Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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42

Dem abbrechenden Arzt werden in § 218c Abs. 1 StGB Darlegungs-, Beratungs- und Vergewisserungspflichten auferlegt.[280] Die Verletzungen dieser Pflichten sind dabei als abstrakte Gefährdungsdelikte zu qualifizieren.[281] Eine Bestrafung nach § 218c Abs. 1 StGB setzt neben einem Pflichtverstoß im Sinne von § 218c Abs. 1 Nr. 1–4 StGB (sog. negative Tatbestandsmerkmale) die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, genauer einen vollendeten Abbruch, voraus.[282] Gleichsam wie § 218b StGB erlangt auch § 218c StGB nur subsidiär Bedeutung, nämlich dann, wenn die Tat nicht nach § 218 StGB strafbar ist.[283]

1. Gelegenheit zur Begründung des Abbruchsverhaltens (Abs. 1 Nr. 1)

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Gemäss § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB wird der abbrechende Arzt gesetzlich verpflichtet, der Schwangeren Gelegenheit zur Darlegung der Motivation zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einzuräumen. Sofern die Schwangere jedoch die Mitteilung ihrer Abbruchsgründe verweigert, ist der abbrechende Arzt nicht verpflichtet auf deren Darlegung zu insistieren.[284] Der Fokus der Bestimmung liegt folglich lediglich auf dem Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Schwangeren durch den Arzt.[285] Aufgrund der Subsidiarität von § 218c StGB zu § 218 StGB kommt eine Bestrafung des Arztes nach § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Arzt (1) einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ohne der Schwangeren eine Möglichkeit zur Erklärung ihres Abbruchverlangens einzuräumen oder (2) der erklärungsbereiten Schwangeren die Möglichkeit verweigert, ihr Verlangen zu erläutern.[286]

2. Ärztliche Beratung (Abs. 1 Nr. 2)

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Der abbrechende Arzt hat gemäss § 218c Abs. 1 Nr. 2 StGB die Schwangere im Sinne des informed consent-Prinzips über die Bedeutung des geplanten Eingriffs zu unterrichten. Diese Beratungspflicht soll demzufolge sicherstellen, dass die abbruchswillige Schwangere über alle mit dem Eingriff zusammenhängenden, relevanten Umstände wie beispielsweise über die Risiken, den Ablauf und allfällige physische oder psychische (Spät-)Folgen des Eingriffs aufgeklärt wird.[287] Die Beratung hat dabei im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, d.h. unter physischer Anwesenheit der Schwangeren und des abbrechenden Arztes zu erfolgen.[288] Anders als in § 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gesetzlich keine Karenzfrist zwischen der Beratung und der Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs vorgesehen.[289]

3. Ärztliche Feststellung des Schwangerschaftsabbruchs (Abs. 1 Nr. 3)

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§ 218c Abs. 1 Nr. 3 StGB bezweckt, die Einhaltung der gesetzlich normierten Fristen (§ 218a Abs. 1 und Abs. 3 StGB) zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs sicherzustellen.[290] Dem abbrechenden Arzt obliegt demnach die Pflicht, sich vor Durchführung des Abbruchs zu vergewissern, dass die gesetzlich zulässige Frist noch nicht überschritten wurde. Widerhandlungen gegen diese Obliegenheit werden nur dann nach § 218c Abs. 1 Nr. 3 StGB geahndet, wenn – trotz fehlender Überprüfung seitens des Arztes – die Frist im Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs tatsächlich noch nicht verstrichen war.[291] Bestraft wird folglich bereits die bloße Inkaufnahme einer Fristüberschreitung mangels Überprüfung der Fristeneinhaltung.[292]

4. Eigene Beratung (Abs. 1 Nr. 4)

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Um allfällige Interessenkonflikte vorzubeugen, normiert § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB das Verbot der Doppelrolle, d.h. der im Sinne von § 219 StGB beratende Arzt darf nicht zugleich der im Falle von § 218a Abs. 1 StGB abbrechende Arzt sein.[293] Das Doppelrollenverbot bezieht sich dabei lediglich auf dieselbe Schwangerschaft.[294] Darüber hinaus werden lediglich Fälle der Fristenlösung nach § 218a Abs. 1 StGB durch das Verbot in § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst, da beim sozial-medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB) keine Beratungspflicht gesetzlich statuiert wurde.[295] Zusammenfassend stellt § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB die Sanktionsnorm zum gesetzlich festgehaltenen ärztlichen Doppelrollenverbot nach § 219 Abs. 2 S. 3 StGB dar.[296]

VII. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (§ 219 StGB)

