[71]
BGHSt 57, 193 Rz. 25.
[72]
I.d.F. von Art. 4 Nr. 1 lit. b der 8. GWB-Novelle.
[73]
Verjans in: FS Schiller, 2014, S. 662, 666; Yomere WuW 2013, 1187, 1194 f. Zu den Rechtsprechungsgrundsätzen im gleichen Sinne Heinichen WRP 2012, 159, 164.
[74]
S. schon Achenbach NZWiSt 2012, 321, 328, wistra 2012, 413, 417 und wistra 2013, 369, 372; zustimmend und vertiefend Eisele in: ders./Koch/Theile, Sanktionsdurchgriff, S. 153, 165 ff. In der Sache ähnlich Rogall in: KK-OWiG, § 30 Rn. 54.
[75]
So der Bericht des BT-Wirtschaftsausschusses zur 8. GWB-Novelle, BT-Drucks. 17/11053, S. 22 li. u.
[76]
Hierin verwirklicht sich das begrenzende Potential des Topos einer Übernahme der Geldbußlast.
[77]
Ebenso der Ausschussbericht, BT-Drucks. 17/11053, S. 22 re. Sp.
[78]
So der Ausschussbericht, BT-Drucks. 17/11053, S. 22 f.
[79]
Ebenso der Ausschussbericht, BT-Drucks. 17/11053, S. 22.
[80]
Ausschussbericht, BT-Drucks. 17/11052, S. 20 re. Sp.; allg.M.
[81]
Ausschussbericht, BT-Drucks. 17/11052, S. 20 re. Mitte.
[82]
Dannecker/Dannecker/Müller ZWeR 2013, 417, 430; Ost in: Bien, Das dt. Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, S. 305, 311; zum asset deal Raum in: Langen/Bunte, KartR-1, § 81 Rz. 45.
[83]
Bosch/Fritzsche NJW 2013, 2225, 2229; Meyberg in: BeckOK-OWiG, § 30 Rn. 42c; Rogall in: KK-OWiG, § 30 Rn. 46; ebenso Raum in: Langen/Bunte, KartR-1, § 81 Rz. 44, der sogar eine Anwendung auf Abspaltungsfälle (vgl. o. Rn. 24) befürwortet.
[84]
S. dazu die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der BReg zum RegE der 8. GWB-Novelle, BT-Drucks. 17/9852, S. 40, 49, jeweils zu 1 a), sowie den Bericht des BT-Wirtschaftsausschusses zur 8. GWB-Novelle, BT-Drucks. 17/11053, S. 22 f. Ablehnend auch Dannecker/Dannecker/Müller ZWeR 2013, 417, 427; Eisele in: ders./Koch/Theile, Sanktionsdurchgriff, S. 153, 163.
[85]
Dannecker/Dannecker/Müller ZWeR 2013, 417, 427 f.; Mäger/v. Schreitter DB 2014, 643, 645.
[86]
Bei Erkennbarkeit der Möglichkeit des Eintritts in eine bußgeldrechtliche Verantwortung: Görner ZWeR 2014, 102, 106; Meyberg in: BeckOKOWiG, § 30 Rn. 43; bei positiver Kenntnis: Mühlhoff NZWiSt 2013, 612, 626; unabhängig davon als bloßer Haftungstatbestand: Ost in: Bien, Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, S. 305, 311; i.E. Ausdrücklich ablehnend Dannecker/Dannecker/Müller ZWeR 2013, 417, 427 ff.; Mäger/v. Schreitter DB 2014, 643, 645.
[87]
BGHSt 57, 193 = wistra 2012, 118 „Versicherungsfusion“ Rn. 14.
[88]
Für Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG auch BGHSt 60, 121 Rn. 11.
[89]
In der Version der 8. GWB-Novelle von 2013 verwies § 30 Abs. 6 OWiG auf § 111d Abs. 1 S. 2 StPO a.F., der für die seinerzeit „dinglicher Arrest“ genannte Maßnahme galt. Die jetzige Fassung geht zurück auf das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017, BGBl. I, S. 872 – hier im Folgenden abgekürzt als VermAbschRefG.
[90]
So der Wirtschaftsausschussbericht zur 8. GWB-Novelle, BT-Drucks. 17/11053, S. 21 li. o. und S. 23 li.
[91]
S. dazu unten 3. Teil 6. Kap. Rn. 45, auch zu den Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit.
[92]
Ausschussbericht, BT-Drucks. 17/11052, S. 23 re. o.
[93]
BT-Drucks. 18/9525, S. 77.
[94]
Ausschussbericht, BT-Drucks. 17/11053, S. 23.
[95]
BT-Drucks. 18/9525, S. 77.
