Nach § 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB wird bestraft, wer
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nachgemachte Lebensmittel ( § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. a LFGB ) |
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Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind ( § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. b LFGB ) oder |
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Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt ( § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c LFGB . |
bb) Schutz vor Täuschung durch Irreführung im Zusammenhang mit Futtermitteln (§ 59 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 LFGB)
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§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFGB normiert ein Herstellungs- und Behandlungsverbot für Futtermittel, deren Verwendung dazu führen kann, dass von einem damit gefütterten Tier gewonnene Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet sein können. Das Verbot gilt jedoch nur, soweit diese Lebensmittel für die externe Verwendung bestimmt sind.
Dieses Verkehrsverbot betrifft damit ausschließlich nicht gesundheitsschädliche, aber zur Verwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ungeeignete Futtermittel.
325
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 10 LFGB wird bestraft, wer Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
326
Nach § 19 LFGBdürfen Futtermittelnicht in den Verkehr gebracht und nicht allgemein oder im Einzelfall beworben werden, soweit die Aufmachung der Erzeugnisse nicht den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 FuttermittelVO entspricht.
327
Damit gilt nun ein einheitliches Verkehrs- und Werbeverbot durch den in § 19 LFGB enthaltenen Verweis auf das Gemeinschaftsrecht (Art. 11 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 767/2009), das nach § 59 Abs. 1 Nr. 11 LFGB mit Strafe bewehrt ist.
328
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 11 LFGB wird bestraft, wer Futtermitteln in den Verkehr bringt oder für diese wirbt, deren Kennzeichnung und Aufmachung den Verwender irreführen; insbesondere
a) |
hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist, |
b) |
durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder |
c) |
hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25 VO (EG) Nr. 767/2009. |
cc) Schutz vor Täuschung durch Irreführung im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (§ 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB)
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Der Straftatbestand des § 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführungim Verkehr mit kosmetischen Mitteln; ein Verkehrs- und Werbeverbot ist in § 27 Abs. 1 S. 1 LFGB normiert.[122] Mit den konkretisierenden Beispielen in § 27 Abs. 1 S. 2 LFGB weicht die Vorschrift von § 11 Abs. 1 LFGB (i.d.F. bis zum 12.12.2014) ab und nennt die für Kosmetikatypischen Täuschungsphänomene wie Versprechen eines sicheren Erfolgs oder Vorspiegeln einer tatsächlich fehlenden Eignung für die vorgesehene Verwendung.[123] Nicht erfasst sind das Werben mit Selbstverständlichkeiten und das Erwecken des Eindrucks eines Arzneimittels.
330
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB wird bestraft, wer ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer allgemein oder im Einzelfall irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen wirbt.
dd) Täuschungsschutz im Zusammenhang mit Bedarfsgegenständen (§ 59 Abs. 1 Nr. 18 LFGB)
331
§ 59 Abs. 1 Nr. 18 LFGB normiert die Strafbewehrung des Verbots der irreführenden Kennzeichnung und Bewerbungvon Materialien und Gegenständen in § 33 Abs. 1 LFGB. Die Vorschrift dient daher allein dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen.[124]
332
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 18 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer allgemein oder im Einzelfall irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt.
c) Vermögensschutz (§ 59 Abs. 1 Nr. 10a LFGB):
Unterlassene Sorgetragung für das Bestehen einer Versicherung gegen Schäden durch mangelhafte Futtermittel (§ 17a LFGB)
333
Mit dem 3. ÄndG wurde eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für solche Futtermittelunternehmereingeführt, die mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellen und diese ganz oder zum Teil an andere abgeben. Durch diese Haftpflichtversicherung sollen Vermögensschäden abgesichert werden, die den Abnehmern dieser Futtermittel entstehen, wenn unsichere Futtermittel erworben oder an Tiere verfüttert werden. § 17a Abs. 1 S. 2 LFGB normiert hier Mindestdeckungssummen, und in den § 17a Abs. 2 und 3 LFGB sind die Details geregelt. § 17a Abs. 4 LFGB bestimmt Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
334
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 10a LFGB wird bestraft, wer als Futtermittelunternehmer, der mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tier im Jahr herstellt und ganz oder teilweise abgibt, nicht dafür Sorge trägt, dass die nach § 17a LFGB erforderliche Versicherung besteht, die Schäden abdeckt, die durch die Verfütterung im Falle einer nicht futtermittelgerechten Beschaffenheit der Futtermittel entstehen können.
335
Die Formulierung „Nicht-dafür-Sorge-Tragen“[125] ist restriktiv zu verstehen, so dass eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn eine Versicherung nicht abgeschlossen worden ist; es reicht nicht aus, wenn sich der Unternehmer lediglich nicht um den Abschluss der Versicherung gekümmert hat, diese dann aber doch abgeschlossen wurde. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es aber auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Schadensfall durch unsichere Futtermittel eingetreten ist.[126]
d) Verstoß gegen eine Rechtsverordnung oder vollziehbare Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung (§ 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB)
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§ 59 Abs. 1 Nr. 21 LFGB stellt die Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anordnungen aufgrund einer Rechtsverordnung unter Strafe. Die Strafbarkeit ist jedoch davon abhängig, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift (§ 59 Abs. 1 LFGB) verweist;[127] es handelt sich somit um eine der höchst umstrittenen, weil nach h.A. verfassungswidrigen Rückverweisungsklauseln (näher dazu Rn. 54).
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