[9]
BGHSt 37, 106, 107.
[10]
Matt / Renzikowski § 266 Rn. 111 unter Hinweis auf BGHSt 37, 106, 123 f.
[11]
BGHSt 40, 218.
[12]
Vgl. hierzu MK-StGB/ Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 290.
[13]
Zum Sonderproblem der systematisch unzureichenden Risikoerfassung vgl. Feigen FS Rudolphi, S. 445, 455.
[14]
BGHSt 46, 30, 35.
[15]
LG Düsseldorf NJW 2004, 3275, 3276.
[16]
BGH NStZ 2006, 214.
[17]
Schönke/Schröder/ Schuster/Sternberg-Lieben 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 218 m.w.N.
[18]
S. BGHSt 37, 106, 131 f.; näher hierzu MK-StGB/ Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 297.
[19]
MK-StGB/ Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 298.
[20]
Insb. bei allen (reinen) Vermögensdelikten wie bspw. §§ 263, 266 StGB etc.
[21]
Vgl. hierzu insgesamt: Rettenmaier/Reichling Bankstrafrecht, § 3 Rn. 157 ff.
[22]
Fischer StGB, § 266 Rn. 110.
[23]
BVerfG NJW 2009, 2370.
[24]
BVerfG NJW 2010, 3209.
[25]
BGHSt 16, 220, 221.
[26]
Volk/ Beukelmann § 18 Rn. 98.
[27]
BVerfGE 126, 170; vgl. MK-StGB/ Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 13 f.
[28]
BGH NStZ 1986, 455, 456; Schönke/Schröder/ Perron 29. Aufl. 2014, § 266 Rn. 41.
[29]
BGHSt 31, 232, 243; 40, 287, 295; 43, 293, 297.
[30]
MK-StGB/ Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 206 m.w.N.
[31]
Vgl. dazu auch: Matt / Renzikowski § 266 Rn. 10; kritisch zur Figur der schadensgleichen Vermögensgefährdung u.a. BGHSt 53, 199 ff.
[32]
Fischer § 263 Rn. 156.
[33]
BGHSt 48, 331, 346.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten› IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren› 2. Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)
2. Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)
a) Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
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Das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gegenüber dem Strafverfahren vielfach vereinfacht. Anders als im Strafrecht ist hier die Verhängung einer Geldbuße gem. § 30 OWiG gegenüber einer juristischen Person möglich. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitensind die jeweiligen Verwaltungsbehörden zuständig, § 35 OWiG. Dabei ist das Verfahren entsprechend dem Strafverfahren ausgestaltet, sodass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren gelten, § 46 Abs. 1 OWiG.
62
Im Ermittlungsverfahren hat die als Ordnungsbehörde handelnde Verwaltungsbehörde außerdem regelmäßig dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, § 46 Abs. 2 OWiG. Auch sie wird gem. § 53 Abs. 1 OWiG von der Polizei unterstützt. Anders als im Strafverfahren gilt jedoch kein Verfolgungszwang. Die Verfolgung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen von Verwaltungsbehörden und Polizei; §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 OWiG, welches im Einzelfall auf Null reduziert sein kann. Kommt die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es einer Ahndung bedarf, erlässt sie einen Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden kann; § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG. Mit Eingang des zulässigen Einspruchs wird die Sache sodann an die Staatsanwaltschaft abgegeben und der Vorgang von dort an das zuständige Amtsgericht weiterleitet; § 68 OWiG. Hierauf folgt eine Hauptverhandlung, die – bis auf einige Abweichungen – in den Grundzügen der eines Strafverfahrens gleicht. Gegen das Urteil kann nicht Berufung oder Revision, sondern Rechtsbeschwerdeeingelegt werden. Für Geldbußen unter 250 € kommt lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht (vgl. §§ 79, 80 OWiG).[1]
63
Besonderheiten ergeben sich für den Fall des Zusammentreffens von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. In diesem Fall ist nach §§ 40, 42 Abs. 1 OWiG allein die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung zuständig. Gegebenenfalls ist dann im Strafverfahren eine Geldbuße zu erlassen; § 82 Abs. 1 OWiG. Bestätigt sich der Straftatverdacht im Ermittlungsverfahren nicht, bestehen aber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgeben.
64
Sachverständige sind in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig am Verfahren beteiligt.[2] Die Rechtsprechung bildet innerhalb von Straftatbeständen immer häufiger Konstellationen, in denen die Hinzuziehung eines Sachverständigen unerlässlich ist. Bezüglich der Untreue hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise für die Schadensbestimmung festgestellt, dass zur Ermittlung des Minderwerts erforderlichenfalls ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss.[3] Die Gerichte sind den komplexen und äußerst umfangreichen Sachverhalten ohne betriebswirtschaftliche Schulung häufig kaum noch gewachsen.
65
Der Sachverständige wird gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StPO vom Gericht ausgewählt.Demnach haben die Verfahrensbeteiligten grds. keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen. Selbst wenn dem Beweisantrag stattgegeben wird, kann das Gericht theoretisch anstelle des vorgeschlagenen einen anderen – gleichermaßen geeignet erscheinenden – Sachverständigen bestellen, ohne dass dies eine Teilablehnung des Beweisantrags darstellen würde. Im Beweisantrag selbst muss der Antragsteller demnach weder einen bestimmten Sachverständigen benennen noch dessen Fachrichtung angeben. Die Entscheidung über Auswahl und Anzahl der zum Beweisthema anzuhörenden Sachverständigen hat das Gericht stattdessen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.[4]
c) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
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Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet. [5] Sie sind in Wirtschaftsstrafverfahren entweder Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs (§ 17 UWG) oder spielen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen – bspw. im Rahmen von Durchsuchungen – oder als Bestandteil der Ermittlungsakten eine Rolle.
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Zum Schutz etwaiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sieht § 147 StPO jedoch keine explizite Möglichkeit vor, die Akteneinsicht durch den Verteidiger zu begrenzen. Für die in Abs. 4 geregelte Akteneinsicht des Beschuldigten gibt der Wortlaut allerdings vor, dass sie nicht zu gewähren ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, worunter man Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fassen kann.[6]
68
Die Akteneinsicht für einen durch die Straftat Verletzten im Sinne von § 406e StPO kann dem Anwalt gem. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO versagt werden, „soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen“ ;[7] für die unmittelbare Akteneinsicht gilt insoweit nach § 406e Abs. 3 StPO dasselbe. Auch hierunter fallen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Entsprechendes gilt grds. auch für das Akteneinsichtsrecht sonstiger Privatpersonen aus § 475 StPO.[8] Betroffene sollten daher rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als solche erkannt und entsprechend behandelt werden. Die Anregung an die Ermittlungsbehörde, bestimmte Aktenbestandteile in sog. „ Sonderbänden“ zu führen, ist eine Möglichkeit, die Rechte des betroffenen Unternehmens zu wahren. Ferner kann etwa durch mündliche und schriftliche Hinweise oder entsprechende Anträge auf einen restriktiven Umgang mit der Gewährung der Akteneinsicht hingewirkt werden.
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