[1]
HK-StPO/ Schmidt/Temming § 143 GVG Rn. 8 ff.
[2]
Müller-Gugenberger/Bieneck/ Niemeyer § 11 Rn. 4.
[3]
Volk/ Grunst § 1 Rn. 90.
[4]
Meyer-Goßner/Schmitt § 142 GVG, Rn. 7.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten› III. Beteiligte öffentliche Institutionen› 2. Steuerbehörden
18
Im Falle des Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt gem. § 386 Abs. 1 S. 1 AO die Finanzbehörde. Hierzu gehören nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuernund in den hier vernachlässigbaren Kindergeldsachen die Familienkasse.
19
Nach § 386 Abs. 2 AO darf die Ermittlung jedoch nur dann selbstständig ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wenn die Tat einerseits ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder andererseits zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.[1] Im Falle des Zusammentreffens einer Steuerstraftat und eines Allgemeindeliktsverliert die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO ihre selbstständige Ermittlungskompetenz und die Staatsanwaltschaft ist für sämtliche Ermittlungen zuständig.[2] Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Ermittlungen, soweit diese Steuerstraftaten betreffen, weiterhin von den Finanzbehörden im Auftrag und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft geführt werden.
20
Sachlich zuständig ist nach § 387 AO diejenige Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet („Veranlagungsfinanzamt“). Für die Verwaltung von Besitz- und Verkehrssteuern sind bspw. die Finanzämter sachlich zuständig. Für die Verwaltung der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern die Hauptzollämter. Darüber hinaus haben der Bund sowie sämtliche Bundesländer von der in § 387 Abs. 2 AO vorgesehenen Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht.[3]
a) Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
21
Das BZSt mit Sitz in Bonn nimmt Aufgaben gem. § 5 Finanzverwaltungsgesetz wahr. Dabei ist es in drei Abteilungen untergliedert. Die Abteilung Steuern I übernimmt Aufgaben mit Bezug zur Umsatzsteuer. Hierzu gehört auch die Amtshilfe in Umsatzsteuerangelegenheiten. Die Abteilungen II und III befassen sich zum einen mit nationalen Steuerthemen wie der Vergütung und Freistellung von Kapitalertragssteuernund zum anderen mit Aufgaben, die die Abzugssteuerbetreffen. Bei Letzterer sind die Rechtshilfe und die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) angesiedelt. Mittlerweile handelt es sich bei der IZA um eine der wichtigsten Auskunftstellen bei der Bearbeitung von Wirtschafts-, Zoll- und Steuerstraftaten, die unter der Mitwirkung ausländischer Firmen oder Personen verübt worden sind.[4]
22
Die Finanzbehörden nehmen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft gem. §§ 399 Abs. 1, 386 Abs. 2 AO wahr, solange sie das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren selbstständig durchführen. Dies schließt die Möglichkeit ein, bei hinreichendem Tatverdacht beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen.[5]
c) Exkurs: Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst beim Finanzamt Wiesbaden II, IV-Steufa
23
Gemäß Verwaltungsvereinbarung vom 27.10.1977 haben die Bundesländer beim Finanzamt Wiesbaden II eine Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst eingerichtet. Hier können Auskünfte darüber eingeholt werden, ob und bei welcher Steuerfahndungs- oder Strafsachenstelle der Finanzämter Vorgänge über bestimmte Personen und Firmen vorhanden sind.[6]
[1]
Müller-Gugenberger/Bieneck/ Muhler § 15 Rn. 8.
[2]
Müller-Gugenberger/Bieneck/ Muhler § 15 Rn. 9.
[3]
Müller-Gugenberger/Bieneck/ Niemeyer § 15 Rn. 16.
[4]
Wabnitz/Janovsky/ Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 38.
[5]
§ 400 AO; vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck/ Niemeyer § 11 Rn. 5.
[6]
Wabnitz/Janovsky/ Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 44.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten› III. Beteiligte öffentliche Institutionen› 3. Zollbehörden
3. Zollbehörden
24
Das ZKA ist die Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes. Darüber hinaus ist es gem. § 2 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der gesamten Zollverwaltung zuständig. In Fällen von besonderer Bedeutung nimmt es außerdem die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, § 4 Abs. 1 ZFdG.
25
Neben den vielfältigen Aufgaben wie beispielswiese dem Sammeln von Informationen für andere Zollstellen, oder der Bekämpfung der Geldwäschedurch eine „Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Bundeskriminalamt/Zollkriminalamt“, werden vielfältige kriminaltechnische Untersuchungen vorgenommen. Diese werden im Wege der Amtshilfe auch für Staatsanwaltschaft und Gerichte erledigt.[1]
26
Die wesentlichen Aufgaben der Zollfahndung sind in §§ 208, 404 Abgabenordnung (AO) niedergelegt. Hierzu gehören die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Darüber hinaus bestehen wichtige Zuständigkeiten außerhalb der Verfolgung von Steuerstraftaten, beispielsweise die international organisierte grenzüberschreitende Geldwäschebekämpfung.[2]
[1]
Wabnitz/Janovsky/ Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 48.
[2]
Müller-Gugenberger/Bieneck/ Bender § 15 Rn. 74.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten› III. Beteiligte öffentliche Institutionen› 4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
27
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit Sitz in Bonn und Frankfurt/Main erfasst die Geschäftsbereiche der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsichtund der Wertpapieraufsicht. In diesem Zusammenhang erstattet sie bei bankbezogenen Delikten Strafanzeige und ist insbesondere mit der Bekämpfung der Geldwäsche nach dem GWG befasst. Zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen ist die BaFin indessen nicht befugt.[1] Unter Zuhilfenahme der BaFin hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit, an Kontonummern und die dazugehörigen Namen und Geburtsdaten der Verfügungsberechtigten zu gelangen, um sich so eine Übersicht über sämtliche Konten des Beschuldigten in Deutschland erstellen zu lassen.
28
Umgekehrt hat die Staatsanwaltschaft gem. § 60a KWG, Nr. 25 MiStra ihrerseits festgelegte Mitteilungspflichten gegenüber der BaFin. Im Rahmen der Wertpapieraufsicht erstreckt sich die Kompetenz der BaFin unter anderem auf die präventive Bekämpfung und die Verfolgung von Insidergeschäftensowie die Überwachung von Unternehmensübernahmen. Auch hier besteht wiederum seitens der Staatsanwaltschaft eine Mitteilungspflicht bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Straftaten nach § 119 WpHG, § 122 Abs. 1, 6 WpHG, Nr. 25a MiStra.
Читать дальше