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Zit.: Beermann/Gosch- Bearb. – Diese Zitierweise gilt für sämtliche, nicht abgekürzt zu zitierende Werke. Für die abgekürzt zu zitierende Literatur finden Sie die Zitierweise jeweils in Klammern bei dem einzelnen Werk.
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Strafvorschriften
Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt Strafverfahren
Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren› Erster Abschnitt Strafvorschriften
Erster Abschnitt Strafvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung zu § 369 Systematik und Methodik des Steuerstrafrechts
§ 369 Steuerstraftaten
§ 370 Steuerhinterziehung
§ 370a aufgehoben
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
§ 372 Bannbruch
§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
§ 374 Steuerhehlerei
§ 375 Nebenfolgen
§ 376 Verfolgungsverjährung
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren› Erster Abschnitt Strafvorschriften› Vorbemerkung zu § 369 Systematik und Methodik des Steuerstrafrechts
Vorbemerkung zu § 369 Systematik und Methodik des Steuerstrafrechts
I.Systematik des Steuerstrafrechts1 – 22
1. Die Regelungssystematik des Steuerstrafrechts1 – 3
2. Das Steuerstrafrecht als Annex des Steuerrechts4 – 8
a) Die Vorgabewirkung des Steuerrechts5
b) Die Entstehungsdynamik des Steuerstraftatbestands6, 7
c) Die Autonomie der prozessualen Entscheidung8
3. Steuerstrafrecht und Verfassung9 – 22
a)Steuerstrafrecht und Bestimmtheitsgrundsatz10 – 20
aa) Das Gebot verfassungsmäßiger Bestimmtheit10 – 13
bb) Die Folgen verfassungswidriger Unbestimmtheit14 – 20
(1) Nichtigkeit der Norm17
(2) Vorübergehende Weitergeltung18 – 20
b)Steuerstrafrecht und Gleichheitsgrundsatz21, 22
aa) Das Gebot verfassungsmäßiger Vollzugsgleichheit21
bb) Die Folgen eines verfassungswidrigen Vollzugsdefizits22
II.Methodik des Steuerstrafrechts23 – 68
1. Die prozessuale Entscheidungsverantwortung des Strafgerichts in Steuerstrafsachen23 – 34
a) Keine Bindungswirkungen durch finanzgerichtliche oder -behördliche Entscheidungen25 – 27
b) Die Aussetzung des Verfahrens zugunsten des Besteuerungsverfahrens28
c) Der Einsatz sachverständiger Hilfe im Steuerstrafverfahren29 – 32
d) Exkurs: Die Entscheidungsverantwortung der Finanzgerichte33, 34
2.Die materielle Entscheidungsverantwortung des Strafgerichts in Steuerstrafsachen35 – 68
a) Grundlagen der Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht35 – 42
aa) Methoden der normsatzkonkretisierenden Auslegung36 – 39
bb) Die herausgehobene Bedeutung der Auslegung des Wortlauts40
cc) Die gerichtliche Mitverantwortung für die Präzisierung des Tatbestands41, 42
b)Grenzen der Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht43 – 68
aa) Der mögliche Wortsinn als äußerste Grenze richterlicher Auslegung43, 44
bb) Das Verbot der Verschleifung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands45
cc)Das Verbot analoger Strafbegründung oder -verschärfung46 – 56
(1) Rechtsanwendung und Analogieverbot46 – 49
(2) Die teleologische Einschränkung begünstigender Normen50, 51
(3) Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, § 4252 – 56
dd)Das Verbot rückwirkender Strafbegründung oder -verschärfung57 – 61
(1) Rechtsanwendung und Rückwirkungsverbot57
(2) Die rückwirkende Verlängerung der Verjährungsfristen58, 59
(3) Die rückwirkende Änderung der Rechtsprechung60, 61
ee)Das Verbot mehrfacher Bestrafung und Verfolgung62 – 68
(1) Das Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot, Art. 103 Abs. 3 GG62 – 66
