Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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X. Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland

61

Seit 1996 werden in Deutschland vierteljährlich Erhebungen zu den landesweit durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen mit Auskunftspflicht durchgeführt.[360] Konkret werden dabei unter anderem Daten zu Alter und Familienstand der Frau, die rechtliche Voraussetzung des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungs- oder Indikationsregelung), die Dauer der Schwangerschaft in vollendeten Wochen, die Art des Eingriffs sowie der Ort des Eingriffs (Krankenhaus oder Praxis) erfasst.[361] Dabei ist die Anzahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche seit dem Jahr 2004 stets rückläufig (Jahr 2004: 129 650; Jahr 2010: 110 431 und Jahr 2016: 98 721).[362] Während 96,1 % der Schwangerschaftsabbrüche (Anzahl: 94 908) im Jahr 2016 auf Grundlage der Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB) erfolgten, wurde in 3,8 % der Fälle ein Abbruch infolge einer medizinischen oder kriminologischen Indikation vorgenommen (3785 Schwangerschaftsabbrüche infolge medizinischer und 28 infolge kriminologischer Indikation).[363] Wie bereits im Vorjahr 2015 erfolgte die größte Anzahl (35 079) bzw. 35,5 % der Schwangerschaftsabbrüche zwischen der 7. bis und mit der 8. Schwangerschaftswoche.[364] Jenseits der 12-Wochen-Frist werden vergleichsweise deutlich weniger Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen (gesamthaft 2829 bzw. 2,9 %).[365] Die meisten Schwangerschaften wurden mittels Vakuumaspiration, auch Absaug-Methode genannt, abgebrochen (Anzahl 61 622), gefolgt von der Abtreibungspille Mifegyne (19 978) und der Curettage, der sog. Ausschabung der Gebärmutter (13 488).[366] Schließlich wurden erkennbar mehr Schwangerschaftsabbrüche in einer gynäkologischen Praxis (77 078) als in einem Krankenhaus (18 649 ambulant; 2994 stationär) durchgeführt.[367]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben› § 3 Schwangerschaftsabbruch› E. Rechtsvergleich: Strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz

E. Rechtsvergleich: Strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz

I. Menschenwürde und Recht auf Leben

62

Ebenso wie Art. 2 Abs. 2 GG schützt auch Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)[368] das Recht auf Leben. Anders als in der deutschen Lehre und Rechtsprechung kommt nach herrschender Meinung in der Schweiz dem Ungeborenen kein „individuell-anspruchsbegründendes Grundrecht auf Leben“ zu.[369] Dennoch besteht auch in der Schweiz eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Leibesfrucht zu schützen, wenngleich auch nicht von einem absoluten Lebensschutz, sondern von einer mit fortschreitender Entwicklung anwachsenden Schutzpflicht, d.h. einem abgestuften Lebensschutz, ausgegangen wird (siehe Ausführungen in Rn. 8).[370] Auch die Frage, ob die Leibesfrucht Grundrechtsträgerin der verfassungsrechtlich normierten Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV sei, kann nicht abschließend beantwortet werden, da sich die oberste Gerichtsinstanz der Schweiz, das Schweizerische Bundesgericht, bisher zu dieser Frage nicht eindeutig geäußert hat.[371] Allerdings ließ das Bundesgericht im Sinne eines obiter dictums im Zusammenhang mit der Beurteilung der beobachtenden Forschung an Embryonen in vitro verlauten, dass diese „mit der Würde des Menschen, welche schon dem Embryo in vitro zukommt“, durchaus vereinbar sei.[372] Die Menschenwürdegarantie wurde in der Bundesverfassung systematisch an den Anfang des Grundrechtskatalogs gestellt, was darauf schließen lässt, dass die Menschenwürde ein „grundlegendes Konstitutionsprinzip und [ein] Leitgrundsatz für jegliche Staatstätigkeit“ darstellt.[373] Diese Formulierung lässt jedoch noch keinen Aufschluss über die Rechtsnatur von Art. 7 BV zu, d.h. stellt sich die Frage, ob die Menschenwürde ein Grundrecht oder lediglich ein Verfassungsgrundsatz darstellt. Das Schweizerische Bundesgericht hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Garantie der Menschenwürde sowohl einen Leitgrundsatz als auch ein Auffanggrundrecht verkörpert, diesbezüglich also beides zutreffen kann.[374] In der schweizerischen Lehre wird der Grundrechtscharakter von Art. 7 BV mehrheitlich bejaht.[375] Da auch in der Schweizerischen Bundesverfassung gleichsam wie im Deutschen Grundgesetz die Menschenwürdegarantie unantastbar ist, müsste mit einem Zugeständnis der Menschenwürde als individuell-anspruchsbegründendes Grundrecht eines jeden Ungeborenen jegliche Güterrechtsabwägung und somit auch jeder Schwangerschaftsabbruch gleichgültig welchen Beweggrundes verunmöglicht bzw. verboten werden.[376] Deshalb kommt nach herrschender Meinung dem Embryo bzw. Fötus eine Menschenwürdegarantie nicht als individuell-anspruchsbegründendes Grundrecht, sondern lediglich als objektives Verfassungsprinzip zu.[377] Zumindest ist ein gewisser verfassungsrechtlicher Schutz im Sinne von Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 BV nach herrschender Meinung in der Schweiz auch dem ungeborenen Leben zuzugestehen, wobei aber eine Konkretisierung dieses Schutzbereichs bis anhin weder durch die Rechtsprechung noch durch einen Konsens in der Lehre erfolgte.[378] Allgemeine Übereinstimmung besteht allerdings darin, dass mit Beginn des Geburtsvorgangs, d.h. mit Einsetzen der Eröffnungswehen, dem nunmehr als Mensch geltenden Leben sowohl die Menschenwürde als auch ein Lebensrecht im Sinne eines individuell-anspruchsbegründenden Grundrechts zugestanden wird.[379]

II. Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs im Schweizerischen Strafgesetzbuch

63

Die strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist in den Art. 118–120 schwStGB statuiert.[380] Während Art. 118 schwStGB den strafbaren Schwangerschaftsabbruch regelt, normiert Art. 119 schwStGB die Voraussetzungen für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch. Schließlich hält Art. 120 schwStGB fest, unter welchen Gegebenheiten sich Ärzte einer Übertretung im Sinne von Art. 103 schwStGB strafbar machen.[381] In ersten Linie beabsichtigen die Art. 118 ff. schwStGB die Leibesfrucht, d.h. das menschliche Leben während der Schwangerschaft, zu schützen, daneben soll mithilfe der besagten Gesetzesnormen aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren einen Schutz erfahren.[382] Wie auch im deutschen Recht stellt das Angriffsobjekt die Leibesfrucht dar, wobei diese – gleichsam wie im deutschen Recht – ab dem Zeitpunkt der Nidation bis hin zum Einsetzen der Geburts- d.h. der Eröffnungswehen einen strafrechtlichen Schutz erfährt.[383] Demzufolge sind auch in der Schweiz nidationshemmende Kontrazeptiva wie die „Antibabypille“ zulässig, wogegen nidationshindernde oder -abbrechende Mittel (z.B. Mifegyne) vom Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs erfasst werden.[384] Nach Eintritt der Geburtswehen, die den Beginn des Menschseins kennzeichnen, greifen – wie auch nach deutschem Strafrecht – die Straftatbestände der Tötungsdelikte in Art. 111 ff. schwStGB.[385]

1. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 schwStGB)

64

In Art. 118 Abs. 1–3 schwStGB wird der strafbare Schwangerschaftsabbruch geregelt, wobei in Abs. 1 und Abs. 2 als Tatperson nur eine Drittperson und in Abs. 3 lediglich die Schwangere selbst als Täterin in Frage kommt. Darüber hinaus wird betreffend die Sanktionsandrohung danach unterschieden, ob eine Drittperson eine Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren (Art. 118 Abs. 1 schwStGB) oder ohne deren Einwilligung (Art. 118 Abs. 2 schwStGB) abbricht.[386] Der in Art. 118 schwStGB erforderliche tatbestandsmäßige Erfolg stellt die Abtötung der Leibesfrucht dar.[387] Allen Tatbestandsvarianten von Art. 118 Abs. 1–3 schwStGB ist gemein, dass in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich ist, wobei Eventualvorsatz genügt.[388] Hingegen ist gleich wie im deutschen Strafgesetzbuch der fahrlässige Abbruch einer Schwangerschaft nicht unter Strafe gestellt.[389]

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