Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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7

Ein Unternehmens– bzw. Verbandsstrafrechtfür juristische Personen existiert – im Gegenteil zu vielen anderen europäischen Staaten[3] – hingegen (noch) nicht.[4] Die mannigfaltigen Forderungen, eine Verbandsstrafbarkeit, insbesondere im Bereich des Wirtschafts- und Umweltstrafrechts, nach dem Vorbild anderer Staaten einzuführen, wurden bislang nicht von dem Gesetzgeber aufgegriffen.[5]

8

Ungeachtet dessen können sich (auch) aus wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken[6] für Unternehmen[7] (und Betriebe) in der Form eines Bußgeldes gem. § 30 i.V.m. § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten („OWiG“) ergeben, wenn festgestellt wird, dass der Inhaber des Betriebes, dessen Vertreter oder eine Führungskraft i.S.d. § 9 OWiG eine gebotene Aufsichtsmaßnahmezur Verhinderung betriebsbezogener Pflichten unterlassen hat, die – im Falle ihrer Durchführung – die Zuwiderhandlung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hätte. Geschieht dies nicht und stellt die betriebsgezogene Pflichtzugleich eine Straftat dar, kann die Geldbuße gem. § 130 OWiG grds. bis zu 1 Mio. € betragen.

9

Die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die juristische Person mit dem Ziel der Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße erfolgt dabei grds. in zwei Schritten.

10

In einem ersten Schritt wird – bspw. im Rahmen des zuvor beschriebenen Wirtschaftsstrafverfahrens – festgestellt, dass eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen wurde, um sodann in einem zweiten Schritt festzustellen, dass dies im Falle einer ordnungsgemäßen Organisation der Gesellschaft und einer ordnungsgemäßen Überwachung der sorgfältig ausgewählten, dort tägigen Personen ausgeblieben oder aber zumindest wesentlich erschwert worden wäre.

11

Stellt sich hierbei heraus, dass Vertreter oder Führungskräfte mit Leitungsverantwortung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann nach § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Diese Geldbuße beträgt im Falle einer vorsätzlichen Tatbegehung bis zu 10 und im Falle einer fahrlässigen Straftatbegehung bis zu 5 Mio. €. Reicht dieser Rahmen zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nicht aus, ermöglicht § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG auch dessen Überschreitung.

12

Wirtschaftsstrafverfahren gegen verantwortlich handelnde Einzelpersonen können folglich in jedem (strafprozessualen) Verfahrensstadium Auswirkungen auf „Dritte“, d.h. Einzel- und/oder juristische Personen („ Nebenbeteiligte“) haben, ohne dass sich das Verfahren (zunächst) gegen diese richtet. Zu denken ist hierbei insbesondere an strafprozessuale Zwangsmaßnahmenwie bspw. die Durchsuchung gem. § 103 StPO oder die Einziehung von Gegenständen im Rahmen von Maßnahmen zur (vorläufigen) Vermögenssicherung; §§ 73 ff. StGB.

13

Der oder die Nebenbeteiligte(n) sind diesen Maßnahmen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Nebenbeteiligten – aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des (Wirtschafts-)Strafverfahrens auf diesen – (überwiegend) mit den gleichen Rechten ausgestattet, wie sie dem Beschuldigten zustehen. Grundsätzlich gilt daher, dass ab der Eröffnung des Hauptverfahrens dem Einziehungsbeteiligten die Befugnisse eines Angeklagten zustehen; § 427 Abs. 1 StPO.

14

Die gleiche Interessenlage, nämlich die Einräumung weitgehender strafprozessualer Rechte zur Wahrung berechtigter Interessen liegt auch dann vor, wenn „Dritte“ durch Straftaten geschädigt werden. Die Strafprozessordnung räumt ihnen dann entsprechende „ Verletztenrechte“ ein. Diese reichen von der Akteneinsicht gem. § 406e StPO über die freie Wahl des anwaltlichen Vertreters, der Anwesenheit bei der Vernehmung (des Beschuldigten) gem. §§ 168c, 163a Abs. 3 StPO bis hin zum Schutz des freien und unkontrollierten Verkehrs mit dem anwaltlichen Vertreter; §§ 148 f. StPO.

