Paul Groß - Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Handbuch erläutert praxisorientiert unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Literatur:
– das Gesetz zur weiteren Entwicklung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), mit dem die Sanierungschancen von Unternehmen verbessert worden sind. Aufgrund der Plan-Privatautonomie können sich alle Beteiligten in die Restrukturierung des Unternehmens einbringen
– und legt einen Schwerpunkt auf das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, das am 1.7. in Kraft tritt. Durch die Neuregelungen besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig zu beenden. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet. um die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubiger zu erhöhen.
Das Werk enthält Vorschläge für die Planung, Gestaltung und Abfassung von Insolvenzplänen. Dargestellt werden u.a. auch die Sanierung in der Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren.

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Nicht der Markt hat versagt, wenn es zur Insolvenz kommt. Der Insolvenzeintritt ist deshalb kein Anlass, die Marktmechanismen durch hoheitliche Wirtschaftsregulierung zu verdrängen. Insolvenz ist auch nicht der Notstand des Privatrechts, der gleichsam die Errichtung einer privaten Notstandsverfassung rechtfertigte. So wenig wie sonst im marktwirtschaftlichen Prozess wäre es im Insolvenzfall angemessen, die einzelwirtschaftlichen Dispositionen der Beteiligten durch richterliche Sozialgestaltung oder durch die Entscheidung der von der Insolvenz in irgendeiner Weise berührten außenstehenden Interessenten zu ersetzen. Eine wirtschaftspolitische Instrumentalisierung des Insolvenzrechts ist abzulehnen: Insolvenz ist nicht der Anlass für eine gesamtwirtschaftlich orientierte Investitionslenkung.

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Das Insolvenzverfahren soll die Marktgesetze nicht außer Kraft setzen oder durch hoheitliche Regelung überformen, sondern Marktprozesse stimulieren. Es darf den Wettbewerb zwischen gesunden und insolventen Unternehmen nicht zugunsten letzterer verzerren. Die sanierungsfördernden Vorschriften bezwecken nicht eine zwangsweise Subventionierung notleidender Unternehmen aus dem Vermögen der privaten Verfahrensbeteiligten. Die Effizienz des volkswirtschaftlichen Ressourceneinsatzes darf nicht beeinträchtigt, der Strukturwandel der Volkswirtschaft nicht behindert werden. Die Erzwingung des Marktaustritts nicht lebensfähiger Unternehmen und die Freisetzung der in ihnen gebundenen Produktionsfaktoren für andere Verwendungen sind nicht minder bedeutsam als die Sanierung erhaltenswerter Unternehmen. Die Märkte für Kapitalien und Unternehmen sollen nicht behindert, sondern entfaltet werden. Der Marktwirtschaft wäre nicht gedient, wenn das Insolvenzrecht darauf angelegt würde, bestehende Unternehmensträger zu perpetuieren, ihre oft zufällig gewachsene Organisation zu verfestigen und so die Herrschaft über die Unternehmen den Marktkräften zu entziehen. Nur sie können dafür sorgen, dass Unternehmen von den tüchtigsten und bestorganisierten Unternehmensträgern betrieben werden.

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Das Insolvenzrecht setzt sich von der Auffassung ab, dass es ein öffentliches Interesse an der Perpetuierung von Unternehmensträgern, an einer ,,Unsterblichkeit“ insolventer Gesellschaften – und seien sie Träger von Großunternehmen – gebe, das im Konfliktfall gegen die Marktgesetze durchzusetzen sei. So wenig stets und überall die Erhaltung eines Unternehmens seiner Liquidation vorzuziehen ist, so wenig verdient die Erhaltung des bestehenden Unternehmensträgers stets den Vorzug vor der Übertragung des Unternehmens auf einen neuen Träger.

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Damit wird zugleich deutlich, welche Funktionen das Insolvenzverfahren in der Marktwirtschaft nicht übernehmen kann. Der wirtschaftliche Sachverhalt der Insolvenz kann nicht abgeschafft werden, sondern nur seine wirtschaftlich sinnvolle und gerechte Bewältigung erleichtern. Es ist nicht der Zweck des Insolvenzverfahrens, Aufgaben einer Dekonzentrationspolitik zu übernehmen und für die Erhaltung selbstständiger Unternehmenseinheiten zu sorgen. Ob das Ausscheiden eines Marktteilnehmers aus dem Wettbewerb, seine Erhaltung als Unternehmensträger oder aber die Übertragung seines Unternehmens auf einen anderen Träger den Wettbewerb fördert oder behindert, lässt sich nicht ein für alle Mal bei der Anlage eines Insolvenzverfahrens entscheiden, sondern allein nach den Einzelfall bezogenen Kriterien des Wettbewerbsrechts. Das Insolvenzrecht soll auch nicht mit der Aufgabe einer gesamtwirtschaftlich orientierten – etwa auf Ziele der Industrie-, Regional-, Arbeitsmarkt- oder Stabilitätspolitik gerichteten – Prozesssteuerung belastet werden. Es kann die Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik nicht ersetzen. Insbesondere dient das gerichtliche Insolvenzverfahren auch nicht dazu, das Arbeitsplatzinteresse der Arbeitnehmer gegenüber Rentabilitätsgesichtspunkten durchzusetzen. Es sind keine überzeugenden Gründe dafür dargetan, dass bei der gerichtlichen Insolvenzbewältigung andere Interessen für maßgeblich erklärt werden sollten als etwa bei der freien Sanierung oder stillen Liquidation eines insolventen Unternehmens oder bei jeder anderen privatwirtschaftlichen Investitions- oder Desinvestitionsentscheidung.

