4. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Vorschriften der BasisVO und der FuttermittelVO (§ 60 Abs. 3 LFGB)
a) Verkehrs- und Verfütterungsverbot zu Zwecken des Umwelt- und Tierschutzes
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, das die Gesundheit von Tieren beeinträchtigen kann (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Spiegelstrich BasisVO; Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 FuttermittelVO).
b) Verletzung von Mitwirkungspflichten
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. b LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet, das ihn in die Lage versetzt,
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jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel, Futtermittel – auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen –, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten hat (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO) sowie |
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die anderen Unternehmer festzustellen, an die seine Erzeugnisse geliefert worden sind (Art. 18 Abs. 3 S. 1 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO). |
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. c LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die Informationen darüber, an welche Unternehmer seine Erzeugnisse geliefert worden sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (Art. 18 Abs. 3 S. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO).
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Lebensmittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, vorsätzlich oder fahrlässig nicht vollständig und rechtzeitig ein Verfahren einleitet, um
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(lit. d) die zuständige Behörde (Art. 19 Abs. 1 S. 1 BasisVO) und |
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(lit. e) die Verbraucher |
richtig und rechtzeitig zu informieren (Art. 19 Abs. 1 S. 2 BasisVO).
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer, wenn er ein Verfahren einleitet, um ein Lebensmittel oder Futtermittel vom Markt zu nehmen, weil das Lebensmittel oder Futtermittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht,
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(lit. f) als Lebensmittelunternehmer bzw. Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes – Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann (Art. 19 Abs. 3 S. 1 BasisVO) oder – Futtermittel, auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen (Art. 5 FuttermittelVO) möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt (Art. 20 Abs. 3 S. 1), |
dies nicht jedoch unverzüglich den zuständigen Behörden mitteilt oder
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(lit. g) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Maßnahmen unterrichtet, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher (Art. 19 Abs. 3 S. 2 BasisVO) bzw. eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern (Art. 20 Abs. 3 S. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO). |
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 20 Abs. 1 S. 1 BasisVO, Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO handelt ordnungswidrig, wer als Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel, das nicht für Tiere bestimmt ist, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht (Art. 15 Abs. 1 BasisVO), vorsätzlich oder fahrlässig
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(lit. h) nicht unverzüglich oder nicht richtig ein Verfahren einleitet, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen oder |
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(lit. i) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig von seinen Maßnahmen nach lit. h unterrichtet. |
5. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Vorschriften der Pestizidrückstandsverordnung VO (EG) Nr. 396/2005 (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 19 VO [EG] Nr. 396/2005)
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§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB nimmt Bezug auf das in Art. 19 VO (EG) Nr. 396/2005enthaltene Verbot, unter den Anhang I fallende Erzeugnisse , die den Vorgaben der Art. 18 Abs. 1 oder Art. 20 BasisVO nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen. Besagter Anhang I der VO (EG) Nr. 396/2005 listet Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf, die nicht in der genannten Weise verarbeitet werden dürfen, wenn sie den in Art. 18 und 20 VO (EG) Nr. 396/2005 bestimmten Rückstandshöchstgehalte nicht entsprechen.
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB handelt ordnungswidrig, wer unter den Anhang I der VO (EG) Nr. 396/2005 fallende Erzeugnisse, die ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere Pestizidrückstände enthalten, die den Werten, die Artikel 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung vorgeben, nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere vorsätzlich oder fahrlässig verarbeitet und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen mischt.
6. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Erklärungs- und Nachweispflichten der EU-Kunststoff-VO (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 LFGB Art. 4 lit. e i.V.m. Art. 15, 16 VO [EU] Nr. 10/2011)
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Verstöße gegen Art. 4, 15 und 16 KunststoffVO Nr. 10/2011 sind mit Geldbuße bedroht. Die Sanktionsvorschrift soll die Erfüllung der Pflichten zur Abgabe der Konformitätserklärung nach Art. 15 VO (EU) Nr. 10/2011 und zur ordnungsgemäßen Bereitstellung von Kontrollunterlagen absichern.
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe der Herstellung von Kunststoffen oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, mit der der Unternehmer versichert, dass das Material oder der Gegenstand den geltenden Vorschriften entspricht (Art. 15 VO [EU] 10/2011).
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