215
Bei der Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 LFGB ist die Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 LFGB zu beachten.
216
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 LFGB wird bestraft, wer lebende Tiere ( § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ) in den Verkehr bringt , in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. |
im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind, |
2. |
nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder |
3. |
nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind. |
217
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 LFGB wird bestraft, wer von einem Tier, dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden sind, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, Lebensmittel gewinnt, wenn die festgesetzten Wartezeiten nicht eingehalten worden sind ( § 10 Abs. 3 Nr. 1 LFGB ).
cc) Unter Verstoß gegen eine Rechtsverordnung hergestellte Lebensmittel (§ 13 LFGB)
218
§ 13 Abs. 1 LFGBermächtigt die Verordnungsgeber – BMEL und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie –, die Herstellung und das Behandeln von Lebensmitteln im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbrauchersicherzustellen, indem die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren verboten oder beschränkt oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorgeschrieben wird. Beispiele produktbezogener Rechtsverordnungen sind die Diätverordnung (DiätV), die Fleischverordnung (FleischV) und die Eiprodukte- und Hühnereiverordnung . Außerdem wird der Verordnungsgeber ermächtigt, bislang in lebensmittelrechtlichen Gesetzen (LMBG, FIHG[34] und GflHG[35]) enthaltene Vorschriften in Rechtsverordnungen zu regeln.[36] § 13 Abs. 2 LFGBnormiert ein Verkehrsverbot für Lebensmittel, die nicht einer solchen Rechtsverordnung entsprechend hergestellt oder behandelt worden sind; die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt.
219
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 7 LFGB wird bestraft, wer Lebensmittel in den Verkehr bringt , die entgegen einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erlassenen Rechtsverordnung, also unter Verwendung verbotener Stoffe, Gegenstände oder Verfahren oder entgegen einer entsprechenden Beschränkung oder einer Verfahrensvorgabe hergestellt oder behandelt worden sind.
b) Strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften, die sich auf Futtermittel beziehen (§ 58 Abs. 1 Nr. 8 LFGB)
220
Die in § 58 Abs. 1 Nr. 8 LFGB geregelte Sanktionsvorschrift nimmt das gesundheitsschützende Verbotsvorschrift der § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LFGBin Bezug, die den Verkehr mit Futtermitteln(i.S.v. § 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Nr. 4 BasisVO) betrifft.
221
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 8 LFGB wird bestraft, wer Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, die von diesen Tieren für andere gewonnen Lebensmittel, die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können ( § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LFGB ).
c) Strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften, die sich auf Kosmetika beziehen (§ 58 Abs. 1 Nr. 11–12 LFGB)
222
§ 58 Abs. 1 Nrn. 11 bis 12 LFGBenthalten Strafvorschriften, die auf die gesundheitsschützenden Verbote der §§ 26 und 28 LFGB verweisen und kosmetische Mitteli.S.d. § 2 Abs. 5 S. 1 LFGB (vgl. Rn. 17 ff.) betreffen. § 32 Abs. 1 LFGB erlaubt das Aufstellen von Positiv- und Negativlisten für Stoffe, die bei der Herstellung oder Behandlung von Bedarfsgegenständen verwendet werden müssen oder nicht verwendet werden dürfen. Dies gilt durch den Verweis in § 28 LFGB auch für kosmetische Mittel.
223
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 lit. a LFGB wird bestraft, wer kosmetische Mittel für andere derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen ( § 26 Nr. 1 LFGB ).
224
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 lit. b LFGB wird bestraft, wer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt ( § 26 Nr. 2 LFGB ).
225
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 12 LFGB wird bestraft, wer kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 LFGB , die für kosmetische Mittel
– |
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 LFGB Verwendungsverbote für das Herstellen aus oder Behandeln mit bestimmten Stoffen, |
– |
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LFGB Verwendungsgebote für bestimmte Stoffe oder |
– |
nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 LFGB Verbote für die bestimmte Verfahrensweisen bei der Herstellung |
bestimmt, nicht entsprechen.
d) Strafbewehrte Verstöße gegen Vorschriften über Bedarfsgegenstände (§ 58 Abs. 1 Nr. 13–16 LFGB)
226
Die in § 58 Abs. 1 Nr. 13–16 LFGBgeregelten Strafvorschriften betreffen Verstöße gegen bedarfsgegenständerechtliche Vorschriftenund beziehen sich zum einen auf die Verbote des § 30 LFGB, der für die menschliche Gesundheit gefährliche Bedarfsgegenstände (vgl. Rn. 20 ff.) betrifft, und zum anderen auf durch § 32 Abs. 2 LFGB i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nrn. 1–3 LFGB statuierte Verbote.
227
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 LFGB wird bestraft, wer einen Bedarfsgegenstand für andere derart herstellt oder behandelt, dass er bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch geeignet ist, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen zu schädigen.
228
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 LFGB wird bestraft, wer Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen.
229
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 15 LFGB wird bestraft, wer Bedarfsgegenstände bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so verwendet, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
230
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 LFGB wird bestraft, wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, die entgegen dem Verkehrsverbot aus § 32 Abs. 2 LFGB i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 LFGB , die
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