310
Auch wenn die Rspr. äußerst streng ist, gibt es Hinweise, dass über einen Insolvenzplan die Konsolidierung der Vermögensverhältnisse dargetan werden kann, wenn der Plan von den Gläubigern angenommen und das Insolvenzverfahren aufgehoben ist ( FG Münster 26.2.2003 – 7 K 2451/02 StB – WPK-Mitt. 2003, 264). Schmittmann (ZInsO 2004, 725, 728) sieht die Chance für eine Vermögenskonsolidierung als nur dann gegeben, wenn der Beruf im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist die den besonderen Verhältnissen angepasste Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses und des Insolvenzplans.
1› G› VIII. Planinitiative (§§ 218, 240 InsO)
VIII. Planinitiative (§§ 218, 240 InsO)
311
Nach § 218 InsO ist der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt, einen Insolvenzplan dem Insolvenzgericht vorzulegen. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
312
Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
313
Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.
1. Vorlage des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter
314
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, einen Insolvenzplan dem Insolvenzgericht vorzulegen (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei der Insolvenzverwalter den Insolvenzplan aus eigener Initiative und/oder im Auftrag der Gläubigerversammlung (§ 157 Satz 2, § 218 Abs. 2 InsO) erstellen und vorlegen kann ( Hess Insolvenzrecht, § 218 InsO Rz. 2, der davon ausgeht, dass ein Planvorlageberechtigter gleichzeitig nur einen Insolvenzplan vorlegen kann). Aus § 218 Abs. 2 InsO lässt sich nicht ableiten, dass der Verwalter mit der Planerstellung abwarten muss, bis die Gläubigerversammlung ihn hierzu beauftragt ( Hess a.a.O., Rz. 2; a.A. Maus in KSI, S. 707, 714; Schiessler Insolvenzplan, S. 98, 227; Obermüller WM 1998, 483, 484).
315
Sowohl der vorläufige Verwalter im Eröffnungsverfahren als auch der Verwalter im eröffneten Verfahren können schon vor dem Berichtstermin, ohne dass es eines Auftrages bedarf, den Insolvenzplan erarbeiten und nach der Eröffnung des Verfahrens zur Entscheidung vorlegen. Der Erarbeitung eines Insolvenzplans durch den vorläufigen Verwalter vor der Verfahrenseröffnung steht nicht entgegen, dass dem vorläufigen Verwalter kein Planvorlagerecht zusteht.
316
Nach dem Wortlaut des § 218 Abs. 1 InsO bestehen das Planinitiativrecht und das Planvorlagerecht des Verwalters und das Initiativrecht der Gläubigerversammlung, die den Verwalter beauftragen kann, nebeneinander.
317
Nach § 218 Abs. 1 Satz 2 InsO kann die Vorlage des Insolvenzplans durch den Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden. Eine Verpflichtung für den Schuldner, den Insolvenzplan mit dem Eigenantrag zu verbinden, besteht nicht. Der Insolvenzplan kann auch nach Stellung eines Fremdantrages bis zur Abhaltung des Schlusstermins vorgelegt werden, ohne dass es eines Eigenantrages des Schuldners bedarf (so auch Otte in KPB, § 218 Rz. 23).
318
§ 218 Abs. 2 InsO legt lediglich fest, dass der Verwalter, wenn er entsprechend dem Grundsatz die Gläubigerautonomie von der Gläubigerversammlung beauftragt wird, den Plan in angemessener Frist vorlegen muss Die Vorlage innerhalb von 2-3 Monaten nach der Beauftragung ist angemessen, damit die Verwertungskriterien zügig festgelegt werden. § 218 Abs. 2 InsO bedeutet deshalb keine Beschränkung der Planinitiative des Verwalters.
319
Erst recht ergibt sich aus § 218 Abs. 2 InsO nicht, dass nur die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen kann, einen Insolvenzplan vorzulegen mit der Folge, dass eine Eigeninitiative des Verwalters ausgeschlossen wäre (so auch Braun in NR, § 218 Rz. 35 ff., der darauf hinweist, dass der Gläubigerversammlung keine Planuntersagungskompetenz zusteht und dass selbst dann, wenn die Gläubigerversammlung einen Planauftrag erteilt hat, der Verwalter einen weiteren Insolvenzplanentwurf vorlegen kann).
