Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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428

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 20 LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig einer mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen auf deren Verlangen nicht alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern richtig, vollständig und rechtzeitig erteilt ( § 44 Abs. 2 S. 1 LFGB ).

429

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 21 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die er auf Grund eines Systems oder Verfahrens besitzt, das zur Feststellung aller Personen eingerichtet wurde, von denen der Unternehmer ein Lebensmittel, Futtermittel, auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 BasisVO, Art. 5 VO (EG) 767/2009), erhalten hat, und die zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind, – sofern vorhanden elektronisch – nicht richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt ( § 44 Abs. 3 S. 1 LFGB ).

430

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 22 LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Lebensmittelunternehmer bzw. Futtermittelunternehmer, Grund zu der Annahme hat, dass

ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot unterliegt, weil es gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist und damit nicht sicher (Art. 14 Abs. 1 BasisVO) ist ( § 44 Abs. 4 S. 1 LFGB ), oder
ein ihm angeliefertes Futtermittel oder ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot unterliegt, weil es die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen oder bewirken könnte, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen (Art. 15 Abs. 1 BasisVO) sind ( § 44 Abs. 5 S. 1 LFGB ),

und dennoch vorsätzlich oder fahrlässig nicht unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde in der vorgeschriebenen Weise ( § 44 Abs. 4 S. 1 , Abs. 5 S. 1 LFGB ) über diesen Umstand und über die von ihm ergriffenen Maßnahmen ( § 44 Abs. 4 S. 2 , Abs. 5 S. 2 LFGB ) unterrichtet.

431

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 22 i.V.m. § 44 Abs. 5a LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Verantwortlicher eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme hat, dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Abs. 1 BasisVO unterliegen würde, die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse nicht unverzüglich schriftlich oder elektronisch unterrichtet.

432

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 22a i.V.m. § 44a Abs. 1 S. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer es als Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach § 44a Abs. 3 oder nach § 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 LFGB den zuständigen Behörden richtig, vollständig und rechtzeitig mitzuteilen.

433

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 23 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber von Grundstücken und Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume oder als bestellter Vertreter des Rauminhabers, die Monitoringmaßnahmen sowie die Probeentnahmen nicht duldet oder die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unterstützt, insbesondere ihnen auf Verlangen nicht die Räume und Einrichtungen bezeichnet, Räume und Behältnisse öffnet und die Entnahme der Proben ermöglicht ( § 51 Abs. 3 S. 2 LFGB ).

h) Rechtsverordnungen oder Anordnungen, die Verfahrensregeln zur effektiven Kontrolle beinhalten (§ 60 Abs. 2 Nr. 26 i.V.m. § 51 Abs. 3 S. 2 LFGB)

434

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB bedroht die Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen oder aufgrund von Rechtsverordnungen ergangenen Anordnungen mit Geldbuße. Insofern bestehen die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorbehalte (vgl. Rn. 44).

435

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 Nr. 1 lit. d , e, f oder g, § 14 Abs. 1 Nr. 1 , 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 2-6 , § 23a Nr. 5-9 , § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1 , 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 8 , auch i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 , § 34 S. 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1 , § 36 S. 1, auch i.V.m. S. 2, § 37 Abs. 1 , § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 LFGB oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

436

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. b LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c , § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 , § 55 Abs. 3 S. 1 oder 2, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 , Abs. 2 , 3 S. 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 , 2 oder 3 lit. a, b oder c i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 , oder § 57 Abs. 8 Nr. 1 LFGB oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

i) Ausfuhrverbote für Futtermittel (§ 60 Abs. 2 Nr. 25 i.V.m. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LFGB)

437

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 25 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel ausführt, die den durch Rechtsverordnung i.S.d. § 23 Nr. 1 LFGB festgesetzten Anforderungen an den Höchstgehalt unerwünschter Stoffe nicht entsprechen ( § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LFGB ) .

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