Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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Inhaltsverzeichnis

A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht

B. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Gesetzgeber, BGH und Steuerverwaltung

C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit

D. Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte

E. Begriff des Fiskalstrafrechts und Notwendigkeit einer einheitlichen Darstellung

Literatur:

Adick Zur Neuregelung der Selbstanzeige im Jahr 2011, HRRS 2011, 197; Baumann Über die notwendigen Veränderungen im Bereich des Vermögensschutzes, JZ 1972, 1; Bilsdorfer Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2012, 1413; Brandl Vorsteuerbetrug gem. § 39 Abs 2 FinStrG, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 113; Bülte Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Strafbewehrung von § 153 AO: Prüfstein für Strafrechtsdogmatik und Verfassungsrecht im Steuerstrafrecht, BB 2010, 607; ders. Zur Strafbarkeit der Verschleierung von Sanktionsansprüchen als Umsatzsteuerhinterziehung, HRRS 2011, 465; ders. Zur Situation der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige in Deutschland, ZWF 2015, 52; ders. Vorgesetztenverantwortlichkeit im Strafrecht, 2015; ders. Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität, GA 2018, 35; ders. Blankette und normative Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht, GS Joecks, 2018, S. 365; Dannecker Abgabenhinterziehung und Betrug im europäischen Vergleich. Der österreichische Abgabenbetrug – Modellcharakter für Europa, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 61; ders. Bekämpfung der Steuerdelinquenz auf europäischer Ebene, FS P. Kirchhof, 2013, S. 1809; Deibel Die Reichweite des § 153 Abs. 1 S. 1 AO, 2011; Erb / Erdel Der Referentenentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige – Anmerkungen aus Beratersicht, NZWiSt 2014, 327; Hellmann Plädoyer für das strafrechtliche Denken im Steuerstrafrecht, FS Achenbach, 2011, S. 141; Jascsó Der Straftatbestand des Haushaltsbetruges im ungarischen Strafrecht, NZWiSt 2014, 98; Kubiciel / Tsambikakis Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) – Stellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums, medstra 2015, 11; Kuhlen Vorsätzliche Steuerhinterziehung trotz Unkenntnis der Steuerpflicht, FS Kargl, 2015, S. 297; Leitner / Lehner Selbstanzeige in Österreich – Wesentliche Eckpunkte und Vergleich zur Rechtslage in Deutschland, NZWiSt 2015, 52; Nahari Europäische Finanzmarktintegration und transatlantische Bankenkrise, 2013; Rolletschke / Roth Die Selbstanzeige, 2015; Rotsch (Hrsg.) Criminal Compliance vor den Aufgaben der Zukunft, 2013; ders. Criminal Compliance Handbuch, 2015; Schmoller Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) – zentrale Auslegungsfragen, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 11; Singelnstein Kriminologie: Bestandsaufnahme zur Empirie der Steuerhinterziehung, MschrKrim 98 (2015), 48; Schünemann Die sogenannte Finanzkrise – Systemversagen oder global organisierte Kriminalität?, 2011; ders. Unverzichtbare Gesetzgebungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und der Verschwendung öffentlicher Mittel, 2011; Tiedemann Welche strafrechtlichen Maßnahmen empfehlen sich für eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität?, Gutachten für den 49. Deutschen Juristentag, 1972; ders. Zum Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Baumann, 1992, S. 7; Tipke Steuerrechtsordnung, Band III, 2. Aufl. 2012.; Wäger Der Kampf gegen die Steuerhinterziehung, UR 2015, 81; Wulf Auf dem Weg zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO)?, wistra 2010, 286.

1

Im Jahr 2010 hatte Dieter Engels als Präsident des Bundesrechnungshofes im Vorwort der Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes [1] ein sehr besorgtes Fazit zur Wirtschafts- und Finanzkrise – zutreffender war wohl zunächst eher der Begriff Bankenkrise– gezogen.[2] Diese Krise habe tiefe Spuren in den öffentlichen Haushalten hinterlassen. Der Bund habe sich von dem Weg der Haushaltskonsolidierung entfernt, um mit „milliardenschweren Programmen“ dem „Konjunktureinbruch entgegenzuwirken“. In der Folge habe sich die Finanzlage des Bundes deutlich verschlechtert. Dem werde nun zwar durch verfassungsrechtliche Schuldenregeln entgegengewirkt, dieser Kurs auf einen soliden Staatshaushalt müsse jedoch durch „wirtschaftliches und zielgerichtetes Verwaltungshandeln“ unterstützt werden. Das bedeutet insbesondere, dass der Staat versuchen muss, unnötige Ausgaben zu vermeiden, zu denen auch unrechtmäßige Auszahlungen wie Subventionen gehören. Diese Pflicht besteht fort, auch wenn der Bund in den letzten Jahren einen Weg in Richtung Haushaltskonsolidierung eingeschlagen haben mag, denn auch der schuldenfreie Staat hat unnötige Ausgaben zu unterlassen. Hinzu kommt, dass die Verschuldung in den Ländern und vor allem vielen Kommunen nach wie vor hoch ist und zum Teil weiter steigt.

Anmerkungen

[1]

Abrufbar unter www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2010/vorwort (Stand 14.8.2018).

[2]

Vgl. nur Nahari S. 17.

1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“› A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht

A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht

2

Parallel zu diesen Forderungen nach Sparmaßnahmen ist der Ruf nach „mehr Strafrecht“ zum Schutz der öffentlichen Haushalte, nach mehr Fiskalstrafrecht, laut geworden. So hat der Bund der Steuerzahler im Mai 2013 eine Broschüre mit dem Titel Verschwendung von Steuergeldern bestrafen herausgegeben, der ein Gutachten von Schünemann aus dem Jahr 2011[1] zugrunde liegt. Hier wurde ein neuer § 349 StGB vorgeschlagen, der die „ Haushaltsuntreue“ in einer eigenständigen Strafvorschrift mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und dabei auf ein tatbestandliches Schadenserfordernis verzichtet. Ob staatliches Sparen die richtige Maßnahme in Zeiten stagnierender wirtschaftlicher Entwicklung ist, muss an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Vermeidung unsinniger oder gar rechtswidriger Ausgaben ist jedoch fraglos eine grundlegende Verpflichtung eines Rechtsstaates in jeder Haushaltslage. Solche fehlgeleiteten Ausgaben stören die Belastungsgleichheitund damit den Rechtsfrieden. Nicht nur die Sicherung der finanziellen Basis und damit der Lebensgrundlage eines modernen demokratischen Staates erfordert die Bekämpfung von Angriffen auf die öffentlichen Haushalte, sondern letztlich gebieten dies auch die Grundrechte und andere Verfassungsprinzipien. Ein Rechtsstaat darf von seinen Bürgern nur die Zahlung von Steuern und Abgaben verlangen, wenn dieses vermeintliche Opfer allen Bürgern und juristischen Personen im Sinne des Gleichheitssatzes mit Blick auf ihre Leistungsfähigkeitgleichmäßig abverlangt wird; ansonsten wird die Steuer zum Sonderopfer, dessen Legitimation mit Blick auf Art. 3 GG schwer fällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] gilt dieses Gebot der Belastungsgleichheit nicht nur für die Steuergesetzgebung und Steuerfestsetzung, sondern auch für die Steuererhebung einschließlich des Vollzugs. Damit ist die strafrechtliche Sanktionierung von Steuerhinterziehungen und anderen Angriffen auf die öffentlichen Haushalte sowie Missbräuchen von Haushaltsmitteln durch die materielle Gerechtigkeit geboten.

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