Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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c) Konkretisierung über die Quellen von Criminal Compliance

37

Wenn es bei Criminal Compliance in einem grundsätzlichen Sinne um Regelbefolgung geht (oben Rn. 7), so stellt sich die Frage, welche Qualitätdiese Regelnhaben müssen (vgl. bereits oben Rn. 4, 15). In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Compliance-Regeln über die allgemeine Pflicht zur Rechtsbefolgung weit hinausgehen.[102] Regelmäßig handelt es sich bei ihnen um Spezifizierungen allgemeiner Verhaltenspflichten, die damit – etwa durch die Strafrechtsordnung normierte – generelle gesetzliche Anforderungen konkretisieren und damit nicht selten verschärfen.[103] Damit können an Unternehmensmitarbeiter (Mitglieder der Organisation) gerichtete Verhaltensrichtlinien auch ohne odergar gegen gesetzliche Vorgabenformuliert werden.[104] Eine ganz andere Frage ist es aber, welche Konsequenzendie damit implizierte Differenzierung zwischen „Hard Law“ (primären Rechtsquellen) und „Soft Law“ (sekundären Rechtsquellen) für den Begriff der Criminal Compliance hat.[105] Strafrechtlich können von den gesetzlichen Anforderungen der Primärrechtsordnung abweichende Unternehmensregeln freilich keinerlei unmittelbare Relevanzentfalten.[106] Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem durch interne Regelungen eine Absenkung der Anforderungen bewirkt wird, wie auch in der Konstellation, in der die unternehmensinternen Regeln eine Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben begründen. Das heißt: Dem Unternehmen ist die Dispositionsmöglichkeit über die strafrechtliche Relevanz eines Verhaltens insgesamt entzogen, weil das Strafrecht alleinige Angelegenheit des Staates ist.[107] Das bedeutet nun freilich nicht, dass unternehmensinterne Verhaltensanweisungen im Rahmen von Criminal Compliance völlig bedeutungslosund damit zu vernachlässigen wären. So wird durchaus nicht zu Unrecht auf die Gefahr hingewiesen, dass die Rechtsprechung von der Verletzung der unternehmensinternen Verhaltensnorm auf eine vorsätzliche Verwirklichung des Straftatbestandes schließen könne.[108] Auch können punitiv formulierten Verhaltensmaßstäben trotz ihrer unternehmensinternen Adressierung langfristig auch unternehmensexterne Belastungseffekte insoweit zukommen, als sie dazu geeignet sind, den Sorgfaltsmaßstab verkehrsgerechten Verhaltens – also die Anforderungen im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts – mitzubestimmen.[109] Unternehmensinternenunmittelbar strafrechtlich irrelevanten Regelnkönnen also durchaus unliebsame Rückwirkungenauch auf die strafrechtliche Verantwortlichkeitder Unternehmensmitarbeiter bzw. – ggf. – auch des Unternehmens zukommen. Diesen Umstand hat ein weitsichtiges normatives Risikomanagement im Rahmen von Criminal Compliance zu berücksichtigen.[110] Diskutiert wird dies in jüngster Zeit nicht zu Unrecht in Anbetracht der Neufassung des § 299 StGBund der damit verbundenen Einführung des sog. Geschäftsherrenmodells. Wird hier der Verstoß gegen gegenüber dem Unternehmen bestehende Pflichten unter Strafe gestellt, stellt sich durchaus die Frage, inwieweit interne Compliance-Regelungen nunmehr die Grundlage für eine Strafbarkeit von Unternehmensmitarbeitern bilden können.[111] Schon wird die Befürchtung geäußert, dass Unternehmen zukünftig auf die Verabschiedung unternehmensinterner Compliance-Regeln verzichten (siehe auch noch Rn. 43, 51).[112]