Anmerkungen

[1]

§§ 1–79b StGB.

[2]

Fischer StGB, § 14 Rn. 1b ff.

[3]

Vgl. dazu: Eser/Rettenmaier Criminality of organizations: lessons from domestic law – a comparative perspective in Nollkaemper/van der Wilt (Hrsg.) System Criminality in International Law, 2009.

[4]

Zum Stand der politischen Diskussion vgl. nur: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, dortige Zeile 5895 ff.

[5]

Zur aktuellen Diskussion vgl. u.a. Beisheim/Jung CCZ 2018, 63 ff.; Ortmann NZWiSt 2017, 241 ff.; Dannecker NZWiSt 2016, 162 ff.; Schröder NZWiSt 2016, 452 ff.; Kubiciel ZRP 2014, 133 ff.; Leipold ZRP 2013, 34 ff.

[6]

Vgl. dazu allgemein: Rettenmaier/Palm NJOZ 2010, 1414.

[7]

Allgemein zur strafrechtlichen Unternehmensberatung: Dahs Rn. 1145 ff.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten› III. Beteiligte öffentliche Institutionen

III. Beteiligte öffentliche Institutionen

15

Gem. § 161 StPO verfügt die Staatanwaltschaft über das Recht, von sämtlichen öffentlichen BehördenAuskünfte zu verlangen und durch sie Ermittlungen jeder Art vornehmen zu lassen. Diese sog. Rechts- und Amtshilfespielt in Wirtschaftsstrafverfahren infolge der Vielzahl von Schnittstellen mit öffentlichen Behörden regelmäßig eine erhebliche Rolle. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von öffentlichen Behörden eigenständig zu Ermittlungen und der Ahndung von Delinquenzen befugt. Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden handelt es sich um eine Auswahl häufig an Wirtschaftsstrafverfahren beteiligter Behörden.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten› III. Beteiligte öffentliche Institutionen› 1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent

1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent

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Die Staatsanwaltschaft stellt ein von den Gerichten unabhängiges und ihnen gleichgestelltes Organ der Rechtspflege dar. Sie ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Der Aufbau der Staatsanwaltschaft ist in den §§ 141 ff. GVG normiert. Um den Besonderheiten der Wirtschaftskriminalität in Umfang und Komplexität (s.o.) gerecht werden zu können, wurde die Strafverfolgung unter Berücksichtigung der in den §§ 74c Abs. 3, 143 Abs. 1 GVG vorgesehenen Konzentrationsmöglichkeit teilweise auf einzelne Staatsanwaltschaften, sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaftenverlagert.[1] Diese gibt es in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hier werden regelmäßig Schwerpunktabteilungen gebildet, die das Sonderwissen aus entsprechenden Verfahren komprimieren sollen.[2] Andererseits kann der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht auch den örtlichen Staatsanwalt nach § 145 Abs. 1 GVG mit der Sache betrauen.

17

Dem nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GVG zuständigen Staatsanwalt kann zur Unterstützung ein Wirtschaftsreferentzugeteilt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Betriebs- oder Volkswirte oder auch Bilanzbuchhalter, beziehungsweise Personen, die Praxiserfahrungen auf dem jeweiligen Sektor vorweisen können.[3] Die Kooperation zwischen Staatsanwalt und Wirtschaftsreferent darf jedoch nicht dazu führen, dass der Wirtschaftsreferent das Verfahren führt. Darüber hinaus ist der Wirtschaftsreferent nicht befugt, dem zuständigen Landgericht gegenüber Prozesserklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen. Er kann jedoch mit der Durchführung einer Vernehmung betraut werden, wobei die vom Vernommenen unterzeichnete Niederschrift dann einer von ihm bei schriftlicher Vernehmung abgegebenen Äußerung gleichsteht. Ferner kann der Wirtschaftsreferent auch für solche Untersuchungshandlungen auf Weisung der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, für die keine besondere Zuständigkeit besteht.[4]

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