Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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20

Während zunächst nur vereinzelt die Errichtung eines Compliance-Programms staatlich vorgeschrieben wurde und der Aspekt der freiwilligen internen Regelung guter Unternehmensführung im Vordergrund stand,[11] geriet seit Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts zunehmend die staatliche und insbesondere auch strafrechtliche Kontrolle von Unternehmen in die Diskussion.[12] Im Zuge der Reform des StrafzumessungsrechtsMitte der 80er Jahre ging die Idee der Compliance-Programme in das Strafrecht ein. Mit der Einführung der Sentencing Guidelinesim Jahre 1991[13] fand dann die endgültige Berücksichtigung der Compliance-Idee im Strafrecht statt. Freilich hat die Diskussion sich mittlerweile aus dem Kontext bloßer Strafzumessung gelöst; Criminal Compliance ist zum zentralen Aspekt der Strafverfolgunggeworden, dessen Bedeutung kaum überschätzt werden kann.[14]

21

In Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 wurde mit dem sog. USA Patriot Act[15] die verpflichtende Einführung von Compliance-Programmen in bestimmten Unternehmen festgelegt.[16] Im Jahr 2002 schließlich erfolgte durch den Sarbanes-Oxley Act,[17] insbesondere in Folge der Zusammenbrüche von Worldcom und Enron, eine immense Verschärfung der Unternehmenskontrolle. Mit dem Gesetz findet die endgültige Verschmelzung zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Unternehmenskontrollestatt.[18] Auch die jüngste Weltwirtschaftskrise hat bereits zu einer weiteren Verschärfung staatlich regulierter Compliance geführt.[19]

22

Insgesamt zeichnet die US-amerikanische Compliance-Landschaft sich heute durch ein Geflecht unterschiedlichster Compliance-Regelungen aus. Ein Compliance-Gesamtsystembesteht nichtund ist angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche auch kaum sinnvoll.[20] Vielmehr haben sich im Laufe der Jahrzehnte die verschiedensten sachspezifischen Regelungssysteme herausgebildet, deren Fundament – auch im Strafrecht – ganz wesentlich ein System der Kooperation zwischen Staat und Wirtschaftbildet. Es liegt auf der Hand, dass die zunehmende Möglichkeit, Compliance-Programme als Verteidigungseinrede geltend zu machen, den Kooperationswillen auf Seiten der Unternehmen fördert (beachte noch die folgende Rn.). Diese Entwicklung, die sich so in Deutschland mittlerweile wiederholt, stellt aber auch einen Bruch mit dem traditionellen Strafrechtsverständnis im Sinne eines Subordinationsverhältnisses zwischen Staat und Bürger[21] dar, der nicht zu unterschätzen ist (vgl. dazu noch ausführlicher Rn. 41, 49).

23

In den USA hat die (unterbliebene) Implementierung von Compliance-Programmen – auch strafrechtliche – Konsequenzen für Unternehmen und Unternehmensmitarbeiter. Während die (staatlichen) Vorgaben für Compliance-Programme sich an die Unternehmen richten, wenden die im Unternehmen umgesetzten Compliance-Programme sich an den einzelnen Unternehmensmitarbeiter. Und obwohl die Auswirkungen von Compliance-Programmen nur bei den Sentencing Guidelines für Unternehmen, nicht hingegen bei den Richtlinien für natürliche Personen normiert sind, hat die Rechtsprechung die (in casu: mangelhafte) Umsetzung eines Compliance-Programms bereits im Rahmen der Strafzumessung (scil. strafschärfend) berücksichtigt.[22] Das Strafrecht stellt in den USA mittlerweile ein konsequent genutztes Mittel zur Unternehmensreform dar.[23] In der Sanktionspraxis gewinnt die Staatsanwaltschaft dabei zunehmend an Bedeutung, ist es ihr doch möglich, Compliance-spezifische Sanktionen bereits im Ermittlungsverfahren zu verhängen.[24] Die von manchen Unternehmen sicherlich als notwendiges Übel betrachtete Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden findet dabei freilich ohne die Absicherung durch die im gerichtlichen Verfahren geltenden prozessualen Regeln statt. Insgesamt lässt der US-amerikanische Compliance-Ansatz sich begreifen als ein System staatlich regulierter Selbstregulierung. Dabei lässt sich nicht leugnen, dass der verstärkte Einsatz des Strafrechts zu einer neuen Unübersichtlichkeit und einer gewachsenen Unsicherheit hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter geführt hat.[25] Insofern wird sicher nicht nur die von Unternehmensseite zu erwartende Kooperationswilligkeit,[26] sondern auch die Überzeugungskraft der Compliance-Idee insgesamt von der konsequenten und luziden Sanktionspolitik der staatlichen Behörden abhängen.[27]

