Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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129

Weitgehend abseits der gesetzgeberischen Aufmerksamkeit werden in der Literatur zahlreiche Reformdiskussionen grundlegenderer Art geführt. Die prominenteste und älteste Diskussion dreht sich um die Einführung eines Sondertatbestandes für eigenmächtige ärztliche Heilbehandlungen.[484] Diverse Anstöße dazu wurden vom Gesetzgeber bisher nicht umgesetzt,[485] entsprechende Änderungen jedoch weiter beständig eingefordert.[486] Hinsichtlich § 227 StGB wird gefordert, dass die klassische rechtsdogmatische Problematik um die Unmittelbarkeit der Todesfolge gesetzgeberisch geklärt werden müsse.[487] Weiterhin wird bei § 228 StGB angeregt, dass für die Einwilligung nicht mehr an dem Merkmal der Sittenwidrigkeit festgehalten werden solle.[488] Eine weitere größere Reformüberlegung bezieht sich auf die strafrechtliche Handhabung von fahrlässigen Körperverletzungsdelikten im Straßenverkehr.[489] Vorschläge, die auf eine Herausnahme von Sachverhalten mit Straßenverkehrsbezug aus § 229 StGB zielen (vgl. bereits Rn. 74), wurden bisher vom Gesetzgeber aber nicht weiter aufgenommen.[490] Zudem wird diskutiert, ob bei § 229 StGB die Bestrafung von fahrlässigen Bagatellen angesichts des oftmals geringen Unrechts- und Schuldgehalts adäquat ist.[491]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben› § 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit› D. Sonstiges

D. Sonstiges

I. Historische Entwicklung der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im deutschen StGB

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Die Strafbarkeit von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit (traditionell: Körperverletzungsdelikte) kennt die deutsche Strafgesetzgebung seit jeher, wenn auch die namentliche Bezeichnung und der Umfang der inkriminierten Handlungen einem Wandel unterlagen. Ausgehend von einzelnen aufgezählten Körperverletzungsvarianten schon im Zwölftafelgesetz (451–449 v.Chr.) wurde in der Folge nach dem weiten Verständnis des römischen Rechts als „injuria“ jegliche körperliche und seelische Misshandlung erfasst.[492] Auch das germanische Recht kannte die Körperverletzung als eigenen Deliktstypus, welcher im Hinblick auf äußerlich erkennbare Wunden, Verstümmelungen und sonstige Beschädigungen des Körpers weiter ausdifferenziert wurde.[493] In der peinlichen Gerichtsordnung von Karl V. aus dem Jahre 1532 verlor sich die Körperverletzung als eigenständiges Delikt.[494] Die Constitutio Criminalis Carolina erfasste die Körperverletzungsdelikte nur in Sonderfällen, erst ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts entwickelte sich – offenbar durch die Gerichtspraxis – ein eigener Begriff der Körperverletzung (violatio corporis).[495]

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Die die Rechtslage bis in die Gegenwart prägende Definition der Körperverletzung stammt von Feuerbach und entspricht der Kodifikation in Art. 178 BayStGB I. Teil aus dem Jahr 1831: „Wer (…) einen Anderen an seinem Körper misshandelt, oder dessen Gesundheit durch Verwundung, Verletzung oder sonst auf irgendeine Weise beschädiget, soll in folgenden Fällen des Verbrechens der Körperverletzung schuldig geachtet werden“. Diese einseitige Fixierung auf den Körper prägt das deutsche Rechtsverständnis bis heute. Rein seelische Beeinträchtigungen werden außerhalb von Sondertatbeständen grundsätzlich nicht erfasst.[496] Eine bedeutsame Ausnahme ist der 1912 eingefügte § 223a Abs. 2 StGB,[497] der am 26. Mai 1933 durch Gesetz[498] in § 223b StGB überführt wurde und schließlich in den heutigen § 225 StGB mündete, der beispielsweise im Rahmen des Quälens auch seelische Schmerzen erfasst.[499] Im preußischen StGB von 1851 erfolgte nach Vorbild des bayerischen StGB im 16. Titel eine Gruppierung der Körperverletzungsdelikte in §§ 187 ff. PrStGB. Nachdem das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge in den Partikulargesetzen der deutschen Länder teils als Tötungsdelikt, teils als Körperverletzungsdelikt aufgefasst worden war, wurde es durch § 194 PrStGB als Körperverletzungsdelikt festgeschrieben.[500] Das RStGB aus dem Jahre 1871 nahm die Entwicklung des PrStGB auf und kodifizierte die teilweise bis heute bestehenden Regelungen im 17. Abschnitt des RStGB in §§ 223 ff. RStGB.

