Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Handbuch Wirtschaftsstrafrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Handbuch Wirtschaftsstrafrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

4. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Vorschriften der BasisVO und der FuttermittelVO (§ 60 Abs. 3 LFGB)

a) Verkehrs- und Verfütterungsverbot zu Zwecken des Umwelt- und Tierschutzes

438

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, das die Gesundheit von Tieren beeinträchtigen kann (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Spiegelstrich BasisVO; Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 FuttermittelVO).

b) Verletzung von Mitwirkungspflichten

439

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. b LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet, das ihn in die Lage versetzt,

jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel, Futtermittel auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen –, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten hat (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO) sowie
die anderen Unternehmer festzustellen, an die seine Erzeugnisse geliefert worden sind (Art. 18 Abs. 3 S. 1 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO).

440

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. c LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die Informationen darüber, an welche Unternehmer seine Erzeugnisse geliefert worden sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (Art. 18 Abs. 3 S. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO).

441

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Lebensmittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, vorsätzlich oder fahrlässig nicht vollständig und rechtzeitig ein Verfahren einleitet, um

(lit. d) die zuständige Behörde (Art. 19 Abs. 1 S. 1 BasisVO) und
(lit. e) die Verbraucher

richtig und rechtzeitig zu informieren (Art. 19 Abs. 1 S. 2 BasisVO).

442

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer, wenn er ein Verfahren einleitet, um ein Lebensmittel oder Futtermittel vom Markt zu nehmen, weil das Lebensmittel oder Futtermittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht,

(lit. f) als Lebensmittelunternehmer bzw. Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtesLebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann (Art. 19 Abs. 3 S. 1 BasisVO) oderFuttermittel, auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen (Art. 5 FuttermittelVO) möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt (Art. 20 Abs. 3 S. 1),

dies nicht jedoch unverzüglich den zuständigen Behörden mitteilt oder

(lit. g) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Maßnahmen unterrichtet, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher (Art. 19 Abs. 3 S. 2 BasisVO) bzw. eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern (Art. 20 Abs. 3 S. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO).

443

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 20 Abs. 1 S. 1 BasisVO, Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO handelt ordnungswidrig, wer als Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel, das nicht für Tiere bestimmt ist, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht (Art. 15 Abs. 1 BasisVO), vorsätzlich oder fahrlässig

(lit. h) nicht unverzüglich oder nicht richtig ein Verfahren einleitet, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen oder
(lit. i) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig von seinen Maßnahmen nach lit. h unterrichtet.

5. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Vorschriften der Pestizidrückstandsverordnung VO (EG) Nr. 396/2005 (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 19 VO [EG] Nr. 396/2005)

444

§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB nimmt Bezug auf das in Art. 19 VO (EG) Nr. 396/2005enthaltene Verbot, unter den Anhang I fallende Erzeugnisse , die den Vorgaben der Art. 18 Abs. 1 oder Art. 20 BasisVO nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen. Besagter Anhang I der VO (EG) Nr. 396/2005 listet Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf, die nicht in der genannten Weise verarbeitet werden dürfen, wenn sie den in Art. 18 und 20 VO (EG) Nr. 396/2005 bestimmten Rückstandshöchstgehalte nicht entsprechen.

445

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB handelt ordnungswidrig, wer unter den Anhang I der VO (EG) Nr. 396/2005 fallende Erzeugnisse, die ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere Pestizidrückstände enthalten, die den Werten, die Artikel 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung vorgeben, nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere vorsätzlich oder fahrlässig verarbeitet und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen mischt.

6. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Erklärungs- und Nachweispflichten der EU-Kunststoff-VO (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 LFGB Art. 4 lit. e i.V.m. Art. 15, 16 VO [EU] Nr. 10/2011)

446

Verstöße gegen Art. 4, 15 und 16 KunststoffVO Nr. 10/2011 sind mit Geldbuße bedroht. Die Sanktionsvorschrift soll die Erfüllung der Pflichten zur Abgabe der Konformitätserklärung nach Art. 15 VO (EU) Nr. 10/2011 und zur ordnungsgemäßen Bereitstellung von Kontrollunterlagen absichern.

447

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe der Herstellung von Kunststoffen oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, mit der der Unternehmer versichert, dass das Material oder der Gegenstand den geltenden Vorschriften entspricht (Art. 15 VO [EU] 10/2011).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Handbuch Wirtschaftsstrafrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Handbuch Wirtschaftsstrafrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Handbuch Wirtschaftsstrafrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Handbuch Wirtschaftsstrafrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x