2. Die Entwicklung in Großbritannien

24

Besonders hohe Wellen geschlagen hat die Compliance-Idee im Strafrecht auch in Großbritannien, wo mit dem Bribery Act 2010[28] (sog. „UK Bribery Act“) das vermeintlich schärfste Antikorruptionsstrafgesetzder Welt in Kraft getreten ist.[29] Nach den Einschätzungen in der deutschen Literatur kommt dem Gesetz auch für Deutschland immense Bedeutung zu.[30] Es ist im Vereinigten Königreich Großbritannien zum 1.7.2011 in Kraft getreten und geht in nahezu jeder Hinsicht über das US-amerikanische Pendant des FCPA (s.o. Rn. 18) hinaus. So wird neben einer individuellen Strafbarkeit wegen aktiver und passiver Bestechung sowie sog. „facilitation payments“ – also Zahlungen, mit denen die Vornahme an sich rechtmäßiger behördlicher Handlungen beschleunigt werden soll – insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Gegensatz zum deutschen Recht das Unternehmen selbst dann strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn es versäumt hat, Bestechungshandlungen zu unterbinden.[31] Dabei betrifft Section 7nicht nur britische, sondern Unternehmen aus aller Welt, sofern sie nur Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich betreiben (Sec. 7 Abs. 5 UA 2 (b): „any other body corporate [wherever incorporated] which carries on a business, or part of a business, in any part of the United Kongdom“). Gem. Section 7 des Bribery Act 2010 („Failure of commercial organisations to prevent bribery“) tritt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens ein, wenn eine mit dem Unternehmen verbundene Person („associated person“) irgendwo auf der Welt im Interesse des Unternehmens eine Bestechungshandlung vornimmt (Sec. 7: „A relevant commercial organisation („C“) is guilty of an offence under this section if a person („A“) associated with C bribes another person intending (a) to obtain or retain business for C, or (b) to obtain or retain an advantage in the conduct of business for C“). Eine Person soll dann mit dem Unternehmen „assoziiert“ sein, wenn sie Dienste für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens erbringt (vgl. Sec. 8 Abs. 1).[32] In welcher Eigenschaft diese Dienste erbracht werden, soll unerheblich sein (Sec. 8 Abs. 2 und 3).[33] Für Mitarbeiter des Unternehmens wird widerleglich vermutet, dass sie „assoziierte Personen“ in diesem Sinne sind (Sec. 8 Abs. 5). Nach einhelliger Ansicht der bislang veröffentlichten Stellungnahmen in Deutschland[34] ist damit z.B. der Fall erfasst, in dem ein Mitarbeiter eines griechischen Joint Venture eines deutschen Unternehmens, das eine einmalige geschäftliche Beziehung zu einem Unternehmen in Großbritannien – und sei es bereits vor geraumer Zeit – unterhielt, einen Amtsträger in Bulgarien in Zusammenhang mit einem Geschäft besticht, das selbst keinerlei Bezug zu Großbritannien hat.[35] Hier soll dann die Möglichkeit bestehen, das deutsche Unternehmen mit einer – theoretisch unbegrenzten – Geldstrafe zu belegen. Auch kann das Unternehmen für Aufträge der öffentlichen Hand gesperrt werden.[36]

25

An der weitreichenden Regelung des Bribery Actist schon grundsätzlich – unabhängig von einzelnen Regelungen (vgl. noch Rn. 26) – in mehrfacher Hinsicht Kritikzu üben. Abgesehen davon, dass durch ihn jedenfalls theoretisch für einen Großteil der international tätigen deutschen Unternehmen – Großbritannien ist der drittgrößte Handelspartner der Bundesrepublik[37] – die in Deutschland nicht existierende originäre Unternehmensstrafbarkeit[38] faktisch eingeführt ist,[39] stößt auch die mit der Verabschiedung des Bribery Act erfolgte Ausweitung der StrafgewaltGroßbritanniens auf Auslandssachverhalte auf größte Bedenken. So herrscht im Völkerrecht weitgehende Einigkeit jedenfalls darüber, dass die Anwendung des eigenen Strafrechts auf Sachverhalte mit Auslandsbezug einer besonderen Rechtfertigung bedarf – Voraussetzung ist stets ein „sinnvoller Anknüpfungspunkt“ oder „genuine link“.[40] Dabei steht dem normierenden Staat zwar ein weiter Ermessensspielraum zu, wenn es um die Ausgestaltung des eigenen Strafanwendungsrechts geht. Willkürlich darf die Entscheidung freilich nicht sein.[41] Schon vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Prinzipien – die auch dem deutschen Strafanwendungsrecht zugrunde liegen – überzeugt die Regelung des Bribery Act aber nicht. Denn selbst wenn man – wie im deutschen Strafanwendungsrecht – einen sinnvollen Anknüpfungspunkt (lediglich) im Rahmen einer prozessualenTat verlangte,[42] fehlt es hieran im Bribery Act. Besteht nämlich der sachliche Grund für eine Bestrafung etwa eines deutschen Unternehmens unter strafanwendungsrechtlichen Gesichtspunkten allein darin, dass das Unternehmen irgendwann einmal Geschäfte mit (einem Unternehmen in) dem Vereinigten Königreich betrieben hat, sind auch solche Sachverhalte erfasst, in denen man beim besten Willen nicht mehr davon sprechen kann, dass der Anknüpfungspunkt noch dieselbe – prozessuale – Tat betrifft (beachte aber noch Rn. 26a.E.). Vor allem aber fragt sich, welche Geschäftskontakteüberhaupt die Anwendung des Bribery Act völkerrechtlich legitimieren können. Handelt es sich um ein deutsches Unternehmen, das nicht im Vereinigten Königreich gegründet wurde, und wird durch eine mit dem Unternehmen in Verbindung stehende Person dort eine Bestechungstat nach dem Bribery Act begangen, kann eine Anwendung des Bribery Act sich auf das deutsche Unternehmen nicht allein darauf stützen, dass irgendwelche Geschäftskontakte mit dem Vereinigten Königreich bzw. dort ansässigen Unternehmen bestanden. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob überhaupt eine bzw. welche Beziehung zum Bestechungstäter bestand und welche Möglichkeiten das Unternehmen gehabt hätte, auf diesen einzuwirken.[43]

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