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§ 219 StGB ist anders als die §§ 218–218c StGB nicht als Strafnorm zu qualifizieren.[297] Die besagte Gesetzesnorm ist vielmehr als eine normative Festlegung von Voraussetzungen anzusehen, denen eine Beratung im Sinne von § 218a Abs. 1 StGB zu genügen hat.[298] Dabei gilt es, klar zwischen der notlagenorientierten Beratung gemäss § 219 StGB, der ärztlichen Beratung im Sinne von § 218c Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie der allgemeinen, vor jedem Eingriff erforderlichen ärztlichen Aufklärungspflicht zu differenzieren.[299] Detaillierte Regelungen betreffend das Ziel, den Inhalt bzw. die Durchführung des Beratungsgesprächs sind den §§ 5 ff. des Schwangerschaftskonfliktgesetzes(SchKG) zu entnehmen.[300] Aus diesem Grund sollen nachfolgend summarisch die wichtigsten Voraussetzungen wiedergegeben werden.

1. Durchführung des Beratungsgesprächs (Abs. 1)

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Primär soll mithilfe des notlagenorientierten Beratungsgesprächs das ungeborene menschliche Leben geschützt werden.[301] Deshalb wird im Rahmen dieses beratenden, zielorientierten Gesprächs versucht, der Schwangeren eine Entscheidungshilfe zu bieten und sie „von der Richtigkeit einer Entscheidung für das Leben zu überzeugen“.[302] Gleichzeitig soll nebst der Zielorientiertheit auch die Ergebnisoffenheit des Gesprächs gewährleistet werden, sodass die Schwangere aus eigener Willenskraft eine eigenständige, verantwortungsbewusste Entscheidung fällen kann.[303] Deshalb bedarf es einer persönlichen Beratung, die einen unmittelbaren räumlichen Kontakt zwischen der beratenden Person und der Schwangeren erfordert.[304] Diesem Erfordernis vermag das Aushändigen von allgemeinen Informationsbroschüren betreffend den Schwangerschaftsabbruch nicht zu genügen.[305]

2. Ausstellen der Beratungsbescheinigung (Abs. 2)

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In § 219 Abs. 2 StGB werden die Formalien betreffend die Ausstellung der Beratungsbescheinigung festgehalten. Bezüglich der Einzelheiten ist wiederum auf das SchKG zu verweisen. Das Beratungsgespräch hat bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle zu erfolgen, als solche gelten sowohl staatliche bzw. kommunale Behörden, als auch freie Träger wie z.B. Kirchen, Verbände usw. oder auch Ärzte.[306] Im Rahmen des Doppelrollenverbots gemäss § 219 Abs. 2 S. 3 und § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB bleibt jedoch zu beachten, dass keine Personenidentität zwischen abbrechendem und beratendem Arzt vorliegen darf. Die Konfliktberatung hat vor Ablauf der in § 218a Abs. 1 StGB normierten zwölfwöchigen Frist zu erfolgen, wobei auch die dreitägige Karenzfrist zwischen dem Beratungsgespräch und der Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs eingehalten werden muss.[307] Nach erfolgtem Beratungsgespräch ist deren Durchführung in Form einer Bescheinigung festzuhalten, welche die ordnungsgemässe Vornahme des Gesprächs bestätigt (§ 7 SchKG).[308]

3. Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 219 StGB

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Obwohl § 219 StGB selbst keine Strafbestimmungen enthält, ergibt sich die jeweilige Strafbarkeit der Schwangeren, des abbrechenden Arztes sowie der beratenden Person aus den vorangehenden Strafbestimmungen der §§ 218 ff. StGB.[309] Widersetzt sich eine Schwangere den Vorschriften nach § 219 StGB, so macht sie sich nach § 218 StGB strafbar, wenn sie auf eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Stelle oder aber auf die Einhaltung der Karenzfrist verzichtet hat.[310] Ein abbrechender Arzt macht sich nach § 218 StGB strafbar, wenn er trotz Kenntnis über Mängel des Beratungsgesprächs eine Schwangerschaft abbricht.[311] War der abbrechende Arzt zugleich auch Berater im Sinne von § 219 Abs. 2 StGB, so hat er sich bei einem Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung (§ 218a Abs. 1 StGB) nach § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB zu verantworten, bei einem Schwangerschaftsabbruch im Sinne von § 218a Abs. 4 StGB fällt eine Bestrafung nach § 218 StGB in Betracht.[312] Die beratende Person verstößt gegen § 218 StGB, sofern ein unterbliebenes Beratungsgespräch bescheinigt oder aber eine stattgefundene Beratung wissentlich unrichtig datiert bzw. ohne staatliche Anerkennung durchgeführt wird.[313]

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