Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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[822]

Der Begriff der (in § 8 UKBA näher konkretisierten) „associated person“ wird grundsätzlich weit verstanden und kann z.B. Tochtergesellschaften, Joint-Venture-Partner oder sogar Zulieferer bzw. deren Angestellte erfassen, s. Deister/Geier/Rew CCZ 2011, 81, 84 f.; Kappel/Lagodny StV 2012, 695, 697; Weiß ZWH 2014, 289, 290 f.; ders. HRRS 2014, 293, 295; Rotsch/Wagner in: Rotsch, § 32 Rn. 34 ff. – jew. m.w.N. Einschränkendist aber zu beachten, dass die erläuternden UKBA-„Guidance“-Richtlinien davon ausgehen, dass ein korruptiver Joint-Venture-Partner nur dann als „associated person“ eines anderen Verbandes angesehen werden kann, wenn nachweisbar ist, dass die Korruptionstat zumindest auch diesem Verband zugute kommen sollte, s. näher Deister/Geier/Rew CCZ 2011, 81, 84 ff. („starke Entschärfung des UKBA“) und Bonneau Columbia Journal of Transnational Law 2011, 365, 404 („loopholes“).

[823]

Zur Entlastung durch „adequate procedures“ s. die UKBA-„Guidance“-Richtlinien, S. 15 Rn. 33; weiter Kraft in: FS Wessing, 2015, S. 79, 85; Hugger/Pasewaldt CCZ 2012, 22, 23; Deister/Geier CCZ 2011, 12, 13, 15; Pörnbacher/Mark NZG 2010, 1373, 1374; Engelhart ZStW 2016 (128), 882, 904. In einem ersten, 2015 aufgrund eines Verstoßes gegen § 7 UKBA abgeschlossenen Verfahrens kam es wegen eines „Deferred Prosecution Agreement“ (DPA) jedoch zu keiner Verurteilung (näher zur Möglichkeit eines DPA Hugger/Pasewaldt RIW 2018, 115, 116; auch Späth/Tybus CCZ 2016, 35, 41 f.; Schorn/Sprenger CCZ 2013, 104 ff.; ferner Schalber UK Bribery Act, S. 198 ff.; zum us-amerikanischen Recht v . Busekist/Hein CCZ 2013, 183 ff.). Aufgrund eines DPA hatte die Standard Bank PLC 2015/2016 eine Geldstrafe in Höhe von 25,2 Mio GBP zu zahlen sowie gewisse Auflagen zu erfüllen. 2016 wurde dann erstmals ein Unternehmen („Sweett Group PLC“) wegen eines Verstoßes gegen § 7 UKBA zu einer Geldstrafe von ca. 2,35 Mio. GBP verurteilt (s. Serious Fraud Office v. Sweett Group PLC in: Comp. & Risk 2016 (5 [2]), 17). Nähere Analyse der Fälle durch Süße/Püschel CCZ 2016, 131, 133 ff. Zu späteren (mit einem DPA) abgeschlossenen Verfahren s. Hugger/Pasewaldt RIW 2018, 115, 117 ff.

[824]

S. nur Deister/Geier/Rew CCZ 2011, 81, 85.

[825]

Deister/Geier CCZ 2011, 12, 18; Hugger/Röhrich BB 2010, 2646, 2647; Weiß ZWH 2014, 289, 290; Ibes Konzerncompliance, S. 114 ff.; mit berechtigten völkerrechtlichen Bedenkenbezüglich dieser Regelung Kappel/Lagodny StV 2012, 695, 698 ff., die anmerken, dass die Vollstreckung einer UKBA-Sanktion in Deutschland im Falle einer „grob völkerrechtswidrigen Überdehnung der Strafgewalt“ ausscheide (701); näher (und ebenfalls krit.) Rotsch/Wagner in: Rotsch, § 32 Rn. 8 ff; ausführlich hierzu auch Schalber UK Bribery Act, S. 145 ff. mit dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich des § 7 UKBA aus völkerrechtlicher Sicht erheblich eingeschränkt sei (S. 190).

[826]

UKBA-„Guidance“-Richtlinie Nr. 36.

[827]

Hugger/Röhrich BB 2010, 2643, 2646; Weiß ZWH 2014, 289, 290; enger Deister/Geier CCZ 2011, 12, 18 („umfangreiche Warenlieferungen“), die allerdings auf die bisher fehlende gerichtliche Konkretisierung verweisen und die Frage, wann eine „demonstrable business presence“ vorliegt, letztlich offen lassen.

[828]

Pars pro toto Weiß HRRS 2014, 293, 295.