d) Konkretisierung über die Adressaten von Criminal Compliance

38

Eine weitere Konkretisierung von Criminal Compliance lässt sich über eine nähere Bestimmung ihrer Adressatenerreichen.[113] So richten Compliance-Maßnahmen sich zunächst unmittelbar an die Unternehmensmitarbeiter, wenn es darum geht, schon die Verwirklichung eines Straftatbestandes (bzw. die Entstehung eines Anfangsverdachtes) zu vermeiden. Compliance adressiert aber auch den Staat, insbesondere die Strafverfolgungsbehörden, die ex ante oder ex post eingerichtete Compliance-Systeme anerkennen und bei der Sanktionierung positiv berücksichtigen sollen. Weiterer Adressat ist die unternehmensexterne Öffentlichkeit, der auch durch strafrechtliche Compliance das Unternehmen als „good corporate citizen“ präsentiert werden soll, um über Reputationsgewinne letztlich den Unternehmenswert zu steigern.[114]

e) Konkretisierung über die Qualität der Maßnahmen von Criminal Compliance

39

Diskutiert wird in jüngster Zeit, inwieweit es sich bei Compliance-Maßnahmen um „ notwendige“ und „ zulässige“ Maßnahmen handeln muss oder ob nicht vielmehr auch insbesondere unzulässige bzw. rechtswidrige Maßnahmen ihren Charakter als Compliance-Maßnahmen behalten.[115] Damit steht letztlich insbesondere in Frage, ob zum Zwecke der Rechtsbefolgung auch rechtswidrige Mittel eingesetzt werden dürfen. Bei der ersten Frage nach der Notwendigkeitvon Compliance-Maßnahmen steht deren Beurteilungsmaßstabin Rede.[116] Sie ist auf der Grundlage eines objektiven ex ante-Urteils zu beantworten.[117] Die zweite Frage nach der Zulässigkeitvon Compliance-Maßnahmen bedarf differenzierter Behandlung. Zu unterscheiden ist insoweit richtigerweise zwischen außerstrafrechtlich unzulässigen und strafrechtswidrigen Maßnahmen.[118] Die außerstrafrechtliche Zulässigkeitoder Unzulässigkeiteiner Maßnahme kann für die Beurteilung der Frage nach ihrer Compliance-Qualität – wohlgemerkt: im Rahmen kriminalitätsbezogener Compliance[119] – keine Rollespielen.[120] Anders ist dies aber bei strafrechtswidrigenMaßnahmen. Wer unter Verstoß gegen die Voraussetzungen eines Straftatbestandes Kriminalitätsprävention betreiben will, hält sich nicht im Rahmen der Anforderungen von Criminal Compliance. Denn Criminal Compliancemuss ihrerseits strafrechtscompliantsein.[121] Strafrechtswidriges Verhaltenkann daher richtigerweise keine zulässige und berücksichtigungsfähige Maßnahme der Criminal Compliancedarstellen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Definition von Criminal Compliance insoweit zu konkretisieren ist, als sie außerstrafrechtlich auch unzulässige, strafrechtlich hingegen nur zulässige Maßnahmenumfasst.[122]

f) Der konkretisierte Begriff der Criminal Compliance

40

Nach den hier ( Rn. 34 ff.) unternommenen Bemühungen um eine Konkretisierung des Begriffs der Criminal Compliancelässt diese sich nunmehr wie folgt definieren:[123] Criminal Compliance beinhaltet sämtliche objektiv ex ante notwendigen ( Rn. 39) und ex post strafrechtlich zulässigen ( Rn. 39) normativen ( Rn. 6), institutionellen ( Rn. 6) und technischen ( Rn. 6) Maßnahmen einer Organisation ( Rn. 36), die an deren Mitglieder ( Rn. 38), den Staat ( Rn. 38) oder die Öffentlichkeit ( Rn. 38) gerichtet sind, um entweder a) präventiv ( Rn. 33 f.) das Risiko zu minimieren, durch die Organisation oder Mitglieder der Organisation eine organisationsbezogene Straftat ( Rn. 36) unter Verstoß gegen in- oder ausländisches Recht ( Rn. 36) zu begehen bzw. einen diesbezüglichen Anfangsverdacht ( Rn. 38) entstehen zu lassen, oder b) repressiv ( Rn. 33 f.) die Chance zu erhöhen, eine (i.w.S. strafrechtliche, Rn. 7, 33) Sanktionierung im Konsens mit den Strafverfolgungsbehörden positiv zu beeinflussen ( Rn. 33 f.), und damit letztlich c) den Unternehmenswert zu steigern ( Rn. 38).[124]

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