(2) Das europäische Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot, Art. 54 SDÜ67, 68
Literatur (Auswahl):
Bülte Blankette und normative Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht, GedS Joecks, 2018, S. 365; Gaede Grundkenntnisse des materiellen und formellen Steuerstrafrechts, JA 2008, 88; ders. Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil 1, JA 2008, 804; ders. Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil 2, JA 2009, 633; Kudlich/Wittig Strafrechtliche Enthaftung durch juristische Präventionsberatung? Teil 1, ZWH 2013, 253; Mösbauer Die Bedeutung der Definitionsnorm des § 369 AO für die steuerstrafrechtliche Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden, wistra 1996, 252; Radtke Zusammenspiel von BFH und BGH auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts, in: 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland: Festschrift für den Bundesfinanzhof, 2018, Bd. 1, S. 569; Ransiek/Hüls Zum Eventualvorsatz bei der Steuerhinterziehung, NStZ 2011, 678; Reichling/Lange Der Täterkreis der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, NStZ 2014, 311; Rönnau Die Verkürzung von Kirchensteuern – ein Betrug ohne Folgen?, wistra 1995, 47; Schmitz Wie viel Strafe braucht der Steuerstaat?, FS Achenbach, 2011, S. 477.
I. Systematik des Steuerstrafrechts
1. Die Regelungssystematik des Steuerstrafrechts
1
Kern des materiellen Steuerstrafrechtsbilden die im Ersten Abschnitt des Achten Teils der AO( §§ 369–376) enthaltenen steuerlichen Strafvorschriften (Steuer- und Zollstraftaten, vgl. § 369 Abs. 1, s. § 369 Rn. 6 ff.), allen voran die Steuerhinterziehung gem. § 370. Weitere Strafvorschriften finden sich in Einzelsteuergesetzen wie etwa in § 26c UStG oder § 23 RennwettLottG. Die allg. Regelungen des Strafrechts finden Anwendung, solange das Steuerstrafrecht keine abweichenden Sonderregelungen enthält ( § 369 Abs. 2, Details s. § 369 Rn. 3).
2
Daneben existiert eine Vielzahl bußgeldbewehrter steuerlicher Ordnungswidrigkeiten ( Steuer- und Zollordnungswidrigkeiten, vgl. § 377 Abs. 1, s. dort). Sie finden sich im Zweiten Abschnitt des Achten Teils der AO ( §§ 377–384 )und in vielen Einzelsteuergesetzen.
3
Das allg. Verfahrensrecht des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsfindet Anwendung, solange keine Sonderregelungen vorgesehen sind (vgl. § 385 Abs. 1; § 377 Abs. 2) (Details s. § 385 Rn. 2; § 377 Rn. 2).
2. Das Steuerstrafrecht als Annex des Steuerrechts
4
Karl Engisch hat einmal gesagt, dass derjenige, der einen Paragraphen eines Gesetzbuches anwende, gleichzeitig das ganze Gesetzbuch anwende.[1] Für das materielle Steuerstrafrecht gilt dies in gesteigertem Maße, insofern hier gleich eine Vielzahl von Gesetzbüchern, einschließlich europäischer Rechtsakte[2] und mitunter sogar ausländischen Rechts,[3] anzuwenden sind. Sie alle bilden die gesamte Steuerrechtsordnung und machen das Steuerstrafrecht zu einem Annex des Steuerrechts(zur prozessualen Entscheidungsverantwortung der (Steuer-)Strafgerichte s. Rn. 23 ff.).[4]
a) Die Vorgabewirkung des Steuerrechts
5
Steuerstrafrecht und Steuerrecht stehen in enger Verbindung. Die Antwort etwa auf die Frage, ob bei der Steuerhinterziehung gem. § 370durch das Machen von Angaben über „steuerlich erhebliche Tatsachen“ oder deren „pflichtwidriges“ Verschweigen „Steuern“ „verkürzt“ oder „nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“ wurden, ergibt sich erst aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis des Steuerrechts (Vorgabewirkung des materiellen Steuerrechts).[5]
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