Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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279

Durch Gesetz v. 5.12.2014 wurde § 11 Abs. 1 LFGB jedoch neu gefasst und verweist nun auf Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie auf Art. 36 VO (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschriften haben in wesentlichen den gleichen Inhalt wie § 11 Abs. 1 a.F. (vgl. Rn. 312 ff.), sodass sich materiell kaum Änderungen ergeben dürften.

280

Durch Änderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und seinen Verweis auf Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 ist jedoch eine Veränderung eingetreten: Der vormals nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 LFGB als Ordnungswidrigkeit normierte Verstoß gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung ist weggefallen. Dafür ist in § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 Werbung und Aufmachung verboten, die den Eindruck entstehen lassen, ein Lebensmittel diene der Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten.

281

In § 11 Abs. 2 LFGB sind besondere,enumerativ aufgezählte Irreführungsverboteenthalten.[94] Die Verbote der Nr. 2 gelten jedoch nur, wenn keine ausreichende Kenntlichmachung, die Missverständnisse über das Wesen des Lebensmittels ausschließt, erfolgt.[95]

bb) Unsichere oder irreführende Futtermittel

282

In Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 2. Spiegelstrich BasisVOist ein Verkehrsverbot für Futtermittel und ein Verbot der Verfütterung an Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für solche Futtermittel statuiert, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Falle der beabsichtigten Verwendung zur Verfütterung an zur Lebensmittelgewinnung dienende Tieren bewirken, dass die gewonnenen Lebensmittel als für den Verzehr durch Menschen ungeeignetanzusehen sind. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf Futtermittel, die zu ungeeigneten, aber nicht gesundheitsschädlichen Lebensmitteln (vgl. dazu Rn. 326 ff.) führen;[96] sie dient dem Täuschungsschutz.[97]

283

§ 19 LFGBnormierte inhaltlich § 11 LFGB entsprechende Irreführungsverbote für den Verkehr mit nachgemachten ( Rn. 323), minderwertigen ( Rn. 308) und geschönten ( Rn. 323) Futtermitteln: lediglich die Nummerierung der Verbote in § 19 Abs. 1 LFGB wich von denen des § 11 LFGB ab. Durch das 2. ÄndG wurde die Vorschrift jedoch strukturell umgestaltet und verweist nun, ohne dass es jedoch zu inhaltlichen Änderungen gekommen wäre, auf Art. 11 Abs. 1 FuttermittelVO (vgl. Rn. 160, 326 f.), die ihrerseits gemeinschaftsrechtliche Täuschungsverbote normiert.

3. Die einzelnen Straftatbestände des § 59 Abs. 1 LFGB

284

§ 59 Abs. 1 LFGBverweist auf Verbotsnormen des nationalen Rechts, die das Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln von irreführenden oder potenziell gesundheitsschädlichen Erzeugnissen betreffen.

a) Vorbeugender Gesundheitsschutz in § 59 Abs. 1 LFGB

aa) Schutz vor abstrakt gesundheitsschädlichen Lebensmitteln (§ 59 Abs. 1 Nrn. 1–6 LFGB)

285

Die Vorschriften des § 59 Abs. 1 Nrn. 1–6 LFGB betreffen Verbote, Lebensmittel in einer Weise herzustellen oder zu behandeln, die geeignet erscheint, das Erzeugnis gesundheitsschädlich werden zu lassen, bzw. solche Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Dies gilt für die Verwendung von nicht zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen(§ 6 LFGB), für die unzulässige Bestrahlung(§ 8 LFGB) und die Überschreitung von Grenzwerten bei Pflanzenschutz- und Düngemitteln(§ 9 LFGB). Damit verlagert die Vorschrift den strafrechtlichen Gesundheitsschutz dahingehend vor, dass nunmehr nicht einmal die potenzielle Eignung des Lebensmittels zur Schädigung der Gesundheit des Verbrauchers festgestellt werden muss. Vielmehr reicht es aus, dass das Lebensmittel in einer Weise hergestellt oder behandelt wurde, die geeignet erscheint, ein gesundheitsschädliches Erzeugnis entstehen zu lassen. Daher dienen die Strafvorschriften dem vorbeugenden Gesundheitsschutz.

286

Für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; für die Verkehrsfähigkeit solcher Stoffe ist eine Zulassung nach § 7 LFGB erforderlich.

287

Nach § 59 Abs. 1 LFGB wird bestraft,

Nr. 1: wer beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmittel die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder bestimmte Verwendungszwecke zugelassen sind, unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen verwendet ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a LFGB ), soweit es sich nicht um Enzyme oder Mikroorganismen handelt,Ionenaustauscher benutzt, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LFGB ) soweit diese nicht bei einer allgemein üblichen Küchenzubereitung entstehen, oderVerfahren zu dem Zweck anwendet, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LFGB ),

soweit nicht durch Rechtsverordnung eine Ausnahme von diesen Verboten bestimmt ist.

Nr. 2: wer ein Lebensmittel i.S.d. Nr. 1 oder ein Lebensmittel, das die durch Rechtsverordnung festgesetzten Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten, die Reinheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher ( § 7 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ) oder Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Ionenaustauschern bei der Herstellung von Lebensmitteln ( § 7 Abs. 2 Nr. 5 LFGB ) nicht erfüllt, in den Verkehr bringt.

288

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LFGB wird bestraft,

wer Lebensmittelzusatzstoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln mangels Zulassung durch Rechtsverordnung nicht verwendet werden dürfen oder
Ionenaustauscher entgegen einem entsprechenden für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln aufgrund einer Rechtsverordnung geltenden Verwendungsverbot oder einer Verwendungsbeschränkung

für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbraucher in den Verkehr bringt.

289

Nach § 59 Abs. 1 LFGB wird bestraft,

Nr. 4: wer bei Lebensmitteln eine nicht durch Rechtsverordnung zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anwendet oder
Nr. 5: Lebensmittel, die auf die in der Nr. 4 genannten Weise oder entgegen einer Rechtsverordnung ( § 8 Abs. 2 LFGB ) bestrahlt wurden, in den Verkehr bringt.

290

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 6 LFGB wird bestraft, wer ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

in oder auf dem Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte vorhanden sind, die die durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstmengen überschreiten ( § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; Abs. 2 Nr. 1 lit. a LFGB ),
in oder auf denen Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen ( § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFGB ) oder
die den Anforderungen über den Höchstgehalt von Pestizidrückständen von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 256/2009 nicht entsprechen ( § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LFGB ).

bb) Gesundheits- und Umweltschutz durch das Verbot des Inverkehrbringens und Verfütterns bestimmter zusatzstoffhaltiger Futtermittel (§ 59 Abs. 1 Nr. 12 LFGB)

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