Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 LFGB wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach
– |
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 , 2, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2 , § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. b , § 13 Abs. 1 Nr. 4 , 5 oder 6, Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 Nr. 1 lit. a , b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3 , § 31 Abs. 2 S. 1 , § 32 Abs. 1 Nr. 4 lit. b , auch i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 , § 32 Abs. 1 Nr. 7 , § 33 Abs. 2 , § 34 S. 1 Nr. 3 oder 4, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 lit. c i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LFGB , § 57a Abs. 1 ( § 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB ), |
– |
§ 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LFGB ( § 59 Abs. 1 Nr. 21 lit. b LFGB ) oder |
– |
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer vorgenannten Rechtsverordnung, |
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
4. Die einzelnen Strafvorschriften des § 59 Abs. 2 LFGB
a) Vorgelagerter Gesundheitsschutz in § 59 Abs. 2 LFGB
aa) Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln bei radiologischen Notstandssituationen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB)
338
Die neu eingefügte Vorschrift des § 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB bedroht Verstöße gegen die europäischen Vorschriften über die Ausfuhr von Nahrungs- und Futtermitteln bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notstandssituationen. Hier können im Verordnungswege besondere Vorschriften über die Höchstwerte für radioaktive Kontaminationen erlassen werden, deren Einhaltung strafbewehrt ist.
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB wird bestraft, wer im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, obwohl deren Kontamination die von der Kommission in einer Durchführungsverordnung nach Art. 3 Abs. 1 VO Euratom 2016/52 nach offizieller Mitteilung eines radiologischen Notstandes festgelegten Grenzwerte überschreitet.
bb) Rückruf von Futtermitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. c und d LFGB)
339
Die Strafvorschriften des § 59 Abs. 2 Nr. 1 lit. c und d LFGB wurden durch das 2. ÄndG eingefügt und mit Art. 10 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.6.2017 (BGBl. I 1966) aus Nr. 1 in Nr. 1a verschoben. Sie statuieren eine Strafbewehrung der unternehmerischen Pflicht, ein nicht sicheres Lebens- oder Futtermittel vom Markt zu nehmen.
340
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. c LFGB wird bestraft, wer als Lebensmittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, nicht rechtzeitig und vollständig das Verfahren einleitet, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht (Art. 19 Abs. 1 S. 1 BasisVO).
341
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. d LFGB wird bestraft, wer als Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel, für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht (Art. 15 Abs. 1 BasisVO), nicht rechtzeitig und vollständig das Verfahren einleitet, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen (Art. 20 Abs. 1 S. 1 BasisVO) .
cc) Vorgaben über Pestizidrückstandshöchstmengen (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 LFGB)
342
Die Strafvorschrift erfasst das Verarbeiten oder Vermischen von Lebensmitteln, die die nach VO (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung der VO (EG) 256/2009 vorgesehenen Pestizidrückstandshöchstgrenzen übersteigen. Dabei ergibt sich das Verarbeitungs-und Vermischungsverbot[128] bereits aus Art. 19 VO EG Nr. 396/2005, während Art. 18 VO EG Nr. 396/2005 in Verbindung mit den Anhängen II bis IV die Höchstgrenzen für Erzeugnisse und Art. 20 für verarbeitete und zusammengesetzte Erzeugnisse bestimmt.
343
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer Erzeugnisse, die nicht den durch Art. 18 und 20 i.V.m. den Anhängen II bis IV VO (EG) 396/2005 festgelegten Höchstgrenzen für Pestizidrückstände entsprechen, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt.
dd) Vorschriften der Tschernobyl-Verordnung (§ 59 Abs. 2 Nr. 3a LFGB)
344
Auch die Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach der sog. Tschernobyl-Verordnung der EG (Nr. 733/2008) sind durch die Gesetzesänderung strafbewehrt worden.
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3a LFGB wird bestraft, wer Milch und Milcherzeugnisse nach Anhang II der Verordnung, bestimmte Lebensmittel für Säuglinge, deren maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 370 Bq/kg überschreitet oder andere in Art. 1 VO (EG) 733/2008 bezeichnete Erzeugnisse aus einem Drittland, bei denen die Radioaktivität 600 Bq/kg überschreitet (Art. 2 Abs. 1, 2 VO [EG] 733/2008) in den freien Verkehr bringt.
ee) EG-Verordnung über Lebensmittelenzyme (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 LFGB)
345
Durch das 2. ÄndG ist in § 59 Abs. 2 LFGB eine Nr. 4 eingefügt worden, mit der Art. 4 der VO (EG) Nr. 1332/2008 über die Verwendung von Lebensmittelenzymenstrafbewehrt wird. Diese Vorschrift sieht für diese Stoffe eine Zulassungspflicht und entsprechend ein Verwendungs- und Verkehrsverbot vor.
346
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LFGB wird bestraft, wer ein Lebensmittelenzym, das nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist, als Lebensmittelenzym in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet oder ein in der Gemeinschaftsliste aufgeführtes Lebensmittelenzym nicht gemäß den in Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) 1332/2008 vorgesehenen Spezifikationen und Bedingungen verwendet.
ff) EG-Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe (§ 59 Abs. 2 Nr. 5 LFGB)
347
Die ebenfalls durch das 2. ÄndG eingefügte Strafvorschrift des § 59 Abs. 2 Nr. 5 LFGB beinhaltet eine Strafbewehrung für eine Reihe von Verboten aus der Verordnung EG Nr. 1333/2008 in der Fassung der VO (EU) Nr. 298/2014, die die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffenregelt. Dabei folgt die Verordnung in Art. 4 dem Zulassungsprinzip und normiert in Art. 5 ein entsprechendes allgemeines Verkehrsverbot.
348
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 lit. a LFGB wird bestraft, wer einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in der Gemeinschaftsliste im Anhang II der VO (EG) 1333/2008 aufgeführt ist, als Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet oder einen in der Gemeinschaftsliste aufgeführten Lebensmittelzusatzstoff nicht gemäß den in der Gemeinschaftsliste im Anhang II der VO (EG) 1332/2008 festgelegten Bedingungen verwendet.
Читать дальше