369
Theoretisch bedeutet dies, dass sich der Insolvenzplan in den darstellenden Teil (§ 220 InsO) gliedert, der die Beschreibung enthält über
– |
getroffene bzw. noch zu treffende Maßnahmen, |
– |
Grundlagen und Auswirkungen des Insolvenzplans als Entscheidungsgrundlage für die Gläubiger, |
– |
Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten; |
und in den gestaltenden Teil (§ 221 InsO) gliedert, in dem die Vorschläge zur Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten (absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger, Schuldner, am Schuldner beteiligte Personen) enthalten sind (zum Insolvenzplan als Sanierungsplan s. Hermanns/Buth DStR 1997, 1178).
370
Des Weiteren müssen die Anlagen des Insolvenzplans (§§ 229, 230 InsO) beachtet werden. Es sind danach vorzulegen:
– |
Vermögensübersicht, -gegenstände und -verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Insolvenzplans gegenüberstünden, |
– |
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeitspanne, während der die Gläubiger befriedigt werden sollen, |
– |
Finanzpläne für den gleichen Zeitraum, |
– |
Erklärung des Schuldners, dass er zur Fortführung auf Basis des Insolvenzplans bereit ist, |
– |
Erklärung eines jeden Gläubigers, der Anteilsrechte oder Beteiligungen übernehmen soll, |
– |
Erklärungen von Dritten, die Verpflichtungen gegenüber Gläubigern übernommen haben. |
371
Für die Prüfung des Insolvenzplans kann folgendes Raster zugrunde gelegt werden:
1. |
Vorlageberechtigung (§ 231 Abs. 1 Satz 1 InsO) |
2. |
Einhaltung der Gliederungsvorschriften (darstellender und gestaltender Teil, §§ 220, 221 InsO) |
3. |
Sachgerechte Gruppenbildung und Abgrenzung (§ 222 InsO) |
4. |
Beachtung der Rechte absonderungsberechtigter Gläubiger (§ 223 InsO) |
5. |
Beachtung der Rechte der Insolvenzgläubiger (§ 224 InsO) |
6. |
Beachtung der Rechte nachrangiger Insolvenzgläubiger (§ 225 InsO) |
7. |
Gleichbehandlung der Gläubigergruppen (§ 226 InsO) |
8. |
Ausreichende Beschreibung der Rechtsänderungen (§ 228 InsO) |
9. |
Beifügung von Anlagen (Vermögensübersicht, Ergebnis und Finanzplan, weitere Anlagen; §§ 229, 230 InsO) |
10. |
Liegen Gründe für eine Ablehnung durch die Gläubiger oder Nichtbestätigung durch das Gericht vor (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO; beispielsweise nicht plausibles Sanierungskonzept, fehlende Angaben zu Krisenursachen und deren Behebung, unschlüssige Darlegung der Finanz- und Ertragslage)? |
11. |
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Beteiligten zugestandenen Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO)? |
12. |
Besteht ein Sanierungsgewinn und sind die steuerlichen Folgen berücksichtigt? |
13. |
Dem Schuldner wird das Existenzminimum nicht belassen |
14. |
Ausreichende Beschreibung im darstellenden Teil |
15. |
Gestaltender Teil (§ 221 InsO) a. Sind die Aussagen in den Plananlagen in tatsächlicher Hinsicht richtig und die Forderungen plausibel? b. Sind die Erträge und Aufwendungen zutreffend ermittelt? c. Sind die Prognosen über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben plausibel? |
2. Gliederung des Insolvenzplans
372
Die Gliederung des Insolvenzplans im darstellenden und gestaltenden Teil kann beispielhaft wie folgt aussehen:
(A.) |
Darstellender Teil (I.) Rechtliche Verhältnisse(1.) Sitz der Gesellschaft (2.) Stammkapital (3.) Leitungsorgan (4.) Aufsichtsrat oder Beirat (5.) Verbundene Unternehmen (II.) Wirtschaftliche Entwicklung und Ursachen der Insolvenz(1.) Geschäftszweck (2.) Auswertung der Bilanz der letzten 6 Jahre (Umsatz, Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, Jahresergebnis) (3.) Verlustsituation (4.) Sanierungschancen (Kostenreduktion, Struktureingriffe) (III.) Ziel des Insolvenzplans (IV.) Gruppenbildung (Gläubiger nach § 38 InsO) Bankengläubiger, sonstige Absonderungsgläubiger, Pfandgläubiger (V.) Angemessenheit des Insolvenzplans (VI.) Realisierungsmaßnahmen für den Fall der Planbestätigung |
(B.) |
Gestaltender Teil (I.) Schuldrechtliche Regelungen(1.) Nicht nachrangige Gläubiger (§ 38 InsO) (2.) Bankengläubiger (3.) Absonderungsberechtigte Gläubiger (4.) Pfandgläubiger (II.) Minderheitenschutz (III.) Wirksamkeit des Plans (IV.) Überwachung des Plans |
373
Die vorstehende beispielhafte Gliederung muss den jeweiligen Umständen des Einzelfalles angepasst werden. Eine weitere beispielhafte Gliederung kann wie folgt aussehen:
(I.) |
Darstellender Teil des Insolvenzplans(1.) Ziel des Planes (2.) Unternehmensdarstellung (3.) Rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse (Gesellschafter, Organe, Aufsichtsrat) (4.) Leitbild des sanierten Unternehmens (5.) Sanierung statt Zerschlagung (5.1) Gläubigerbefriedigung bei Zerschlagung (5.2) Gläubigerbefriedigung bei Fortführung (5.3) Gläubigerbefriedigung bei Übertragung des Unternehmens (6.) Planungsrechnung und Risiken des Insolvenzplans |
(II.) |
Gestaltender Teil des Insolvenzplans(1.) Gruppenbildung (1.1) Absonderungsberechtigte Bankengläubiger (1.2) Absonderungsberechtigte Grundpfandrechtsgläubiger (1.3) PSVaG (1.4) Arbeitnehmer (1.5) Nicht nachrangige Gläubiger (§ 38 InsO) (1.6) Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO) (2.) Eingriffe in Rechtsstellung der Beteiligten – Sicherheitenerlösverteilung an Absonderungsberechtigte – Eingriffe in Globalabtretung – Zinsen nach Verfahrenseröffnung – Begrenzung des Kreditvolumens durch Forderungsverzicht – Verzichte von Sicherungseigentum – Verzicht des PSVaG mit Besserungsschein – Beglaubigung rückständiger Forderungen des Arbeitnehmers – Kleingläubigerregelung (3.) Insolvenzplanüberwachung (4.) Sicherung der Auszahlungsbeträge (5.) Kapitalmaßnahmen der Hauptversammlung (6.) Übernahme des betriebsnotwendigen Vermögens (7.) Zustimmung des Finanzamts zum Steuererlassantrag in Bezug auf den den Verlustvortrag übersteigenden Sanierungsgewinn (s. auch den IDW Standard: Anforderungen an Insolvenzpläne FN-IDW 2000, 81). |
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