3. Bußgeldvorschriften des § 60 Abs. 2 LFGB
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§ 60 Abs. 2 LFGB nimmt Bezug auf die Ge- und Verbote des nationalen Lebensmittelrechts und schützt neben der menschlichen Gesundheitund der zutreffenden Information des Verbraucherseine Reihe weiterer Rechtsgüter. Die Einzelnen Bußgeldvorschriften werden hier nach Rechtsgütern geordnet dargestellt.
a) Vorverlagerter Schutz der menschlichen Gesundheit
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§ 60 Abs. 2 Nr. 8, 9, 12, 13, 18 und 24 LFGB sanktionieren Verstöße gegen gesundheitsorientierte Ge- und Verbote im Futtermittelverkehr.
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§ 21 Abs. 3 S. 1 LFGB normiert ein spezifisches Verfütterungs-und Verkehrsverbot, von dem § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB Ausnahmen zulässt. Die Tatbestandserfüllung der folgenden Vorschriften steht jeweils unter der Bedingung, dass keine Ausnahme nach § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB für die Verwendung oder das Inverkehrbringen der grundsätzlich unzulässigen Stoffe vorgesehen ist.
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 8 LFGB (Nr. 8 Var. 1 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, bei deren Herstellung oder Behandlung Futtermittelzusatzstoffe verwendet wurden, die nicht der in Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidiostatika und Histomonostatika zuzuordnen sind ( § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 lit. b LFGB ).
400
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 9 LFGB (Nr. 11 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 LFGB , die den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen in einem Futtermittel festschreibt, nicht entsprechen.
401
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 12 LFGB (Nr. 14 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, bei deren Herstellung oder Behandlung die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 11 LFGB nicht eingehalten werden, die die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorschreibt, verbietet, beschränkt oder von einer Zulassung abhängig macht.
402
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 13 LFGB (Nr. 8 Var. 2 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, die die in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VO (EG) Nr. 396/2005 genannten Höchstmengen an Pestizidrückständen überschreiten ( § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LFGB ).
403
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 18 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittelbedarfsgegenstände ( § 2 Abs. 6 Nr. 1 LFGB ) in den Verkehr bringt, die nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung über die Wirkungsweise von Lebensmittelbedarfsgegenständen ( § 32 Abs. 1 Nr. 6 LFGB ) entsprechen.
404
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 24 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen ( § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB ), in das Inland verbringt, soweit die Tat nicht durch § 59 Abs. 1 Nr. 19 LFGB mit Strafe bedroht ist.
b) Schutz der Gesundheit von Tieren und Förderung der tierischen Erzeugung
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Die Sanktionsvorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 10 bis 12 LFGB bewehren Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 23a LFGB, die zum Schutz der Gesundheit von Tieren oder zur Förderung der tierischen Erzeugung erlassen sind. Auch hier sind die Ausnahmen vom Verkehrs- und Verfütterungsverbot nach § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB durch europäisches Recht zu beachten.
406
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 LFGB (Nr. 16 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen (§ 3 Nr. 16 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. e Verordnung [EG] 1831/2003) für Futtermittel in den Verkehr bringt, die den durch Rechtsverordnung i.S.d. § 23a Nr. 10 lit. a LFGB gesetzten Anforderungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, nicht entsprechen.
407
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 LFGB (Nr. 17 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Einzelfuttermittel ( § 3 Nr. 12 LFGB ) oder Mischfuttermittel ( § 3 Nr. 12 LFGB ) in den Verkehr bringt, die den durch Rechtsverordnung i.S.v. § 23a Nr. 10 lit. b LFGB gesetzten Anforderungen hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung nicht entsprechen.
408
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 10 LFGB (Nr. 12 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt, die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 1 LFGB , die den Höchstgehalt an Mittelrückständen in einem Futtermittel festsetzt, nicht entsprechen.
409
§ 60 Abs. 2 Nr. 11 LFGBnennt als strafbewehrte Handlungen das Inverkehrbringen und das Verfüttern. Hier ist zu beachten, dass das Inverkehrbringen und Verfüttern der genannten Futtermittel nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c LFGB i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 3 LFGB stets verboten ist, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden, dass aber das Verfüttern nach § 21 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 LFGB nur dann verboten ist, wenn die zugelassenen Höchstwerte – nicht die Mindestgehalte – missachtet worden sind.
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 11 LFGB (Nr. 13 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel
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in den Verkehr bringt , die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 3 LFGB nicht entsprechen, die den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festsetzen (Var. 1) oder |
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verfüttert , die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 3 LFGB nicht entsprechen ( § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b , S. 3 Nr. 2 LFGB), die den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln ( § 3 Nr. 12 LFGB ) oder Mischfuttermitteln ( § 3 Nr. 13 LFGB ) festsetzen (Var. 2). |
c) Informationsschutz durch das Verbot krankheitsbezogener Werbung
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Nach dem Wegfall von § 12 LFGB und der Verlagerung der krankheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel in das Kriminalstrafrecht bleibt vom Ordnungswidrigkeitenrecht nur die krankheitsbezogene Werbung für Futtermittel aus § 20 LFGB erfasst. Maßgebliche Bußgeldvorschrift ist § 60 Abs. 2 Nr. 5 LFGB.
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