349
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 lit. b LFGB wird bestraft, wer einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in der Gemeinschaftsliste im Anhang III der VO (EG) 1333/2008 aufgeführt ist, oder einen dort aufgeführten Lebensmittelzusatzstoff nicht unter den dort festgelegten Bedingungen in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet .
350
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 lit. a LFGB wird bestraft, wer einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in den Verkehr bringt , wenn der Lebensmittelzusatzstoff sich
– |
aa) in einem unverarbeiteten Lebensmittel (Art. 15 VO [EG] 1333/2008) |
– |
bb) in Säuglings- oder Kleinkindnahrung im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG (Art. 16 VO [EG] 1333/2008) |
– |
cc) in Form von nicht zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit oder anderer vorgeschriebener Kennzeichnungen zugelassener Lebensmittelfarbstoffe (Art. 17 VO (EG) 1333/2008) auf dem Lebensmittel |
– |
dd) unter Verstoß gegen den Migrationsgrundsatz (Art. 18 VO [EG] 1333/2008) in dem Lebensmittel |
befindet, ohne dass einer der in Anhang II der VO [EG] 1333/2008 ausdrücklich vorgesehenen Fälle vorliegt.
gg) Vorgaben für Migration nach der EU-KunststoffVO (§ 59 Abs. 2 Nr. 7 LFGB)
351
Die EU-Verordnung Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,vom 14.1.2011[129] verbietet die Verwendung bestimmter Kunststoffe für gewisse Zwecke. In § 59 Abs. 2 Nr. 7 ist das Verkehrsverbot aus Art. 4 VO (EU) 10/2011 mit Strafe bewehrt. Hiervon sind solche Materialien und Gegenstände aus Kunststoffen vom Verkehr ausgeschlossen, die nicht mit den Vorschriften der Kapitel II bis IV der KunststoffVO übereinstimmen.
352
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 7 lit. a LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in den Verkehr bringt, der den allgemeinen Beschränkungen für solche Gegenstände aus Anhang II der VO (EU) 10/2011 nicht entspricht.
353
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 7 lit. b Var. 1 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in den Verkehr bringt, von dem aus Bestandteile in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die Grenzwerte der spezifischen Migrationswerte nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I der VO (EU) 10/2011 oder, soweit es an der Festsetzung eines spezifischen Wertes fehlt, den allgemeinen Migrationswert von 60mg/kg nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 10/2011 überschreiten.
354
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 7 lit. b Var. 2 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in den Verkehr bringt, von dem aus Bestandteile in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die Gesamtmigrationsgrenzwerte des Art. 12 VO (EU) 10/2011 überschreiten.
hh) Vorgaben über Höchstwerte von Radioaktivität nach VO Euratom 2016/52 (§ 59 Abs. 2 Nr. 8 LFGB)
355
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Euratom 2016/52 legt fest, dass die Kommission im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notstandes, der zu einer wahrscheinlichen oder nachweislichen Kontaminierung von Lebens- oder Futtermitteln geführt hat im Wege der Durchführungsverordnung Höchstwerte festlegen darf, bei deren Überschreitung die Erzeugnisse als allgemein verkehrsunfähig angesehen werden. Dieses Verbot wird durch § 59 Abs. 2 Nr. 8 LFGB mit Strafe bewehrt.
356
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 8 LFGB wird bestraft, wer Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr bringt, obwohl diese in einer Weise radioaktiv belastet sind, dass die von der Kommission festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
ii) Vorgelagerter Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz: EG-Verordnung über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (§ 59 Abs. 2 Nr. 6 LFGB)
357
§ 59 Abs. 2 Nr. 6 LFGB wurde durch das 2. ÄndG eingefügt und bewehrt Verbote der Aromaverordnung VO (EG) 1334/2008 mit Strafe, die nicht bereits als Bestimmungen des unmittelbaren Gesundheitsschutzes von § 58 Abs. 2a LFGB erfasst sind. Dabei handelt es sich um das Verkehrsverbotdes Art. 5 i.V.m. Art. 4 VO (EG) 1334/2008 das dem vorgelagerten Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz dient, sowie um das dem vorgelagerten Gesundheitsschutz dienende Verwendungsverbotdes Art. 10 VO (EG) 1334/2008.
358
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 6 lit. a LFGB wird bestraft, wer ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt , ohne dass hinreichende wissenschaftliche Daten verfügbar sind, die belegen, dass von dem Aroma oder dem Lebensmittel keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher ausgeht (Art. 5 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 VO [EG] 1334/2008).
359
Ebenso wird bestraft, wer ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt , das die Verbraucher durch seine Verwendung irreführt (Art. 5 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 VO [EG] 1334/2008).
360
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 6 lit. b LFGB wird bestraft, wer ein Aroma oder einen Aromaausgangsstoff verwendet, das oder der nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist.
b) Täuschungsschutz durch § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a und b LFGB
aa) Inverkehrbringen von nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BasisVO für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB)
361
Die Strafvorschrift bedroht die Verletzung des in Art. 14 Abs. 1, 2 lit. b BasisVO normierten Verkehrsverbots für Lebensmittel, die nicht sicher, weil für den Verzehr durch Menschen nicht geeignetsind (vgl. Rn. 275). § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB dient dem Täuschungsschutz. Die Vorschrift stellt das Inverkehrbringen von minderwertigen, aber nicht gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unter Strafe.[130]
362
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. a LFGB wird bestraft, wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
bb) Inverkehrbringen und Verfüttern von nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 2. Spiegelstrich BasisVO von zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel bewirkenden Futtermitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. b LFGB)
363
§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. b LFGBnimmt Bezug auf Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 2. Spiegelstrich BasisVO und bestraft das Inverkehrbringen oder Verfüttern solcher Futtermittel, die nach dem vorgesehenen Verwendungszwecke zur Herstellung von zum Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmitteln führen.[131] Daher dient auch diese Vorschrift dem Täuschungsschutz.[132]
364
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. b LFGB wird bestraft, wer Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, die bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet anzusehen sind.
c) Informationsschutz und vorverlagerter Gesundheitsschutzes durch die Health-Claims-VO (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 LFGB)
Читать дальше