[96]
BT-Drucks. 17/11052, S. 23 li.
[97]
Die hier in der 4. Aufl. vertretene abweichende Auffassung gebe ich auf.
[98]
Eingehend zum Ganzen Achenbach in: FK-KartR § 81 GWB Rn. 143 ff.
1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 2. Kapitel Sanktionen gegen Unternehmen› B. Einziehung und Mehrerlösabführung gegen Unternehmen
B. Einziehung und Mehrerlösabführung gegen Unternehmen
29
Wie bereits in Kap. 1ausgeführt, bildet die Verbandsgeldbuße nicht die einzige unmittelbar gegen ein Unternehmen festsetzbare Rechtsfolge des deutschen Strafrechts in einem weiteren Sinne. Strafrecht wie Ordnungswidrigkeitenrecht erlauben es vielmehr, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen, die im Strafrecht unter dem Begriff der „Maßnahme“(§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) zusammengefassten Rechtsfolgen unmittelbar gegen den Rechtsträger eines Unternehmens festzusetzen: die Einziehung von Gegenständen, die Einziehung von Taterträgen und die Unbrauchbarmachung. Hinzu tritt die Abführung des Mehrerlöses, die nach §§ 8, 10 WiStG in bestimmten Fällen möglich ist.
I. Die unternehmensbezogene Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten
30
In §§ 74–74e regelt das StGB die Einziehungvon Gegenständen, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind ( Tatprodukte oder Tatmittel, producta vel instrumenta sceleris); in spezialgesetzlich bestimmten Fällen tritt dazu gemäß § 74 Abs. 2 StGB die Einziehung von Tatobjekten, also Gegenständen, auf die sich die Straftat bezieht (s. etwa §§ 330c S. 1 Nr. 2 StGB, 143 Abs. 5 MarkenG, 375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt die Einziehung von Gegenständen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit in §§ 22 ff. OWiG, setzt aber stets eine ausdrückliche Zulassung der Maßnahme in einer speziellen gesetzlichen Norm voraus (§ 22 Abs. 1 OWiG). An Stelle der Einziehung oder neben ihr kommt auch die Unbrauchbarmachungvon Gegenständen in Betracht(§§ 74d Abs. 1 S. 2, 74f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 StGB, § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 OWiG). Die Einzelheiten der Regelung in den §§ 74 ff. StGB und 22 ff. OWiG sind nach den sachlichen Voraussetzungen, der Art der einziehbaren Gegenstände, dem Kreis der möglichen Betroffenen, der Entschädigungsfähigkeit der Maßnahme und dem Verpflichtungsgrad stark differenziert. Sie können hier nicht näher dargestellt werden (s. aber die Darstellung in Teil 14).
31
Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten kann nach § 74e StGB und § 29 OWiG gegen die dort genannten Personenverbände als Unternehmensträgergerichtet werden, wenn eine für deren Leitung verantwortlich handelnde Person eine Handlung vorgenommen hat, die ihr gegenüber die Anwendung der Einziehungsvorschriften erlauben würde. Das Gesetz rechnet das Handeln solcher Leitungspersonen dem Verband zu, weil dieser durch sie gehandelt hat[1]. Sowohl der Adressatenkreis der unternehmensbezogenen Einziehung von Gegenständen als auch der Kreis der Leitungspersonen, an deren Handeln diese Maßnahme geknüpft werden kann, deckt sich völlig mit den Begrenzungen in § 30 OWiG (s. i. E. o. Rn. 3 ff., 8 ff.).
II. Die unternehmensbezogene Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes
32
Eine andere Funktion hat die Einziehung des durch oder für eine rechtswidrige Tat bzw. durch oder für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Erlangten gemäß § 73 ff. StGB bzw. seines Wertes gemäß § 29a OWiG. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[2] hat den zuvor verwendeten Begriff des „Verfalls“in §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG aufgegebenzugunsten eines weiter gespannten Begriffes der Einziehung, der sich seither auch auf die Fälle des früheren Verfalls erstreckt. Es stellt jetzt neben die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB, 22 ff. OWiG, o. I) die Einziehung von Taterträgen(§§ 73 ff. StGB) bzw. des Wertes von Taterträgen(§ 29a OWiG). Beide Teil-Rechtsordnungen erlauben es, diese Maßnahme auch gegen einen Dritten, also einen anderen als den Täter oder einen Teilnehmer der Zuwiderhandlung, zu richten, wenn dieser für den anderen gehandelt hat und wenn der andere dadurch selbst etwas erlangt hat, also allein oder zumindest auch Begünstigter der Tatist (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, § 29a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG).[3] Dieser andere kann auch der Rechtsträger eines Unternehmens sein.
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