Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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75

Dieser schon bislang herrschenden Ansicht ist nunmehr auch der BGH in zwei aktuellen Entscheidungen beigetreten. Während der 5. Strafsenat des BGH[309] im Fall der „Berliner Stadtreinigungsbetriebe“eine Geschäftsherrenhaftung zumindest implizit anerkannte,[310] hat der 4. Strafsenat [311] nunmehr in der sog. „Mobbing“-Entscheidung die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung ausdrücklich anerkannt. In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ( Rn. 74) bejaht der BGH eine grundsätzliche Garantenpflicht des Betriebsinhabers bzw. der betreffenden Leitungsperson zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter[312]. Als strafbarkeitsbegründende Voraussetzung der Garantenpflicht verlangt der Senat dabei – wie die schon bislang herrschende Literatur[313] –, dass diese sich auf „betriebsbezogene“ Straftatenbezieht.[314] Lediglich „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit im Betrieb begangene Straftaten sind daher von der Garantenpflicht des Geschäftsherrn nicht erfasst.[315] Die bisherige Diskussion zeigt, dass insoweit schwerlich allgemeingültige Grundsätze aufgestellt werden können.[316] Ähnlich wie in anderen Bereichen erschöpfen die Lösungsansätze sich dementsprechend in der Bildung von Fallgruppen.[317]

(2) „Sachgefahren“

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Bei Betriebsgefahren[318] wird weithin und zu Recht eine Garantenpflicht des Betriebsinhabers bejaht.[319] Insoweit besteht eine Verkehrssicherungspflichthinsichtlich betriebstypischer Gefahren.[320] Schon hier steht freilich vor allem die Reichweite einer solchen Überwachergarantenpflichtim Hinblick auf ihre Herleitung aus den naturgemäß viel weitergehenden zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten in Frage.[321] Das Problem verschärft sich noch im Rahmen der strafrechtlichen Produkthaftung, dort also, wo es – wie etwa im „Lederspray“-Fall[322] ( Rn. 70) – bspw. um den Rückruf eines gesundheitsgefährdenden Produkts geht. Im Anschluss an Kuhlen [323] bejaht die h.L. auch in diesen Fällen eine Verkehrssicherungspflicht.[324] Insbesondere in den Fällen, in denen das schädliche Produkt sich bereits beim Verbraucher befindet, kommt dann auch eine Beschützergarantenpflichtin Betracht.[325] Der BGH hat sich im „Lederspray“-Urteil freilich einer äußerst problematischen Konstruktion bedient, indem er eine Garantenpflicht aus Ingerenzauch für solche Fälle bejaht hat, in denen die Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkennbar war. In der Literatur ist diese Auffassung völlig zu Recht mit dem Argument zurückgewiesen worden, dass eine Garantenpflicht aus vorangegangenem gefährlichen Tun sich nur bei ex ante erkennbarer Gefährlichkeit des Produkts begründen lässt. Andernfalls begründet auch das lediglich kausale, aber pflichtgemäße Verhalten eine strafrechtliche Erfolgsabwendungspflicht.[326] Eine solche rein naturalistische Verantwortlichkeitsbegründung vertritt aber im deutschen Strafrecht auch sonst zu Recht niemand mehr.

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Der Betriebsinhaber beherrscht das Unternehmen mithin als Gefahrenquelle, unabhängig davon, ob die Gefahren von Sachen oder von Personen ausgehen. Die Pflicht zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten stellt die Kehrseite seiner Freiheit als Unternehmer dar.[327] Auf eine Unterscheidung zwischen Sach- und Personengefahrenkommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nichtan.[328]

b) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance-Beauftragten

aa) Unterlassungsstrafbarkeit

(1) Der Compliance-Beauftragte als „sekundärer Garant“

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Compliance-Beauftragte[329] geraten am ehesten dadurch in den Fokus der Strafverfolgungsorgane, dass sie ihnen obliegenden Pflichten zur Verhinderung von Straftaten Unternehmensangehörigernicht nachkommen. Dieses Nichtstun ist im hier interessierenden Kontext strafrechtlich in erster Linie im Rahmen der sog. unechten Unterlassungsdelikte relevant,[330] setzt also voraus, dass der Beteiligte eine Garantenpflichtinne hat. Die Frage, ob der Compliance-Beauftragte Garant ist, war bis zu dem aufsehenerregenden Urteil des 5. Strafsenats des BGH(s. bereits Rn. 75) in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur nur vereinzelt behandelt und nur zurückhaltend bejaht worden.[331] Mit seiner Entscheidung vom 17.7.2009hat der BGH in einem vom konkret zu entscheidenden Fall nicht indizierten obiter dictum[332] festgestellt, den Compliance Officer treffe „regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB […], […] im Zusammenhang mit der Tätigkeit [eines] Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern.“ Dies sei „die notwendige Kehrseite [seiner] gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.“[333] Dementsprechend nimmt auch die mittlerweile herrschende Literatureine Garantenpflicht des Compliance-Beauftragtenan.[334] Überzeugend ist das freilich nicht. Mit der Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit, eine bestehende primäre Garantenpflicht der Mitglieder der Geschäftsleitung ( Rn. 74 f.) durch Delegation auf den Compliance-Beauftragten zu übertragen,[335] ist nämlich noch nichts darüber gesagt, ob und inwieweit aus dieser grundsätzlichen Delegationsmöglichkeit im Einzelfall tatsächlich eine die Unterlassungsstrafbarkeit begründende sekundäre Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten folgt.[336] Zwar lässt eine etwaige Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten sich nicht über das Ausmaß seiner Erfolgsabwendungsmöglichkeiten herleiten,[337] sondern nur über eine – eigenständig zu begründende – besonders herausgehobene Stellung zum betreffenden Rechtsgut begründen.[338] Daran fehltes aber regelmäßig: So ist heute weithin anerkannt, dass eine strafrechtliche Garantenpflicht zweierlei voraussetzt:[339] Zum einen muss der Betreffende in einer rechtlich fundierten faktischen Nähe zum bedrohten Rechtsgutstehen, zum andern muss der sich daraus ergebenden außerstrafrechtlichen Einstandspflicht strafrechtliche Relevanzzukommen.[340] Für die Mitglieder der Unternehmensführung lässt sich so deren Garantenpflicht zwar durchaus überzeugend begründen.[341] Für den Compliance-Beauftragten gilt das aber in der Regel nicht. Zwar mag er – je nach arbeitsvertraglicher Regelung – in rechtlicher Hinsicht in eine besondere Nähe zu typischerweise bedrohten Rechtsgütern gerückt sein. Je nach Größe des Unternehmens wird aber der Pflichtenkreis des Compliance-Beauftragten häufig auf bestimmte Bereiche begrenzt sein. Ist ein Compliance-Beauftragter etwa für den Bereich Produktion zuständig, kann ihm die Begehung von Straftaten im Vertrieb regelmäßig nicht angelastet werden.[342] Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein einziger Compliance-Beauftragter für die Einhaltung strafrechtlich relevanter Pflichten im gesamten Unternehmen zuständig ist, wie dies etwa in kleineren mittelständischen Betrieben häufig der Fall sein wird.

(2) Der Compliance-Beauftragte als „primärer Garant“?

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In Literatur und Rechtsprechung ist man sich vollständig einig darüber, dass eine Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten nurals von der Unternehmensleitung abgeleitete, sog. „ sekundäre“ Garantenpflicht in Betracht kommt ( Rn. 78). Daran ändert auch die aktuelle „Mobbing“-Entscheidung des BGH ( Rn. 75) nichts. Die Annahme einer primären Garantenstellung des Compliance-Beauftragten– scil. als Überwachergarant i.R.d. Geschäftsherrenhaftung ( Rn. 74 f.) – scheidet auch auf dieser Grundlage aus. Denn der BGH stellt klar, dass die primäre Garantenstellung ausschließlich für die Stadt als Trägerin des Unternehmens in Betracht gezogen und eine Verantwortung des Vorarbeiters ausschließlich kraft einer davon abgeleiteten Garantenstellung erwogen wird.[343]

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