320
Folgt man der Auffassung von Smid/Rattunde (Insolvenzplan, Rz. 151), dass einzelne Gläubiger über den Beschluss einer Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragen können, von ihnen erarbeitete Insolvenzpläne vorzulegen, kann es zu der eigentlich nicht gewollten Planvielfalt kommen.
321
Nach dem Wortlaut des § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO muss der vom Verwalter oder dem Schuldner vorgelegte Insolvenzplan spätestens bis zum Ende des Schlusstermins(§§ 197, 200 InsO) vorgelegt werden, wenn er noch beachtet werden soll, wobei es unerheblich ist, ob die Gläubigerversammlung den Auftrag zur Erstellung des Plans gegeben hat.
322
Soweit bei der Eigenverwaltung der Sachwalter (§ 284 Abs. 1 InsO) von der Gläubigerversammlung zur Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt ist, muss der Sachwalter den Plan in angemessener Frist vorlegen. Dabei ist dem Sachwalter die Zeit zuzubilligen, die üblicherweise für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts erforderlich ist, d.h. nach Größe und Unternehmen zwischen 2 und maximal 6 Monaten. 6 Monate wird die Vorlage des Insolvenzplans dann dauern dürfen, wenn die Krisenursachen ermittelt und schlüssige Sanierungskonzepte erarbeitet werden müssen.
323
Die Gläubigerversammlung kann auch in der Eigenverwaltung den Schuldner mit der Ausarbeitung des Plans beauftragen (§ 284 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei in diesem Fall der Sachwalter beratend mitwirkt (§ 284 Abs. 1 Satz 2).
324
Stellt der Verwalter den Insolvenzplan auf, und zwar gleich, ob aus eigener Initiative oder im Auftrag der Gläubigerversammlung, wirken ein evtl. bestellter Gläubigerausschuss, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO), wobei diese Mitwirkung neben die sonstigen Regelungen in anderen Gesetzen (z.B. BetrVG) tritt.
325
Diese Formulierung bedeutet, dass die Mitwirkenden bei der Insolvenzplanerstellung nicht nur angehörtwerden müssen, sondern dass eine echte Unterrichtungspflichtund ein Konsultationsprozess erforderlich ist. Die an der Aufstellung des Insolvenzplans mitwirkenden Personen müssen jedoch nicht tätig werden, sondern dürfen sich äußern, wobei sich die Mitwirkungspflicht des Schuldners aus § 97 InsO ergibt. Die Mitwirkungspflicht des Gläubigerausschusses ergibt sich aus § 69 InsO, wonach die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Verwalter bei der Geschäftsführung zu unterstützen haben. Die Verpflichtung des Betriebsrats und des Sprecherausschusses zur Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans folgt aus der mitbestimmungsrechtlichen Interessenwahrnehmung für die Arbeitnehmer bzw. für die leitenden Angestellten.
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Daraus lässt sich ableiten, dass der Verwalter die Mitwirkung der in § 218 Abs. 3 InsO bezeichneten Personen einfordern kann.
327
Unterlässt der Verwalter die Vorlage des Insolvenzplanes, obwohl er von der Gläubigerversammlung beauftragt ist, stellt dies eine Pflichtwidrigkeit des Verwalters dar, die das Insolvenzgericht veranlassen kann, nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld festzusetzen (§ 58 Abs. 2 InsO) oder den Verwalter aus wichtigem Grund zu entlassen (§ 59 Abs. 1 InsO).
328
Ist der Schuldner eine juristische Person, wirken nicht nur der Geschäftsführer oder der Vorstand der juristischen Person an der Aufstellung des Insolvenzplanes, sondern alle Gesellschafter, und zwar ohne dass eine Mindestbeteiligung verlangt werden kann, zusammen.
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