3. Teil Delikte gegen den Wettbewerb› 2. Kapitel Wirtschaftskorruption› C. Ausblick

C. Ausblick
I. Weitergehender Änderungsbedarf

1. Einbeziehung des Geschäftsinhabers

137

Das KorrBekG 2015 hat die von vielen als Manko des § 299 StGB empfundene Straflosigkeit der Bestechung des Geschäftsinhabersunberührt gelassen.[1] Vor dem Hintergrund des Schutzgutes „lauterer Wettbewerb“ ist eine uneingeschränkte Freistellung der Bestechlichkeit und Bestechung selbständiger Unternehmer tatsächlich nicht recht verständlich.[2] Eine Ausdehnung des Tatbestandes auf den Geschäftsinhaber, der die Vorteile aus einem „normalen Austauschvertrag“ nicht als Betriebseinnahme verbucht,[3] wäre dennoch mehr als fragwürdig. Im Zweifel wird der als Nachfrager auftretende Geschäftsinhaber keine sachfremde Entscheidung treffen, sondern stets eine solche, die ihm zum Vorteil gereicht, so dass der Leistungswettbewerb durch Bestechungszahlungen an den Geschäftsinhaber nicht gefährdet wird.[4] Ein funktionierendes Wettbewerbsverhältnis setzt gerade voraus, dass die Motivation des Abnehmers durch die Höhe der versprochenen Vorteile beeinflusst wird und er zudem selbst entscheidet, welche Zuwendungen für ihn als Teil des Angebots akzeptabel sind; die unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs findet in dieser Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Vertragsfreiheit deutlich ihre Grenzen.[5] Das do ut des von Vorteilsgewährung (etwa einem Preisnachlass oder einer Zusatzleistung) und einer Bevorzugung im Wettbewerb (etwa durch Vertragsschluss) ist sozial völlig unauffällig, da wettbewerbskonform! Die Verfolgung eigennütziger Motive ist in diesem Zusammenhang von der Rechtsordnung zumindest akzeptiert, wenn nicht gar erwünscht. Es bestehen also keine Bedenken, dem Kontrahenten zur Erlangung eines Auftrages die unsinnigsten Zugeständnisse zu machen – etwa die Zugabe eines Wellnessaufenthalts in einem Luxushotel beim Kauf von Ölpumpen –, solange der Geschäftsführer selbst handelt oder vom Agenten nicht noch neben der Bezugsvereinbarung eine separate Unrechtsvereinbarung abgeschlossen oder jedenfalls angestrebt wird.[6] Die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ist also – wenn überhaupt – nur plausibel, sofern Nachfrager (Leistungsempfänger) und Entscheidungsträger auseinanderfallen. Jedenfalls fehlen (bezogen auf den Prinzipal) klare Kriterien dafür, wie die „sachfremde“ von der – in Bezug auf den (Leistungs-)Wettbewerb – korrekten Entscheidung abzugrenzen sein soll.[7]

138

Für Unternehmen, deren Aufgabe in der Aufklärung und Beratung von Kunden liegt, die gerade für die Sachlichkeit und Unabhängigkeit der Auskunft bzw. Beratung bezahlen, wird vielfach eine Einbeziehung auch des Selbständigen bzw. des Geschäftsinhabers gefordert (also für Anlageberater, Architekten, etc.).[8] Zwar führen diese Inhaber einen eigenen Beratungsbetrieb und verfolgen in erster Linie ihre eigenen unternehmerischen Interessen. Sie schulden dem Kunden jedoch objektive Beratung, wenn die Allgemeinheit kraft ihrer Funktion besonderes Vertrauen in sie als Berater setzt.[9] Ihr Auftritt erfolgt hier nicht mehr als Nachfrager und damit Leistungsempfänger; eine Entscheidung unter Berücksichtigung anderer als der Interessen des Auftraggebers ist also nicht mehr von der Vertragsfreiheit gedeckt und letztlich wettbewerbsschädlich.[10] Damit ist eine Einbeziehung in Fällen solcher „Drittverantwortlichkeit“sachgemäß. Zu berücksichtigen ist aber, dass viele dieser Fälle bereits von dem geltenden § 299 StGB (in den Wettbewerbsvarianten) erfasst werden, weil der Selbständige oder Geschäftsinhaber Beauftragter des gewerblichen Kunden ist.[11] De lege ferenda ist allerdings eine noch weitere Ausdehnung des Begriffs des „Beauftragten“ denkbar, um etwa auch Fälle zu erfassen, in denen keine vertragliche Beziehung zwischen dem Entscheidungsträger und dem Waren- bzw. Dienstleistungsbezieher besteht.[12] Hinzuweisen ist darauf, dass in den §§ 299a, 299b StGB mittlerweile ein Sonderfall der strafbaren Geschäftsinhaberbestechlichkeit gesetzlich geregelt ist.[13]

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