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die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln von Bedarfsgegenständen verbietet oder beschränkt (Nr. 1), |
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die Verwendung bestimmter Stoffe für die Herstellung bestimmter Bedarfsgegenständen vorschreibt (Nr. 2) oder |
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die Anwendung bestimmter Verfahren bei der Herstellung bestimmter Bedarfsgegenstände verbietet oder beschränkt (Nr. 3) |
hergestellt oder behandelt worden sind.
e) Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 39 Abs. 2 S. 1 LFGB zur Durchführung eines Verbots nach § 39 Abs. 7 LFGB (§ 58 Abs. 1 Nr. 17 LFGB)
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Die Strafvorschrift der Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen(dazu Rn. 175) wurde durch das ÄndG mit Wirkung vom 4.7.2009 auf Anregung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz neu eingeführt;[37] durch das 2. ÄndG wurde die Regelung umgestaltet. Die Strafvorschrift bewehrt vollziehbare Anordnungen mit Strafe, die der Durchsetzung des Art. 54 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 oder eines der in § 39 Abs. 7 LFGB genannten Verbote zum Schutz der Gesundheit dienen. § 58 Abs. 1 Nr. 17 LFGB differenziert im Hinblick auf die von der EG bzw. EU wahrgenommene Kompetenz in Sachen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und der nationalen Kompetenz zum Gesundheitsschutz bei anderen Erzeugnissen. Vollziehbare Anordnungen zur Durchsetzung von Verboten, die sich auf Art. 54 Abs. 1 S. 1 der VO EG 882/2004 i.d.F. der VO (EU) 652/2014 stützen können – dort ist eine allgemeine gemeinschaftsrechtliche Kompetenz der Behörde zur Anordnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen geregelt – sind durch § 58 Abs. 1 Nr. 17a LFGB strafbewehrt. Für die sonstigen vollziehbaren Anordnungen zur Durchsetzung der in § 39 Abs. 7 LFGB genannten Verbote gilt § 58 Abs. 1 Nr. 17b LFGB.
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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 17 lit. a LFGB wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 S. 1 VO EG 882/2004 zuwiderhandelt, die der Durchführung eines der folgenden Verbote ( § 39 Abs. 7 LFGB ) dient:
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des Inverkehrbringens eines Lebensmittels, bei dem davon auszugehen ist, dass es gesundheitsschädlich i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO ist, |
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des Inverkehrbringens oder Verfüttern eines Futtermittels, das bei seiner beabsichtigten Verwendung die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigten könnte (Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 BasisVO), |
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des Herstellens oder Behandelns gesundheitsschädlicher Lebensmittel ( § 5 Abs. 1 LFGB ), |
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gesundheitsschädliche Stoffe, die keine Lebensmittel sind, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen ( § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ), |
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des Herstellens, Behandelns von mit Lebensmitteln verwechselbaren Stoffen für andere bzw. des Inverkehrbringens dieser Stoffe ( § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB ) oder |
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Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung verursachen können, dass Lebensmittel die von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gewonnen werden, die menschliche Gesundheit beeinträchtigen ( § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LFGB ). |
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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 17 lit. b LFGB wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 S. 2 LFGB zuwiderhandelt, die der Durchführung eines der folgenden Verbote ( § 39 Abs. 7 LFGB ) dient:
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kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen ( § 26 S. 1 Nr. 1 LFGB ), |
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Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen ( § 26 S. 1 Nr. 2 LFGB ), |
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Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen ( § 30 Nr. 1 LFGB ), |
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Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen ( § 30 Nr. 2 LFGB ), oder |
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Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LFGB bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen ( § 30 Nr. 3 LFGB ). |
f) Strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften in Rechtsverordnungen (§ 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB)
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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB werden Verstöße gegen Rechtsverordnungen sanktioniert, soweit im Rahmen dieser Rechtsverordnungenfür einen bestimmten Tatbestand auf § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB verwiesen wird. Es handelt sich um eine nach zutreffender Ansicht verfassungswidrige Rückverweisungsklausel (vgl. Rn. 49 ff.):
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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die
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bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bei der Anwendung auf Tiere in der in § 10 Abs. 4 Nr. 1b LFGB genannten Weise begrenzt oder verbietet, |
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die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind ( § 10 Abs. 4 Nr. 1d LFGB ), oder das Herstellen oder das Behandelnder vorgenannten Lebensmittel ( § 10 Abs. 4 Nr. 1e LFGB ) verbietet oder beschränkt, |
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bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren verbietet, beschränkt oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorschreibt ( § 13 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ), |
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für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen stellt ( § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ), |
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bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorschreibt, verbietet oder beschränkt ( § 22 LFGB ), |
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die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen ( § 32 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ) oder kosmetischen Mitteln ( § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ) verbietet oder beschränkt, |
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vorschreibt, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände/kosmetischer Mittel oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen ( § 32 Abs. 1 Nr. 2 LFGB bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ), |
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die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen/kosmetischer Mittel verbietet oder beschränkt ( § 32 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ) oder |
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das Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse verbietet ( § 34 Nr. 1 LFGB ), beschränkt ( § 34 Nr. 2 LFGB ). |
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