Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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121

Die Verfolgungsverjährungsfristbeträgt im einfachen und auch besonders schweren Fall der Tatbegehung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a S. 1 StGB; vgl. zum Zeitpunkt der Beendigung Rn. 111).

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Sachlich zuständiges Gerichtist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 24 GVG, 39, 40 JGG das Amtsgericht. Bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landgerichts (wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles, § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) oder bei Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts[727] entscheidet die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts (§§ 74, 74c Abs. 1 Nr. 5a GVG). In den Fällen des § 300 S. 2 Nr. 2 StGB ist zur Aufklärung der Tat der Einsatz von verdeckten Ermittlernzulässig (§ 110a Abs. 1 Nr. 3, 4 StPO), unter den in § 300 S. 2 StGB genannten Voraussetzungen die Überwachung der Telekommunikation(§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. s) StPO).[728]

VIII. Rechtsfolgen

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Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB); der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für besonders schwere Fälleordnet die Strafzumessungsvorschrift des § 300 S. 1 StGBsowohl für § 299 StGB als auch für die mit Wirkung zum 4.6.2016 in das StGB eingefügten §§ 299a, 299b StGB[729] eine Erhöhung des Strafrahmens auf drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe an. § 300 S. 2 StGB enthält Regelbeispiele, deren Vorliegen indizielle Bedeutung hat, die bei gleichzeitigem Vorliegen gewichtiger Strafmilderungsgesichtspunkte entfällt.[730] Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel vorliegen, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht (§ 300 S. 2 Nr. 1 StGB), der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer sich zum Zwecke der fortgesetzten Begehung solcher Taten verbundenen Bande handelt (§ 300 S. 2 Nr. 2 StGB). Ein Vorteil großen Ausmaßeswird angenommen, wenn die Zuwendung (nicht die wettbewerbswidrige Bevorzugung)[731] überdurchschnittlich hoch ist;[732] der Begriff ist tatbestandsspezifisch und wegen seiner bedenklichen Unbestimmtheit restriktiv[733] auszulegen.[734] Als Untergrenze für die Wettbewerbsvarianten in §§ 299, 300 StGB wurde und wird zumeist ein Wert von 25.000 € angegeben.[735] Dieser Betrag wird nunmehr auch als Schwelle genannt, bei deren Überschreitung mit einer erheblichen Gefährdung der legalen Diensthandlung in den Pflichtwidrigkeitsvarianten zu rechnen ist.[736] Bei mehreren Teilleistungen auf eine Unrechtsvereinbarung kommt es, wenn nur eine Handlung der Bestechlichkeit bzw. Bestechung vorliegt, auf den Gesamtwert der Zuwendung an.[737] Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er dabei die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu schaffen.[738] Bei § 299 StGB soll das regelmäßig der Fall sein, wenn der Täter beabsichtigt, ein Korruptionssystem aufzubauen, um daraus laufend nicht ganz unerhebliche materielle Vorteile zu ziehen.[739] Die Tatbegehung als Mitglied einer Bandesetzt das Zusammenwirken von mindestens drei Personen voraus.[740] Bande i.S.d. § 300 S. 2 Nr. 2 StGB ist auch ein „gemischter“ Zusammenschluss von Personen auf beiden Seiten der korruptiven Beziehung.[741] Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds bei der Tatausführung ist nicht erforderlich.[742] Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Vorverlagerung der Strafbarkeit in § 299 StGB Bandentat schon die Bandenabrede selbst sein kann, wenn sie im Abschluss einer auf Wiederholung gerichteten Unrechtsvereinbarung besteht.[743] Unbenannte besonders schwere Fälle, bei denen ebenfalls die Anwendung des erhöhten Strafrahmens gerechtfertigt sein kann, können z.B. vorliegen bei nachhaltigen (objektiv eingetretenen) Schadensfolgen, bei Bevorzugungen, die sich auf erhebliche Vermögenswerte beziehen oder zu einem besonders ausgeprägten Wettbewerbsvorteil führen;[744] nicht dagegen schon bei Untreuehandlungen gegenüber dem Geschäftsherrn,[745] weil dieser durch die Wettbewerbsvarianten des § 299 StGB allenfalls nachrangig geschützt ist. Dagegen erfassen § 299 Abs. 1 Nr. 2 und § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB Untreueverhalten gegenüber dem Prinzipal bereits tatbestandlich, so dass bei Beachtung des Doppelverwertungsverbots gem. § 46 Abs. 3 StGB ein unbenannter besonders schwerer Fall nur bei graduell besonders gravierenden Untreuefällen gegeben sein könnte.[746]

