302
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. c LFGB wird bestraft, wer folgende Erzeugnisse in das Inland verbringt:
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Bedarfsgegenstände, die derart hergestellt oder behandelt sind, dass sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, auch bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit von Menschen zu schädigen ( § 30 Nr. 1 LFGB ), |
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Gegenstände oder Mittel, die aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen auch bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit von Menschen zu schädigen und als Bedarfsgegenstände in den Verkehr gebracht worden sind, ( § 30 Nr. 2 LFGB ) oder |
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Lebensmittelbedarfsgegenstände, die so hergestellt oder behandelt sind, dass sie geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen ( § 30 Nr. 3 LFGB ). |
303
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. d LFGB wird bestraft, wer ein im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO gesundheitsschädliches Lebensmittel in das Inland verbringt.
ff) Gesundheitsschutz durch Strafbewehrung vollziehbarer Anordnungen im Zusammenhang mit der Verwendung unzulässiger pharmakologischer Stoffe (§ 59 Abs. 1 Nr. 20 LFGB)
304
Dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient auch die Strafbewehrung von vollziehbaren Anordnungen nach § 41 LFGB, die verhindern sollen, dass lebende Tiere oder aus ihnen gewonnene Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die mit Rückständen verbotener oder zu großen Rückständen zugelassener pharmakologischer Stoffe belastet sind.
305
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 20 1. Var LFGB wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, hinsichtlich des Verbots der Abgabe oder Beförderung von Tieren ( § 41 Abs. 2 S. 1 LFGB ) oder von ihnen gewonnenen Lebensmitteln, bezüglich derer
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das Vorhandensein von pharmakologisch wirksamen Stoffen, deren Anwendung verboten ist oder |
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die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, |
nachgewiesen ist, soweit die betreffenden Stoffe von den Tieren auf die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können.
Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die die Abgabe und den Transport lebender Tiere verbietet, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten sind.
306
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 20 LFGB wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
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Var 2: die auf die Tötung und unschädliche Beseitigung eines lebenden Tieres gerichtet ist, bei dem auf Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe angewendet worden sind, die – im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe aufgeführt sind, oder (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, ( § 41 Abs. 3 Nr. 1 LFGB ) oder – nach Maßgabe einer auf Grund des § 10 Absatz 4 Nr. 1 lit. b LFGB zur Umsetzung von unions-/gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten erlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 1 LFGB nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen wird ( § 41 Abs. 3 Nr. 2 LFGB ) oder |
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Var 3: die auf die Tötung des Gesamtbestandes lebender Tiere eines Unternehmens im Falle des vorgenannten Nachweises der unzulässigen Verwendung pharmakologischer Stoffe bei mindestens der Hälfte der untersuchten Tiere, die eine statistisch repräsentative Zahl ausmachen müssen bzw. bei Einzeluntersuchungen nach § 41 Abs. 6 S. 2 LFGB auf die Tötung der Tiere, bei denen verbotene Stoffe nachgewiesen wurden, ( § 41 Abs. 6 S. 1 , 3 LFGB ), gerichtet ist . |
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Die Anwendung der Vorschriften § 59 Abs. 1 Nr. 20 Var. 2 und 3 LFGB dürfte jedoch regelmäßig nicht verhältnismäßig sein, weil eine Anordnung der Tötung des gesamten Bestandes von Tieren – nicht aus Seuchenschutzgründen – sondern aus Gründen der Belastung der Tiere mit pharmakologischen Stoffen, wegen Verletzung von Art. 20a GG und Art. 13 AEUV regelmäßig rechtswidrig ist.
b) Schutz vor Täuschungen und Desinformation in § 59 Abs. 1 LFGB
308
Die Strafvorschriften der § 59 Abs. 1 Nrn. 7-11, 13, 18, Abs. 2 Nr. 1a und 3 LFGB dienen dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen und Desinformation.[103] Durch strafbewehrte Verkehrsverbote, Herstellungs- und Behandlungsverbote sowie durch Kennzeichnungs- und Hinweispflichten und durch Vorgaben für die Aufmachung von Erzeugnissen soll verhindert werden, dass Verbraucher ein Erzeugnis in Unkenntnis von dessen minderwertiger Qualität, Menge etc. erwerben. Dieser Täuschungsschutz ist jedoch kein Schutz des Vermögens, sondern soll den Verbraucher in seiner Dispositionsfreiheitschützen,[104] so dass es auf Vermögensschäden beim Verbraucher durch den Erwerb eines minderwertigen Produkts zu einem entsprechend überhöhten Preis ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung und für die Frage einer Erfüllung des Betrugstatbestandes ankommt, der tateinheitlich neben § 59 Abs. 1, 3 LFGB treten kann.
309
Beim Täuschungsschutz trennt das LFGB zwischen der unrichtigen oder irreführenden Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln (Nrn. 7-9), Futtermitteln (Nrn. 10, 11a und 11b), kosmetischen Mitteln (Nr. 13) und Bedarfsgegenständen (Nr. 18).
aa) Schutz vor Täuschung durch Irreführung im Zusammenhang mit Lebensmitteln (§ 59 Abs. 1 Nrn. 7 bis 9 LFGB)
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Die Strafvorschriften der § 59 Abs. 1 Nrn. 7-9 LFGB dienen dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen und beziehen sich auf das Inverkehrbringen unzureichend oder fehlerhaft gekennzeichneter Lebensmittel oder das irreführende Bewerben von Lebensmitteln.
Durch die Änderung des § 11 Abs. 1 LFGB ist von der Strafbarkeit ab dem 13.12.2014 auch das Verbot krankheitsbezogener Aufmachung und Werbung umfasst. Dieser vormals in § 60 Abs. 2 Nr. 1 LFGB normierte Bußgeldtatbestand wurde also ins Strafrecht verlagert und damit der bislang sanktionsbewehrte § 12 LFGB – mittlerweile aufgehobene – aus dem strafrechtlichen Schutz ausgegliedert.
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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB in der bis zum 13.12.2014 geltenden Fassung wird bestraft, wer ein Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen wirbt. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
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bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, |
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einem Lebensmittel durch Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, |
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durch Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben, |
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durch Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. |
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