Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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291

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 12 LFGB wird bestraft, wer ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, bei dessen Herstellung oder Behandlung ein Futtermittelzusatzstoff der in der VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorien der Kokzidiostatika oder Histomonostatika verwendet worden ist, der nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt des Gemeinschafts-/Unionsrechts oder durch Rechtsverordnung zugelassen ist

292

Diese Vorschrift normiert ein Verkehrsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das solche Futtermittel betrifft, bei deren Herstellung oder Behandlung ein Futtermittelzusatzstoff der Kategorie der Kokzidiostatika oder Histomonostatika (Art. 6 Abs. 1 lit. e VO [EG] Nr. 1831/2003) verwendet worden ist. Es kommt mithin nur auf die Verwendung als solche an, nicht auf die Nachweisbarkeit der Zusatzstoffe im Futtermittel.[98] Von dem Verbot des § 21 Abs. 3 S. 1 LFGB sieht § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB jedoch eine Ausnahmeaufgrund unmittelbar geltenden Gemeinschafts-/Unionsrechts vor. Das Verbot des § 21 Abs. 3 LFGB integriert das unmittelbar geltende Recht der VO (EG) Nr. 1831/2003 in das LFGB. Da diese Verordnung ausweislich ihrer Erwägungsgründe den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umweltbezweckt, handelt es sich auch bei der Strafvorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 12 LFGB um eine Bestimmung, die diese Rechtsgüter schützt. Dem ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen.

cc) Vorverlagerter Gesundheitsschutz bei kosmetischen Mitteln (§ 59 Abs. 1 Nr. 14 LFGB)

293

Die Strafvorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 14 LFGB dient dem vorbeugenden Gesundheitsschutz,[99] indem sie das Inverkehrbringen von kosmetischen Mittelnunter Strafe stellt, soweit diese Erzeugnisse den in einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gestellten Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheitvon kosmetischen Mitteln oder den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, 5 LFGB für Höchstmengen von Stoffenaus bestimmten kosmetischen Mitteln auf den Verbraucher einwirken oder übergehen können (Nr. 4a) oder der Reinheit bestimmter Stoffe, die bei der Herstellung bestimmter Kosmetika verwendet werden (Nr. 5), nicht entsprechen. Durch die Strafbewehrung der Verkehrsverbote soll zum einen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch mikrobiologische Veränderungen eines kosmetischen Mittels Gesundheitsgefahren entstehen können.[100] Zum anderen wurden die Überschreitungen von Höchstgrenzen gesundheitsbedenklicher Stoffeund die Verletzung von Reinheitsvorgabenals so schwerwiegend angesehen, dass sie unter Strafe gestellt wurden. Da die am 16.7.2014 erlassene KosmetikV 2014 jedoch Verstöße gegen die Vorschriften der KosmetikVO der EU Nr. 1223/2009 über § 58 Abs. 3 und § 59 LFGB unter Strafe stellt, dürfte für diese Vorschrift wenig Raum bleiben.[101]

dd) Gesundheitsschutz bei Bedarfsgegenständen (§ 59 Abs. 1 Nr. 15 bis Nr. 17 LFGB)

294

Die Strafvorschriften der § 59 Abs. 1 Nr. 15 bis 18 LFGB betreffen das Inverkehrbringen von potenziell gesundheitsgefährlichen Bedarfsgegenständenoder solcher Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände, die durch die Verwendung von Bedarfsgegenständen bei der Herstellung oder Behandlung gefährlich geworden sein könnten. Die Strafvorschriften nehmen dabei auf die Verbote des § 31 LFGB und die nach § 32 LFGB erlassenen Rechtsverordnungen Bezug.

295

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 15 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand, das/der unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen in einer Weise Bestandteile auf Lebensmittel abgibt, die Art. 3 Abs. 1 VO EG Nr. 1935/2004 widerspricht, weil sie geeignet ist,

die menschliche Gesundheit zu gefährden,
eine unvertretbare [102] Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder
eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen,

als Bedarfsgegenstand verwendet oder in Verkehr bringt ( § 31 Abs. 1 LFGB ).

296

Ebenso wird bestraft, wer Materialen oder Gegenstände als Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die den durch Rechtsverordnung festgelegten Vorgaben, ob und in welchen bestimmten Anteilen die in Bedarfsgegenständen enthaltenen Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen, nicht entsprechen ( § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LFGB ).

297

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 16 LFGB wird bestraft, wer ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, das unter Verwendung eines Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden ist, dessen Material unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen in einer Weise Bestandteile auf Lebensmittel abgibt, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden, eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen ( § 31 Abs. 3 LFGB ).

298

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 17 LFGB wird bestraft, wer einen Bedarfsgegenstand in Verkehr bringt, bei dem die durch Rechtsverordnung festgesetzten Höchstmengen für Stoffe überschritten werden, die aus dem Bedarfsgegenstand auf Verbraucher einwirken oder übergehen können ( § 32 Abs. 1 Nr. 4 LFGB ) oder die durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden dürfen ( § 32 Abs. 1 Nr. 5 LFGB ), nicht eingehalten wurden.

ee) Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit dem Verbringen von gesundheitsbedenklichen Erzeugnissen (§ 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. a bis d LFGB)

299

§ 59 Abs. 1 Nr. 19 LFGB, der das Verbringen gesundheitsschädlicherFuttermittel (Nr. 19 lit. a), kosmetischer Mittel (Nr. 19 lit. b), Bedarfsgegenstände (Nr. 19 lit. c) und Lebensmittel (Nr. 19 lit. d) in den Geltungsbereich des LFGB verbietet, dient dem vorverlagerten Gesundheitsschutz, weil bereits der Entstehung der Gefahrensituation, dass sich gefährliche Erzeugnisse im Inland befinden und hier in den Verkehr gelangen können, entgegengetreten wird.

300

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. a LFGB wird bestraft, wer Futtermittel in das Inland verbringt, die derart hergestellt oder behandelt sind, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung an zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die von diesen Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können ( § 17 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ),.

301

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. b LFGB wird bestraft, wer

kosmetische Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen ( § 26 S. 1 Nr. 1 LFGB ), oder
einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind ( § 26 S. 1 Nr. 2 LFGB ), die Gesundheit zu schädigen und als kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht sind,

in das Inland verbringt.

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