Seit dem 1.9.2009 kann der Täter eines besonders schweren Falles der Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. den §§ 299, 300 StGB bei entsprechenden Aufklärungsaktivitäten Strafmilderung oder gar ein Absehen von Strafe nach Maßgabe der Kronzeugenregelung in § 46b StGB[747] erhoffen. Dazu muss er entweder sein Wissen über Tatsachen freiwillig offenbaren, die wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen (Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) oder durch die eine solche Tat verhindert werden kann (Präventionshilfe nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Musste zunächst zwischen der dem Beschuldigten vorgeworfenen und der von ihm offenbarten Tat eines Dritten keinerlei Zusammenhang bestehen, ist seit Inkrafttreten des 46. StrÄndG am 1.8.2013[748] nach Kritik an diesem weiten Ansatz (insb. Verstoß gegen das Schuldprinzip)[749] ein Konnexitätszusammenhang erforderlich (Aufdeckung einer Tat, „die mit seiner Tat im Zusammenhang steht“)[750]. Nachfolgend skizzierte Gefahren werden dadurch etwas abgeschwächt. Die Vorschrift bietet einmal bei Hilfe zur Aufklärung oder Prävention von besonders schweren Fällen nach §§ 299, 300 StGB als Straftaten i.S.d. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. s) StPO die Aussicht auf Strafmilderung bzw. -freistellung. Es besteht also für mit schweren Straftaten belastete Mitarbeiter der Anreiz, die Staatsanwaltschaft insb. über Korruptionsfälle im Unternehmen zu unterrichten.[751] Es ist aber auch mit Szenarien zu rechnen, in denen Arbeitnehmer Zugeständnisse von ihrem Arbeitgeber dafür erpressen, dass sie sich gerade nicht als Kronzeuge für unternehmensbezogene Straftaten zur Verfügung stellen.[752] Da Mitarbeiter, die über den „Flurfunk“ Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Unternehmen suchen, keine Seltenheit sind, kursiert unter den Arbeitnehmern oftmals Wissen, das mit der Einführung des § 46b StGB zum Störfaktor für Compliance in Unternehmen werden kann. Die Jagd nach dem eigenen Vorteil für den Kronzeugen steigert jedenfalls das Risiko von Falschaussagen.[753] Darüber hinaus können durch die Aufklärungshilfe mehr Taten verfolgt werden und damit die Sanktionsrisiken für das Unternehmen steigen. Auf der anderen Seite stehen aufgrund einer dem Unternehmen zuzurechnenden Aufklärung und Kooperation durch Kronzeugen jedoch möglicherweise eine geringere Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG oder gar der Verzicht auf eine solche in Aussicht.[754] Unabhängig von den Folgen erhöht die neue Kronzeugenregelung zumindest die Entdeckungswahrscheinlichkeit unternehmensinterner Straftaten deutlich;[755] jeder Mitarbeiter, der Kenntnis von entsprechenden strafrechtsrelevanten – insb. eben auch korruptionsbedeutsamen – Vorgängen im Unternehmen hat, wird dadurch zu einem „unkalkulierbaren Risiko“.[756]

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Verhinderten in der Vergangenheit (insbes. zivilrechtliche) Ansprüche Tatgeschädigter und die damit einhergehende Verfallssperre gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. häufig eine staatliche Vermögensabschöpfung bei § 299 StGB,[757] dürfte die Neuregelung des Abschöpfungsregimes auch in Korruptionssachverhalten eine neue Dynamik entfachen. Denn mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtliche Vermögensabschöpfung v. 13.04.2017[758] – in Kraft gesetzt mit einer Stichtagsregelung zum 1.7.2017 (auch für Altfälle!)[759] – wurde das gesamte Abschöpfungsrecht umfassend neugestaltet und firmiert nunmehr einheitlich unter dem Terminus „ Einziehung “ (angelehnt an die im Recht der Europäischen Union übliche Bezeichnung „ confiscation “). Zweck der Reform war es, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen, nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen[760] sowie gleichzeitig der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU[761] nachzukommen. Ausgeweitet wurde der Anwendungsbereich insbesondere durch den Wegfall der Verfallssperre gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. und dem damit einhergehenden Paradigmenwechsel von der bisherigen Rückgewinnungshilfe hin zum neuen obligatorischen Opferentschädigungsmodell (nebst den dafür erforderlichen strafprozessualen Modifikationen)[762]. Auch die erweiterte unselbständige Einziehung (§ 73a Abs. 1 StGB)[763] und die selbständige Einziehung (§ 76a Abs. 1 bis 3 StGB) wurde ergänzt. Letztere ist nunmehr möglich, wenn keine bestimmte Person aus rechtlichen (etwa Strafklageverbrauch oder Verhandlungsunfähigkeit) oder tatsächlichen Gründen verfolgt oder verurteilt werden kann.[764] Die Bindung an die Verjährung der (Anknüpfungs-) Tat wurde aufgehoben und durch eine selbständige Frist von grundsätzlich 30 Jahren ersetzt (§ 76b Abs. 1 S. 1 StGB). Neu in das deutsche Recht eingeführt wurde das Instrument der selbständigen erweiterten Einziehung gem. § 76a Abs. 4 StGB, welche die Verknüpfung zwischen Anknüpfungs- und Erwerbstat auflöst und damit – angelehnt an die anglo-amerikanische non-conviction-based confiscation – die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft ermöglicht.[765] Um die Gerichte zu entlasten, wurde der Ausschluss der Einziehung in den Fällen unbilliger Härte, der Entreicherung und bei geringem Wert des Erlangten (§ 73c Abs. 1 StGB a.F.) im Wesentlichen in das Strafvollstreckungsverfahren verlagert.[766] Klarheit über den abzuschöpfenden Betrag soll durch eine Neuregelung der Bestimmung des „erlangten Etwas“ im Wege eines Zusammenspiels von §§ 73 Abs. 1 und 73d Abs. 1 StGB erreicht werden. Die in der Vergangenheit bestehenden erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen BGH-Strafsenaten[767] machten das Ergebnis für die Abschöpfungsbetroffenen nicht selten zu einem „Glücksspiel“. Unverändert bleibt bei der Reform das generalpräventive Ziel der Vermögensabschöpfung, dem Täter und Teilnehmer „die Früchte ihrer Tat zu entziehen“, womit sie neben den Strafen und den Maßregeln die Besserung und Sicherung gleichsam „die dritte Säule der Verbrechensbekämpfung“ einnimmt.[768]

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