Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer der vorgenannten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB verweist.
237
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB wird nunmehr auch bestraft, wer einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind ( § 10 Abs. 4 Nr. 1d LFGB ), oder das Herstellen oder das Behandelnder vorgenannten Lebensmittel ( § 10 Abs. 4 Nr. 1e LFGB ) verbietet oder beschränkt.
3. Verstöße gegen förmliche Verbotsnormen des Gemeinschafts-/Unionsrechts (§ 58 Abs. 2 LFGB)
238
Gemäß § 58 Abs. 2 LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriftendes Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BasisVO Lebensmittel oder des Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Spiegelstrich BasisVO Futtermittel in den Verkehr bringt, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Menschenauswirken können (vgl. auch Rn. 187 ff.). Die Strafvorschriften sind als potenzielle Gefährdungsdelikte ( Rn. 191 ff.) ausgestaltet.
239
Nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB wird bestraft, wer ein nicht sicheres, weil i.S.v. Art. 14 Abs. 1, 2 lit. a BasisVO gesundheitsschädliches Lebensmittel in den Verkehr bringt.
240
Nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer ein i.S.v. Art. 15 Abs. 1, 2 1. Spiegelstrich BasisVO nicht sicheres Futtermittel, das die Gesundheit von Menschen beeinträchtigen könnte, in den Verkehr bringt oder an Tiere, sowohl solche, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch an andere, verfüttert.
4. Verstöße gegen die AromaVO, die Kokzidiostatika- und HistomonostatikahöchstgehaltVO sowie die KunststoffVO (§ 58 Abs. 2a LFGB)
a) § 58 Abs. 2a Nr. 1 LFGB
241
Durch Art. 34 lit. c 2. ÄndG wurde in § 58 LFGB ein Abs. 2a eingefügt, der sich in seiner Nr. 1 auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln bezieht (AromaVO). Dabei normiert § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. a LFGB die Sanktionierung des Verbots des Inverkehrbringens, während die Nrn. 1 lit. b und 1 lit. c Verwendungsverbote mit Strafe bewehren.
242
Nach § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. a LFGB wird bestraft, wer gegen die AromaVO verstößt, indem er ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, in dem ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften vorhanden ist, das/die den Verboten oder Höchstmengenvorgaben der Anhänge III und IV der Verordnung widerspricht.
243
Nach § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. b LFGB wird bestraft, wer gegen die AromaVO verstößt, indem er einem Lebensmittel einen in Anhang III Teil A der VO bezeichneten Stoff zusetzt (Art. 6 Abs. 1 AromaVO).
244
Nach § 58 Abs. 2a Nr. 1 lit. c LFGB wird bestraft, wer gegen die AromaVO verstößt, indem er einen in Anhang IV Teil A der VO ausgeführten Ausgangsstoff zur Herstellung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaft verwendet (Art. 7 Abs. 1 AromaVO) oder aus den in Anhang IV Teil B aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellte Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften entgegen der in diesem Anhang bestimmten Vorgaben verwendet.
b) § 58 Abs. 2a Nr. 2 LFGB
245
§ 58 Abs. 2a Nr. 2 LFGB stellt den Verstoß gegen das in der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 normierte Verkehrsverbot, das bei Verletzung der Kokzidiostatika- und Histomonostatikahöchstgehalte für bestimmte tierische Lebensmittel besteht, unter Strafe.
246
Nach § 58 Abs. 2a Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer im Anhang der Verordnung EG Nr. 124/2009 aufgeführte Lebensmittel in den Verkehr bringt, die eine der im Anhang der Verordnung aufgeführte Kontaminante zu einem Anteil enthalten, der die festgeschriebene Höchstgehaltsgrenze überschreitet.
c) § 58 Abs. 2a Nr. 3 LFGB
247
§ 58 Abs. 2a Nr. 3 LFGB sieht Kriminalstrafen wegen bestimmter Verstöße gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 normierten Regeln über Materialen und Gegenstände aus Kunststoff vor, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Durch die KunststoffVO, die eine Durchführungsverordnung der Kommission zur unionsweiten Vereinheitlichung darstellt und auf der VO (EG) Nr. 1935/2004 basiert, werden die Zulässigkeit und das Verfahren für die Zulassung von Kunststoffen insbesondere in Lebensmittelverpackungen normiert. Hier kommen eine Vielzahl von Stoffen wie Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen in unterschiedlichen Schichten einer Verpackung zum Einsatz. Die KunststoffVO stellt eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe auf und gibt vor, welche Kunststoffe in welcher Form verwendet werden dürfen und in welchen Mengen sie in Lebensmittel übergehen dürfen. Ferner stellt die Verordnung klar, dass die Verwendung von Nanopartikelkunststoffen einer gesonderten Zulassung bedarf.[38]
§ 58 Abs. 2a Nr. 3 LFGB bewehrt in lit. a das Verkehrsverbot des Art. 4 lit. e KunststoffVO und in lit. b das strafbewehrte Verwendungsverbot des Art. 5 KunststoffVO mit Strafe:
248
Nach § 58 Abs. 2a Nr. 3 lit. a LFGB wird bestraft, wer gegen Art. 4 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14.1.2011 verstößt, indem er
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Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff in den Verkehr bringt, die eine Kunststoffschicht enthalten, bei deren Herstellung absichtlich ein Stoff verwendet wurde, der nicht in der Unionsliste nach Anhang I VO (EU) 10/2011 aufgeführt oder in der vorläufigen Liste des Art. 7 der VO (EU) 10/2011 enthalten ist (Art. 4 lit. e i.V.m. 5 Abs. 1 VO [EU] 10/2011), |
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ein Mehrschicht-Material, einen Mehrschicht-Gegenstand, ein Mehrschichten-Verbundmaterial oder einen Mehrschichtenverbundgegenstand in den Verkehr bringt, in dem nicht jede einzelne Kunststoffschicht lediglich in der Unionsliste nach Anhang I VO (EU) 10/2011 aufgeführte oder in der vorläufigen Liste des Art. 7 der VO (EU) 10/2011 enthaltene Stoffe beinhaltet, soweit der Stoff nicht durch eine funktionelle Barriere von dem Lebensmittel getrennt ist und es sich bei Mehrschichten-Materialien und -gegenständen nicht um ein Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der VO (EU) 10/2011 handelt (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 VO [EU] 10/2010). |
249
Ebenso wird bestraft, wer gegen Art. 4 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14.1.2011 verstößt, indem er
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Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in den Verkehr bringt, bei deren Herstellung Stoffe verwendet wurden, die den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 Spalte 10 nicht entsprechen (Art. 9 Abs. 1 lit. c VO [EU] 10/2011), |
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ein Mehrschicht-Material, einen Mehrschicht-Gegenstand, ein Mehrschichten-Verbundmaterial oder einen Mehrschichtenverbundgegenstand in den Verkehr bringt, bei denen eine der enthaltenen Kunststoffschichten nicht den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 Spalte 10 entspricht (Art. 9 Abs. 1 lit. c VO [EU] 10/2011) und soweit der entsprechende Stoff nicht durch eine funktionelle Barriere von dem Lebensmittel getrennt ist und es sich bei Mehrschichten-Materialien und -gegenständen nicht um ein Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der VO (EU) 10/2011 handelt (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 VO [EU] 10/2010), |
und der fragliche verwendete Stoff nicht als Hilfsstoff, Farbstoff oder Lösungsmittel bei der Herstellung nach nationalem Recht zulässigerweise Verwendung gefunden hat oder nach Art. 6 Abs. 3 bis 5 VO (EU) 10/2011 zulässig ist.
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