Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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a) Konkretisierung über die Ziele von Criminal Compliance

35

Konkretisiert man den Begriff der Criminal Compliance über ihr Ziel, so lässt sich zwischen den Zielen des betreffenden Unternehmens einerseits und denjenigen des Staates andererseits unterscheiden. Ziel des Unternehmensist dabei zunächst, präventiveine Strafbarkeit von Unternehmensmitarbeitern – oder ggfs. des Unternehmens selbst – zu vermeiden.[71] Dieses Ziel kann auch über die Formulierung rechtlich unmittelbar unverbindlicher ethischer Verhaltensanweisungen verfolgt werden.[72] Die Reichweite des Begriffs der Criminal Compliance erstreckt sich jedoch auch auf die Phase nach der Straftatbegehung.[73] Von manchen wird dieser repressiveAspekt im Rahmen von Criminal Compliance gar für entscheidend gehalten.[74] Auch in Deutschland finden die Compliance-Bestrebungen der Unternehmen – auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten – zunehmend auch erst nach der Begehung einer Straftat im sich anschließenden Verfahren Berücksichtigung. Dies kann bei der Bemessung der Sanktion selbst (wie im Siemens- und Ferrostaal-Verfahren, s. Rn. 31), im Rückschlussverfahren bei der Beurteilung der Strafbemessungsfaktoren nach § 46 Abs. 2 StGB[75] oder auch im Rahmen der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens „des Unternehmens“[76] erfolgen[77] (vgl. Rn. 43). Um Reputationsverluste zu verhindern, kann es für das Unternehmen freilich ebenso existenziell wichtig sein, bereits vor– auch ungerechtfertigten – Strafverfahren geschütztzu werden.[78] Ziel von Criminal Compliance ist dann aber auch bereits die Verhinderung des Anscheins strafrechtswidrigen Verhaltens.[79] Criminal Compliance muss aus der Perspektive des Unternehmens also darauf gerichtet sein, schon den Verdacht der Straftatbegehungnicht entstehen zu lassen.[80] Das ist freilich alles andere als unproblematisch, weil das Verhalten des Unternehmens bzw. seiner Mitarbeiter sich dann nicht mehr an der tatsächlichen (antizipierten) Rechtmäßigkeit, sondern vielmehr an dem (befürchteten) Rechtsschein auszurichten hat. Das birgt die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass letztlich dem bloßen Anschein der Strafbarkeit auch lediglich mit dem Anschein von Compliance begegnet wird.[81] Auch auf Seiten des Staates besteht freilich ein originäres Interesse an Criminal Compliance. Ziel desmonetär, personell und zeitlich defizitär ausgestatteten Staatesist insbesondere die Delegationoriginär hoheitlicher Aufgaben an finanzkräftige und besser qualifizierte Private. Die Abgabe wesentlicher Teile des staatlichen Ermittlungsverfahrens an Private birgt freilich die Gefahr der Aushöhlung bzw. Nichtanerkennung strafprozessual verbriefter Beschuldigtenrechte.[82] Insoweit spiegelt Criminal Compliance auch eine zunehmende Verschmelzung der unterschiedlichen Teilrechtsgebiete, nämlich gleichermaßen die Durchwucherung des Strafrechts mit zivilrechtlichen Konsensualprinzipien wie die im Öffentlichen Recht schon länger diskutierte und nun auch in das Strafrecht einsickernde allgemeine Entwicklung von der Etatisierung zur Privatisierung wider (s. noch unten Rn. 49).

