habe, dass sich jeder Mittäter „die Unterlassungsbeiträge aller anderen zurechnen lassen muss und mithin für das Unterbleiben des gebotenen Rückrufs insgesamt haftet“.[149] Auch eine fahrlässigeKörperverletzung, und damit die dafür vorausgesetzte Kausalität der Einzelvoten für den Beschluss der Geschäftsleitung, bejahte der BGH.[150]

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Im Ergebnis hat das weitgehende Zustimmung erfahren.[151] Verschiedentlich wird freilich die Annahme von Mittäterschaft verworfen (weil sie die Kausalität der Einzelbeiträge nicht ersetze, sondern voraussetze) und stattdessen auf der Grundlage eines von der Äquivalenztheorie abweichenden Kausalverständnisses die (Quasi-)Kausalität der einzelnen Voten bejaht.[152] Beim Fahrlässigkeitsdeliktscheidet nach wohl noch h.M. die Annahme einer Mittäterschaftaus.[153] Überwiegend bejaht man jedoch die hiernach erforderliche Kausalität der Einzelvoten für die pflichtwidrige Kollegialentscheidung[154], sei es, dass man eine Ausnahme von der conditio sine qua non-Formel postuliert, sei es, dass man einer anderen Kausalitätsauffassung folgt.[155]

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Die im Lederspray-Urteil getroffene Annahme von Mittäterschaft zwischen den Geschäftsführern hat die Beteiligungsproblematik nur z.T. gelöst. Unerörtert blieb die Beziehung der Geschäftsführer zu den Arbeitnehmern, die eigenhändig an Herstellung und Vertrieb des Sprays mitwirkten. Diese Begründungslücke ist von der neueren Rechtsprechung des BGH mittlerweile geschlossen worden. Sie nimmt dort, wo „der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst“, was auch bei „unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen“ der Fall sein könne, mittelbare Täterschaftan.[156] Die Annahme einer auf die Organisationsherrschaft gegründeten mittelbaren Täterschaft ist in der Literatur vielfach erörtert und überwiegend abgelehnt worden, hat freilich auch Zustimmung gefunden.[157] Trotz aller dogmatischen Einwände gegen diese Rechtsfigur wird sie die Praxis wohl auch zukünftig bestimmen, insbesondere weil sie zu einer plausiblen und dem organisationsbezogenen Ansatz der Judikatur entsprechenden Bewertung der Verantwortlichkeit von Entscheidungsträgern einerseits, untergeordneten Organisationsmitgliedern andererseits führt.

VII. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

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Die verbleibenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen[158] einer Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung werfen soweit ersichtlich kaum produkthaftungsspezifische Probleme auf. Einige Hinweise, vor allem auf die Rechtsprechung, mögen daher genügen.

62

Die objektive Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolges zur Handlungsetzt insbesondere voraus, dass der Erfolg auf der Pflichtwidrigkeit der Handlung beruht (Pflichtwidrigkeitszusammenhang).[159] Obwohl die heute h.L. von der objektiven Zurechnung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dogmatisch noch nicht akzeptiert ist[160], fordert der Sache nach auch die Judikatur einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Handlung und Erfolg. Des Näheren bestimmt sie diesen, unter Ablehnung der Risikoerhöhungslehre, i.S.d. Vermeidbarkeitstheorie. Hiernach setzt das vollendete Erfolgsdelikt voraus, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.[161]

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