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Das Insolvenzgericht vertraut darauf, dass marktwirtschaftlich rationale Verwertungsentscheidungen, wie sie unter Wettbewerbsbedingungen durch freie Verhandlungen zustande kommen, am ehesten ein Höchstmaß an Wohlfahrt herbeiführen und somit auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Das Insolvenzverfahren gestaltet die Entscheidungsstruktur marktkonform. Fehlentscheidungen werden vorkommen; sie sind dann jedoch denen zuzurechnen, um deren Vermögenswerte es in dem Verfahren geht, und nicht etwa der Justiz.

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Unter marktwirtschaftlichen Bedingungen wird ein Unternehmen dann saniert, wenn seine Fortführung – durch den bisherigen oder einen neuen Rechtsträger – für die Beteiligten oder für neue Geldgeber vorteilhafter ist als seine Liquidation. Ist der Liquidationswert höher als der Fortführungswert, kommt es zur Liquidation, wobei die in dem Unternehmen gebundenen Produktionsfaktoren wirtschaftlicheren Verwendungen zugeführt werden. Die Entscheidung über Sanierung oder Liquidation ist eine einzelwirtschaftliche Investitionsentscheidung. Die Bewertung der einzelnen Verwertungsalternativen ergibt sich für die Beteiligten nicht nur aus den an sie aus dem Schuldnervermögen fließenden Zahlungen, sondern aus allen im Einzelfall erwarteten positiven und negativen Auswirkungen, wie etwa dem Fortbestand oder dem Verlust einer bewährten Geschäftsbeziehung.

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Deshalb kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, die Sanierungswürdigkeit eines Unternehmens aufgrund eines Gutachtens im Vorhinein festzustellen und dann eine Sanierung hoheitlich gegenüber den Beteiligten durchzusetzen. Das Verfahren soll vielmehr die Privatautonomie der Beteiligten so zur Entfaltung bringen, dass die optimale Verwertungsentscheidung im Verhandlungsprozess entdeckt und von den Beteiligten verwirklicht werden kann.

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Die gerichtliche Insolvenzbewältigung zielt damit auf keine andere Rationalität als die außergerichtliche Liquidation oder Sanierung eines Unternehmens. Das Verfahren muss den Beteiligten daher ein Höchstmaß an Flexibilität bieten. Gegenüber dem früheren Recht ist eine Deregulierung des Insolvenzrechts anzustreben. Dies bedeutet nicht nur, dass jede Bevormundung der privaten Beteiligten durch Gericht und Verwalter zu unterbleiben hat. Auch die Normen des Insolvenzrechts dürfen der privatautonomen Abwicklung der Insolvenz so wenig Schranken wie möglich setzen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass wirtschaftlich effiziente Verfahrensergebnisse erzielt werden. Die marktwirtschaftliche Legitimation sanierungsfördernder Vorschriften liegt nicht darin, dass dem einzelwirtschaftlichen Kalkül der Beteiligten vermeintliche oder im Einzelfall auch berechtigte Gemeinwohlinteressen entgegengesetzt werden müssten. Sie ergibt sich daraus, dass die Verwertungsbedingungen bei der unreglementierten außergerichtlichen Insolvenzbewältigung marktwirtschaftliche Unvollkommenheiten aufweisen und deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich richtige Ergebnisse gewährleisten.

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Ohne ein Verbot der Zwangsvollstreckung und des Einzelzugriffs für Gläubiger, die an dem im Unternehmen gebundenen Vermögen dinglich gesichert sind, fehlt es an der Grundvoraussetzung chancenreicher Sanierungsverhandlungen, an gleichen und kalkulierbaren Planungs- und Entscheidungsbedingungen. Der Einzelzugriff eines Sicherungsgläubigers kann den Wert des Schuldnervermögens beeinträchtigen und anderen Gläubigern schaden, ohne dass dem ein entsprechender Vorteil des Sicherungsgläubigers gegenüberstünde. Unter dem regelmäßig herrschenden Zeitdruck käme ein freiwilliges Stillhalteabkommen nicht oder nur zu höheren Kosten (Transaktionskosten) zustande. Die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens erfordert die Einbeziehung der gesicherten Gläubiger in das Gesamtverfahren.

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