b) Konkretisierung über den Gegenstand von Criminal Compliance

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Nimmt man für eine weitere Begriffskonkretisierung von Criminal Compliance ihren Gegenstandin den Blick, so ergeben sich zunächst drei Anknüpfungspunkte für eine Präzisierung. Zum einen steht die Begrenzung des Bezugsgegenstandes auf das Rechtsgebiet des Wirtschaftsstrafrechtsin Rede. Hier wurde frühzeitig vorgeschlagen, Criminal Compliance auf Sachverhalte(nicht Straftatbestände) mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezugzu beschränken.[83] Denn eine der Ursprungsvoraussetzungen von (Criminal) Compliance schien doch gerade die Komplexität des in Bezug genommenen Rechtsgebietes zu sein (s. bereits oben Rn. 10). Wo es diese Komplexität des Rechtsgebietes nicht gebe, bedürfe es keiner präventiven oder repressiven (s.o. Rn. 33) Compliance-Bemühungen.[84] Dabei stellte sich freilich schon damals die Frage, ob es diese für Criminal Compliance konstitutive Komplexität im Strafrecht tatsächlich nur „im Wirtschaftsstrafrecht“ gibt:[85] „Ob diese Komplexität allerdings tatsächlich nur in dem Bereich gegeben ist, den wir [. . .] mit Wirtschaftsstrafrecht bezeichnen, ist freilich durchaus zweifelhaft und wird in Zukunft ebenfalls weiter zu diskutieren sein.“[86] Tatsächlich liegt es nahe, Criminal Compliance nicht auf wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhaltezu beschränken.[87] Zwar ist es richtig, dass das Bedürfnis nach Compliance einer frappanten Rechtsunsicherheit entspringt, die ihre Ursache in einer staatlich oktroyierten hypertrophen Regelungsmaterie hat, die für den Normadressaten häufig nicht mehr verständlich ist. Dementsprechend sind insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht Strafbarkeitsrisiken ex ante nur schwer einzuschätzen, was durch den im unternehmerischen Kontext nicht selten herrschenden Zeitdruck bei der Entscheidungsfindung noch verstärkt wird. All dies lässt das Bedürfnis nach Risikovermeidestrategien steigen. Und gerade im Unternehmenskontext sind – jedenfalls bei größeren Unternehmen – eben auch die für Compliance notwendigen finanziellen Mittel vorhanden. Insofern bleibt es dabei, dass eine und jedenfalls die originäre – und im Strafrecht bislang allein diskutierte – Konstellation der Criminal Compliance diejenige des Bezugsgegenstandes „Wirtschaftsstrafrecht“ ist.[88] Tatsächlich liegt es aber nicht fern, dass es eine zweiteeinschlägige Konstellation der Criminal Compliancegibt. Sie zeichnet sich nicht durch eine „Überkomplexität des Rechts“, sondern durch eine „Unsicherheit des Sachverhalts“aus.[89] Überall dort nämlich, wo zwar der Normbefehl der in Frage stehenden – häufig einfach strukturierten – Straftatbestände (bspw. §§ 212, 223 StGB) bekannt und vom Normadressaten internalisiert, der Sachverhalt aber nicht hinreichend sicher prognostizierbar ist, handelt es sich um eine zweite Fallgruppe der Criminal Compliance. Beispiele hierfür sind etwa der berühmte „Lederspray“-Fall oder aus jüngerer Zeit etwa der Fall des Erdbebens von L‘Aquila 2009[90]. Nicht nur dann also, wenn die Komplexität des Rechts strafrechtliche Verantwortlichkeit schwer antizipierbar macht, sondern auch dann, wenn der Sachverhalt als Subsumtionsgrundlage (ex ante) unsicher ist, lässt sich von Criminal Compliance sprechen.[91] Auch in diesem Fall ist eine „Criminal Compliance-Kultur“ erforderlich.[92] Andererseits fragt sich, ob es sich bei den Sachverhalten um solche handeln muss, die unternehmensbezogensind.[93] Damit sind zum einen gerade aus einem Unternehmen heraus zugunsten des Unternehmens begangene Straftaten, zum anderen Straftaten der Mitarbeiter zum Nachteil des Unternehmens gemeint.[94] In der Sache geht es bei dem hier aufgeworfenen Problem wohl eher um die Frage, ob Criminal Compliance individual- oder kollektivbezogenist.[95] Ob es – wie bislang vorgeschlagen[96] – tatsächlich sinnvoll erscheint, Criminal Compliance über den Begriff des (Wirtschafts-)Unternehmens hinaus zu erstrecken, aber auch zu beschränken, auf Organisationen, also auf Dauer angelegte und strukturierte Personenmehrheiten[97], Criminal Compliance sinnvollerweise also Sachverhalte mit Organisationsbezug[98] betrifft, muss die weitere Diskussion zeigen. Dafür spricht vor allem auch, dass insbesondere in Verbünden unterschiedlicher Hierarchieebenen die Gefahren komplex strafrechtswidrigen Verhaltens besonders ausgeprägt zu sein scheinen.[99] Ganz sicher nicht überzeugend ist hingegen die (nur) vereinzelt[100] vorgenommene Beschränkungvon Criminal Compliance auf die Vorgaben des nationalen Strafrechts. Denn es stellt gerade eine der wesentlichen Besonderheiten und spezifischen Schwierigkeiten von Criminal Compliance dar, dass die zunehmende Globalisierungund die in deren Folge rasant gewachsene Internationalisierungder Geschäftstätigkeit insbesondere wirtschaftlicher Großunternehmen die Berücksichtigung von Anforderungen ausländischer Strafrechtsordnungen zwingend notwendigmacht.[101] Die (oben Rn. 10) angesprochenen Probleme im Rahmen der Antizipierbarkeit rechtlicher Verhaltensanforderungen verschärfen sich naturgemäß dann in besonderer Weise noch einmal, wenn es um komplexe Anforderungen ausländischer Rechtsordnungen geht.

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