Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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250

Nach § 58 Abs. 2a Nr. 3 lit. b LFGB wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/20111 der Kommission vom 14.1.2011 verstößt, indem er bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Mehrschicht-Material oder -gegenstand oder einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand aus Kunststoff einen Stoff verwendet, der nicht in der Unionsliste nach Anhang I VO (EU) 10/2011 aufgeführt oder in der vorläufigen Liste des Art. 7 der VO (EU) 10/2011 enthalten ist, soweit der Stoff nicht durch eine funktionelle Barriere von dem Lebensmittel getrennt ist und es sich bei Mehrschichten-Materialien und -gegenständen nicht um ein Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der VO (EU) 10/2011 handelt und der Stoff nicht als Hilfsstoff, Farbstoff oder Lösungsmittel bei der Herstellung nach nationalem Recht zulässigerweise Verwendung gefunden hat oder nach Art. 6 Abs. 3-5 VO (EU) 10/2011 zulässig ist.

5. Verstöße gegen Ge- und Verbotsnormen des Gemeinschafts-/Unionsrechts, die nationalen Ge- und Verbotsnormen entsprechen (§ 58 Abs. 3 LFGB)

251

Gegenstand des § 58 Abs. 3 LFGB ist die Sanktionierung von Verstößen gegen unmittelbar geltende Rechtakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union; eine Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union dürfte vor Inkrafttreten der Neuregelung am 4.8.2011 aufgrund des damals klaren Wortlauts unzulässig gewesen sein. Nunmehr hat der Gesetzgeber Rechtsakte der Europäischen Union ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen; diese Regelung darf jedoch wegen des in Art. 103 Abs. 2 GG garantierten Rückwirkungsverbots nicht auf Sachverhalte angewendet werden, die vor dem 4.8.2011 entstanden sind. § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGBerfasst Verstöße gegen solche Rechtsakte, wenn die darin enthaltenen Handlungsvorgaben inhaltlich einem der Ge- oder der Verbote der § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 LFGB entsprechen und eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB im Wege einer verfassungswidrigen Rückverweisungsklausel(näher dazu Rn. 49 ff.) für einen bestimmten Tatbestand auf § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGB verweist.

252

Von der Ermächtigung des § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGBwurde in § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (KmV)[39] im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19.12.2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln[40] Gebrauch gemacht.[41] § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGBkommt z.B. in der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV 2006)[42] zur Anwendung, die zur Durchsetzung verschiedener EG/EU-Verordnungen auf § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4–6 LFGB verweist. Die in den Regelungen der LMRStV 2006 enthaltenen Verweise sind dabei nach § 9 der Rechtsverordnung zudem als dynamische Verweisungen ( Rn. 48) auf die jeweils geltende Fassung der jeweiligen Unionsrechtsakte zu verstehen.[43]

Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Rückverweisungsklauseldes § 58 Abs. 3 LFGB jedoch verfassungswidrig( Rn. 54). Dies hat zur Folge, dass die genannten Verordnungen, soweit es die Verweisung auf Strafvorschriften betrifft, nichtig sind.

253

Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGB wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 LFGB genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

254

Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 genannten Vorschriften ermächtigen, es sei denn, es handelt sich um Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BasisVO oder Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Spiegelstrich BasisVO, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

6. Versuchsstrafbarkeit (§ 58 Abs. 4 LFGB)

255

Der Versuchder Begehung von Taten nach § 58 Abs. 1 bis 3 LFGB ist gemäß § 58 Abs. 4 LFGBstrafbar.

7. Strafrahmenverschiebung für besonders schwere Fälle (§ 58 Abs. 5 LFGB)

256

§ 58 Abs. 5 S. 1 LFGB enthält eine Strafzumessungsregelfür besonders schwere Fälle des § 58 Abs. 1, 2, 2a oder 3 LFGB und schreibt eine erhöhte Mindeststrafe von sechs Monaten und eine erhöhte Höchststrafe von fünf Jahren vor. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt in einem besonders schweren Fall vorbehaltlich der Regelung des § 47 Abs. 2 StGB nicht in Betracht; für den durch das 2. ÄndG neu eingeführten § 58 Abs. 2a LFGB wurde offensichtlich vergessen, eine Anwendbarkeit der Strafzumessungsregel zu normieren. Diese Auslassung, die auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sein dürfte, kann jedoch nicht im Wege der Auslegung korrigiert werden. Hierin läge ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Während der Gesetzgeber diesen Fehler, der bei § 58 Abs. 6 LFGB ebenso aufgetreten war (vgl. Rn. 265), dort korrigiert hat, ist eine Ergänzung des § 58 Abs. 5 LFGB nicht erfolgt; ein sachlicher Grund hierfür ist nicht erkennbar, zumal eine solche Ungleichbehandlung auch kaum unionsrechtskonform sein durfte.

Ein besonders schwerer Fallist anzunehmen, wenn die Tat im Ganzen unter Würdigung aller Strafzumessungstatsachen, insbesondere der Täterpersönlichkeit, der Beweggründe, der Art der Tatausführung, der Höhe des Schadens und der Schwere der Tatfolgen als besonders schwerwiegend anzusehen ist,[44] so dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente vom erfahrungsgemäß vorkommenden „Durchschnittsfall“ in so außergewöhnlicher Weise abweicht, dass eine besonders strenge Strafe geboten ist.[45]

a) Besonders schwere Fälle nach § 58 Abs. 5 S. 2 LFGB

257

In § 58 Abs. 5 S. 2 LFGB benennt das Gesetz Regelbeispielefür besonders schwere Fälle. Liegt ein solches Regelbeispiel vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Diese Indizwirkung kann jedoch durch Strafmilderungsgründe wieder aufgehoben werden.

Die Aufzählung der Regelbeispiele des § 58 Abs. 5 S. 2 LFGB umschreibt den Anwendungsbereich des besonders schweren Falls nach h.M. nicht abschließend.[46] Jedoch muss sich das Gericht bei der Beurteilung, ob ein besonders schwere Fall vorliegt, von der in den Regelbeispielen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung leiten lassen[47] und darf den höheren Strafrahmen nur in Fällen zur Anwendung bringen, die den benannten Regelbeispielen im Unrechtsgehalt vergleichbar sind.[48] Dies ist etwa bei der fortgesetzten, gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung durch das Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gegen das LFGB zusammengeschlossen hat, naheliegend.[49] Denkbar sind besonders schwere Fälle auch beim Missbrauch einer Amtsstellung, da sich dieser Umstand in erheblicher Weise schuld- und unrechtserhöhend auswirkt.[50]

b) Regelbeispiele des § 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 LFGB

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