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Diesen Ort bewahrten sich die Körperverletzungsdelikte, die im Kernbereich lange nicht geändert wurden, bis heute.[501] Schon durch die Strafrechtsnovelle vom 26. Februar 1876[502] wurde die gefährliche Körperverletzung als damaliger § 223a StGB eingeführt.[503] Der Grundtatbestand des § 223 StGB erfuhr aber erst durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994[504] eine wesentliche Änderung in Form einer Ausweitung des Strafrahmens, die eine (symbolische) Angleichung an die Strafrahmen der Vermögensdelikte darstellte.[505] Einige wesentliche strukturelle Änderungen erfuhren die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998.[506] Der Abschnitt wurde in „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ umbenannt, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden gewesen wäre.[507] Zudem wurden die Tatbestände neu nummeriert und insbesondere die gefährliche Körperverletzung in § 224 StGB neu gefasst.[508] Gestrichen wurden § 228 StGB a.F. (Führungsaufsicht), § 229 StGB a.F. (Vergiftung) und § 233 StGB a.F. (wechselseitig begangene Straftaten). Zudem wurde in § 223 Abs. 2 StGB der Versuch bei der einfachen Körperverletzung unter Strafe gestellt, um vermeintlich bestehende Wertungswidersprüche zu §§ 242, 246, 263 und 303 StGB zu egalisieren.[509] Die jüngste Änderung des Abschnitts war die Einfügung von § 226a StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien) durch das 47. StrÄndG vom 24. September 2013,[510] was insbesondere angesichts der erheblichen Nachweisprobleme eher als symbolisches Strafrecht zu bewerten ist (siehe näher oben Rn. 61).[511]

II. Rechtsvergleich

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Aufgrund der Archetypizität der Körperverletzung als strafrechtlichem Verstoß spielen die entsprechenden Straftatbestände in praktisch allen Rechtsordnungen eine wichtige Rolle[512] – wenngleich die hinter den Regelungen stehenden Wertvorstellungen über die Schutzwürdigkeit und den Umfang des Rechtsgutes mitunter differieren. Insgesamt lässt sich im internationalen Vergleich beobachten, dass regelmäßig mehrere Grundtypen der Körperverletzung normiert sind, welche zudem qualifiziert werden können.[513] Beispielhaft für ein dem deutschen Strafrecht weitgehend entsprechendem Verständnis der Körperverletzungsdelikte sind die schweizerischen und österreichischen Rechtsordnungen.[514]

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Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen ergeben sich vor allem in der Systematik, im Verständnis vom Umfang des geschützten Rechtsguts und hinsichtlich der für strafwürdig erachteten Verletzungshandlung. So wird in einigen Rechtskreisen, etwa dem romanischen, eine tatsächliche Schädigung am Körper oder an der Gesundheit gefordert, während in anderen Rechtsordnungen Misshandlungen in Form einer bloßen Tätlichkeit ausreichen.[515] Unterschiede ergeben sich auch in der Intensität der für notwendig erachteten Schädigungen des Tatopfers. Relativ weitreichend ist etwa der nordische Rechtskreis, wo beispielweise auch das Bewerfen mit Schmutz oder das Blasen von Tabakrauch in das Gesicht eine Körperverletzung darstellen können.[516] Auch im common law wird unter „assault“ schon der Versuch einer Körperverletzung und die Bedrohung mit einer solchen erfasst und können schon bloße Drohungen oder das Festhalten an der Kleidung einschlägig sein.[517] Unter „battery“ fallen die realisierten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit. Die beiden Verstöße werden zwar meist formal getrennt, sind jedoch inhaltlich eng miteinander verbunden. Gänzlich uneinheitlich im internationalen Vergleich sind die Regelungen zum Versuch bei der einfachen Körperverletzung sowie die Höhe der Strafandrohung bei den einzelnen Delikten.[518]

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