412
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, mit Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen verwendet, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen ( § 20 Abs. 1 LFGB ), es sei denn die Aussagen über die Krankheitsverhütung beziehen sich auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen, die der Zweckbestimmung dieser Erzeugnisse entsprechen ( § 20 Abs. 2 LFGB ).
d) Schutz der Gesundheit von Tieren
413
Das durch § 60 Abs. 2 Nr. 2 LFGB strafbewehrte Verbot des § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a LFGB dient dem Schutz der Gesundheit von Tieren.
414
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel für andere derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen.
415
Da Art. 15 Abs. 1 BasisVO bereits die ehemals in § 17 Abs. 2 Nr. 2 lit. a und Nr. 3 lit. a LFGB normierten Verbote beinhaltete, Futtermittel in den Verkehr zu bringen, die für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt und nicht sicher sind, wurden die genannten Vorschriften des LFGB gestrichen.
e) Schutz des Naturhaushalts
416
Die durch diese Vorschriften strafbewehrten Verbote der § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b bb, Nr. 2 lit. b und Nr. 3 lit. b dienen dem Schutz des Naturhaushaltsvor der Belastung mit unerwünschten Stoffen i.S.d. § 3 Nr. 17 LFGB.
417
Ordnungswidrig handelt
1. |
nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 Nr. 1 lit. b bb LFGB , wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden, |
2. |
nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 17 Nr. 2 lit. b LFGB wer vorsätzlich oder fahrlässig Stoffe nach Nr. 1 in Verkehr bringt, |
3. |
nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 17 Nr. 3 lit. b LFGB wer vorsätzlich oder fahrlässig Stoffe nach Nr. 1 verfüttert. |
f) Sicherung der Qualität von Lebensmitteln
418
Die durch § 60 Abs. 2 Nr. 2–4 LFGB strafbewehrten Verbote der § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b aa, Nr. 2 lit. a und Nr. 3 lit. a LFGB dienen der Sicherung der Qualität von Futtermitteln.
419
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b aa LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen.
420
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen .
421
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel verfüttert, die geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen .
g) Bußgeldvorschriften zum Schutz der effektiven Lebensmittelüberwachung
422
Grundlage der Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 19–23 LFGB sind vornehmlich die Duldungs- und Mitwirkungspflichtender Lebens- und Futtermittelunternehmer sowie von Verantwortlichen eines Labors; diese Pflichten ergeben sich teilweise aus dem nationalen, teilweise unmittelbar aus dem Europarecht. Es handelt sich grundsätzlich um Sonderdelikte, die nur begehen kann, wer sonderpflichtig ist, wen mithin die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht persönlich trifft, oder wer zumindest aufgrund einer Beauftragung wie ein Pflichtiger zu behandeln ist (§ 9 OWiG). Im Einzelfall kann auch ein Nichtunternehmer, den die Pflichten treffen, Täter der Ordnungswidrigkeiten sein.
423
Die einzelnen Tatbestandsvarianten des § 60 Abs. 2 Nr. 19–23 LFGB wird man trotz ihres Wortlauts im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als potenzielle Gefährdungsdelikteansehen müssen, die nur erfüllt sind, wenn die Effektivität der Lebensmittelüberwachung durch die Pflichtverletzung gefährdet werden kann.
424
Unter dem in den Vorschriften verwendeten Begriff der in der Überwachung tätigen Person sind im Hinblick auf § 42 Abs. 1 S. 1 LFGB fachlich ausgebildete Personen wie Tierärzte, Lebensmittelchemiker und sonstige Mitarbeiter der Überwachungsbehörden zu verstehen, die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragt sind. Ist Gefahr im Verzug, so sind zudem gemäß § 42 Abs. 2 LFGB alle Beamten der Polizei zu bestimmten Maßnahmen befugt.[149]
425
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 19 Var. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer es vorsätzlich oder fahrlässig nicht duldet, dass die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen
– |
Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sich lebende Tiere befinden oder Futtermittel verfüttert werden sowie die dazu gehörigen Geschäftsräume zu den Geschäftszeiten ( § 42 Abs. 3 Nr. 1 LFGB ), |
– |
zur Verhütung dringender Gefahren ( § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFGB ) – die genannten Räumlichkeiten auch außerhalb dieser Zeiten (lit. a) und – die Wohnräume der Auskunftsverpflichteten natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen (lit. b) |
zu Zwecken der Lebensmittelüberwachung betreten.
426
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 19 Var. 2 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht duldet, dass die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung entnehmen ( § 43 Abs. 1 S. 1 LFGB ).
427
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 19 Var. 3 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Person nicht unterstützt, insbesondere ihr auf Verlangen nicht die Räume und Geräte, die im Rahmen der lebensmittelunternehmerischen Tätigkeit genutzt werden, bezeichnet, Räume und Behältnisse öffnet und die Entnahme von Proben ermöglicht ( § 44 Abs. 1 LFGB ).
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