57
Erbringt ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber noch weitere Leistungen gegen Entgelt, ist zu prüfen, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit gehören, was nicht unabhängig von der Haupttätigkeit beurteilt werden kann. Allerdings kann eine für den Arbeitgeber ausgeführte Nebentätigkeitvom Arbeitnehmer auch selbstständig und ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsergebnis erbracht werden; hängt sie jedoch mit der Ausübung der Haupttätigkeit unmittelbar zusammen, ist auch die Nebentätigkeit nichtselbstständig.[57] Dies ist vor allem für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung, weil eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nur dann bestehen kann, wenn (auch) diese Nebentätigkeit nichtselbstständig erbracht wird.[58]
[1]
Zum Lohnsteuereinbehalt sind nur inländische Arbeitgeber verpflichtet, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 EStG, bei der Arbeitnehmerüberlassung der (ausländische) Arbeitnehmer-Verleiher für im Inland verliehene Arbeitnehmer, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, sowie bei der Arbeitnehmerentsendung das aufnehmende (inländische) Unternehmen, das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (vgl. Kirchhof/ Eisgruber § 38 Rn. 5, 6 ff.).
[2]
BFH BStBl 2011, 986.
[3]
BFH BStBl 2011, 986; FG Baden-Württemberg 8.3.2010 – 6 K 68/07.
[4]
Kirchhof/ Eisgruber § 38 Rn. 5 m.w.N.
[5]
BFH BStBl 2000, 986.
[6]
BFH BStBl 2011, 986 Rn. 15.
[7]
Kirchhof/ Eisgruber § 38 Rn. 5.
[8]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 49.
[9]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 56.
[10]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 12.
[11]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 12.
[12]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 57.
[13]
BFH BStBl 2015, 903 ff.
[14]
BFH BStBl 2012, 262 unter Ziff. II. 1 b.
[15]
Siehe BFH BStBl 1985, 661 sowie die Hinweise in den Lohnsteuerrichtlinien unter H 19.0 LStR.
[16]
BFH BStBl 1985, 661.
[17]
BFH BStBl 2015, 903 Rn. 13.
[18]
BFH BStBl 1999, 534 unter Ziff. B III.3.f.
[19]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 31.
[20]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 65.
[21]
BFH BStBl 2015, 903 Rn. 16, 17.
[22]
Frotscher/Geurts/ Siewert § 18 Rn. 12.
[23]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 25.
[24]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 67.
[25]
BFH BStBl 2004, 620.
[26]
Frotscher/Geurts/ Herrmann § 19 Rn. 51.
[27]
Frotscher/Geurts/ Herrmann § 19 Rn. 51.
[28]
BFH BStBl 2012, 262.
[29]
BFH BStBl 2012, 262 unter Ziff. II.2.b.
[30]
Hüffer/ Koch § 76 AktG Rn. 25.
[31]
Vgl. etwa Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 54 – Stichwort: Gesetzlicher Vertreter einer KapGes; Blümich/ Geserich § 19 Rn. 120 – Stichwort: Gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft.
[32]
BFH/NV 2006, 544.
[33]
BFH BStBl 2012, 262 unter Ziff. II.2.c.
[34]
BFH/NV 2011, 585 Rn. 29.
[35]
So BFH BStBl 2012, 262 unter Ziff. II.2.c.
[36]
BFH BStBl 1999, 534 unter Ziff. B.III.3.
[37]
Schmidt/ Wacker § 18 Rn. 5, 6.
[38]
Blümich/ Hutter § 18 Rn. 28 f.
[39]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 71.
[40]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 31 m.w.N.
[41]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 24 unter V. a.d. Rechtsprechung des BFH.
[42]
BFH/NV 2011, 585 Rn. 21.
[43]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 24.
[44]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 47.
[45]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 130.
[46]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 48. Vgl. eingehend zum Begriff des Arbeitslohnes bei Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 40 ff.
[47]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 132.
[48]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 55, 57.
[49]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 48.
[50]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 55, 57.
[51]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 10.
[52]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 45.
[53]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 62 m.w.N.
[54]
Kirchhof/ Eisgruber § 19 Rn. 62.
[55]
Schmidt/ Krüger § 8 Rn. 70.
[56]
Blümich/ Geserich § 19 Rn. 162.
[57]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 28 f.
[58]
Schmidt/ Krüger § 19 Rn. 29.
2. Zur Terminologie im Umsatzsteuerrecht
58
Zentraler Begriff des Umsatzsteuerrechtes ist nicht der „ Arbeitgeber “, sondern der „ Unternehmer “. § 2 Abs. 1 UStG normiert diesen Unternehmerbegriff.
59
Nur für den Unternehmer ergeben sich nach dem UStG steuerrechtliche Konsequenzen; es gibt dort nur wenige Anspruchsgrundlagen, die Besteuerungsfolgen auch bei einem Nichtunternehmer anordnen.[59]
60
Der Unternehmer ist Steuerpflichtiger nach § 33 AO, er hat Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, er muss die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG erfüllen und besteht ohne Unternehmereigenschaft keine Vorsteuerabzugsberechtigungnach § 15 Abs. 1 S. 1 UStG.[60]
61
Im Einkommensteuerrecht wird zwischen dem Selbstständigen und dem unselbstständig tätigen Arbeitnehmer unterschieden. Der Selbstständige erzielt im Allgemeinen gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG oder solche aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG (vgl. dazu oben Rn. 14 ff.). Der Unternehmerbegriff des UStG ist allerdings nicht deckungsgleich mit diesem einkommensteuerlichen Begriff des (gewerblichen) Unternehmers. Eine Bindung an die ertragsteuerliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht nicht.[61] Nach der Finanzverwaltung können für die Beurteilung, ob die Tätigkeit nichtselbstständig i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeübt wird, die oben in Rn. 24 ff.angeführten Kriterien jedoch sinngemäß herangezogen werden.[62]
62
Allerdings besteht Übereinstimmung hinsichtlich des Merkmales der Selbstständigkeit, das sowohl im Einkommensteuer- wie auch im Umsatzsteuerrecht der Abgrenzung gegenüber der nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit dient; i.Ü. aber geht der Unternehmerbegriff des UStG weiter.[63] Ein Arbeitnehmer kann für die identische Tätigkeit nicht zugleich Unternehmer sein.[64] Bei zutreffender rechtlicher Würdigung muss dies aber jedenfalls ertrag- wie umsatzsteuerlich zu gleichen Ergebnissenführen, weshalb bzgl. der notwendigen Gesamtbetrachtung und der dabei zu berücksichtigenden Wertungskriterien im Einzelnen auf die Ausführungen zum lohnsteuerlichen Arbeitgeberbegriff verwiesen werden kann (vgl. Rn. 24 ff.).
63
Es kann hier allerdings zu Abweichungen vom Sozialversicherungsrechtkommen. Denn Scheinselbstständige nach § 7 SGB IV, die im eigenen Namen entgeltliche Leistungen an Dritte erbringen, können weiterhin Unternehmer i.S.d. UStG sein (vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff 2. Teil 2. Kap. Rn. 1 ff.).[65]
64
In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu stellen. Der Auftraggeber wird jedoch Beitragsschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge; zumindest den Arbeitnehmeranteil muss er vom Rechnungsbetrag einbehalten und entsprechend abführen. Von diesem Arbeitnehmeranteil bleibt Umsatzsteuer zu erheben, denn umsatzsteuerlich zählt all das zum steuerpflichtigen Entgelt, was der Leistungsempfänger (hier: der Auftraggeber) aufwendet, um seinerseits die ihm gebührende Leistung vom Auftragnehmer zu erhalten.[66]
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