Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

Здесь есть возможность читать онлайн «Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Handbuch des Strafrechts: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Handbuch des Strafrechts»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

Handbuch des Strafrechts — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Handbuch des Strafrechts», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

VI. Schutzumfang Ungeborener nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes

14

In Art. 6 Abs. 1 des in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes wird festgehalten, dass jedem Kind ein angeborenes Recht auf Leben zukommt. Laut Art. 1 KRK gilt als Kind „jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“. Dieser Norm kann zwar das Ende, jedoch nicht der Beginn des Kindseins entnommen werden. Dabei wird die Frage, ob die Schutzrechte der UN-Kinderrechtskonvention auch Ungeborenen zuteilwerden sollen, durch Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 1 KRK bewusst offen gelassen.[101] Mit der Verwendung der Bezeichnung „Kind“ und dem Verzicht, den Beginn des Kindseins näher zu definieren, soll nämlich den einzelnen Vertragsstaaten ermöglicht werden, selbst entscheiden zu können, ob im jeweiligen nationalen Recht auch dem ungeborenen menschlichen Leben ein Lebensrecht zuerkannt werden soll.[102] Immerhin lässt Abs. 9 der Präambel der KRK den Schluss zu, dass auch das ungeborene menschliche Leben schützenswert ist, indem festgehalten wird, dass sich die Vertragsstaaten darin einig sind, dass „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“. Zu beachten bleibt allerdings, dass der Präambel im Gegensatz zu den einzelnen Konventionsartikeln keine die Vertragsstaaten bindende Kraft zukommt.[103]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben› § 3 Schwangerschaftsabbruch› C. Beginn des menschlichen Lebens

C. Beginn des menschlichen Lebens

15

Elementar für die Beurteilung von Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB) ist die Definition von Leben, insbesondere die Frage, wann das menschliche Leben beginnt und endet.[104] Im Strafrecht beginnt das menschliche Leben nach herrschender Meinung mit dem Einsetzen des Geburtsaktes, d.h. bei einer natürlichen Geburt mit dem Eintritt der Eröffnungswehen.[105] Wird der Geburtsvorgang operativ eingeleitet, also ein sog. Kaiserschnitt durchgeführt, so setzt der Beginn des Lebens als Mensch mit der Öffnung des Uterus (Gebärmutter) ein.[106] Das Abstellen auf die Eröffnungswehen wird nach vorherrschender Ansicht mit der Begründung, dass in diesem Zeitpunkt die symbiotische Mutter-Kind-Verbindung eine Trennung erfährt, als gerechtfertigt angesehen.[107] Denn während die Senk- und Stellwehen der Vorbereitung des Geburtsvorganges dienen, schließen die auf die Eröffnungswehen folgenden Austreibungs- und Presswehen den Geburtsvorgang ab.[108] Das Einsetzen des Geburtsaktes stellt folglich eine einschneidende Zäsur dar, da in diesem Zeitpunkt der strafrechtliche Schutz der Leibesfrucht im Sinne des strafbewehrten Schwangerschaftsabbruchs endet und der Strafrechtsschutz des menschlichen Lebens anhand der Tötungsdelikte beginnt.[109]

16

Obwohl sich die herrschende Lehre auch nach dem Wegfall von § 217 StGB a.F.[110], welcher die Kindstötung während oder nach dem Geburtsvorgang regelte, dafür ausspricht, dass der Anfang der Geburt für die Beurteilung der Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens ausschlaggebend sei, erachtet eine Mindermeinung die Vollendung der Geburt als maßgebliches Beurteilungskriterium.[111] Vertreter dieser Auffassung sehen insbesondere in § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt, eine Stütze ihrer Ansicht.[112]

17

Unter Berücksichtigung, dass sowohl der natürliche als auch der operativ eingeleitete Geburtsvorgang ein sehr risikoreiches Ereignis darstellt, welches verschiedene Gefahren mit sich bringt, scheint es unerlässlich, dass dem zu gebärenden menschlichen Leben ein ausgiebiger Schutzumfang zugestanden wird.[113] Durch das Zugeständnis, dass das menschliche Leben mit Eintritt der Eröffnungswehen bzw. mit der operativen Öffnung der Gebärmutter beginnt, wird dieses während des gesamten Geburtsvorgangs umfassend strafrechtlich geschützt, da ihm bereits in dieser Phase der strafrechtliche Schutz der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) zusteht.[114] Demzufolge können nicht nur vorsätzliche Beeinträchtigungen des menschlichen Lebens während des Geburtsvorgangs, sondern beispielsweise auch ein fahrlässiges ärztliches Fehlverhalten sanktioniert werden.[115] Elementar für die Beurteilung, ob ein Tötungsdelikt im Sinne der §§ 211 ff. StGB oder ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 f. StGB) vorliegt, ist demzufolge der Zeitpunkt, in dem auf das betroffene Lebewesen, d.h. Leibesfrucht oder geborener Mensch, schädigend eingewirkt wird.[116] Daher gilt die vorsätzliche Einwirkung auf die Leibesfrucht, die zu einem Absterben des Ungeborenen im Mutterleib oder zu einer Frühgeburt mit anschließender Todesfolge des Kindes führt, als Schwangerschaftsabbruch.[117] Demgegenüber ist die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung des menschlichen Lebens nach Einsetzen des Geburtsaktes, welche eine Totgeburt oder ein Ableben des Neugeborenen verursacht, als Tötungsdelikt im Sinne von §§ 211 ff. StGB zu qualifizieren.[118] Schließlich ist von einem versuchten Schwangerschaftsabbruch (§ 218 Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Totschlag (§ 212 StGB) auszugehen, wenn ein pränataler Eingriff zur Geburt eines Kindes führt, wobei dessen Tod durch eine weitere, nachgeburtliche Einwirkung bewirkt wird.[119]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben› § 3 Schwangerschaftsabbruch› D. Strafnormen in §§ 218–219b StGB

D. Strafnormen in §§ 218–219b StGB

I. Schutzbereich im Allgemeinen

18

Die gegenwärtigen strafrechtlichen Schutznormen zum Schwangerschaftsabbruch sehen eine Fristenlösung mit Beratungspflicht vor, die durch zwei Indikationsregelungen ergänzt wird.[120] Als Schwangerschaftsabbruch gilt jegliches Abtöten der Leibesfrucht.[121] Strafrechtlich geschützt wird gemäss § 218 Abs. 1 S. 2 StGB das werdende Leben mit Abschluss der Nidation, d.h. mit erfolgter Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter der Frau, welche in der Regel 13 Tage nach der Empfängnis vollendet ist.[122] Der Schutzbereich der §§ 218 ff. StGB endet mit Eintritt der Geburtswehen. Ab diesem Zeitpunkt finden die §§ 211 ff. und §§ 223 ff. Anwendung.[123] Auf einen Schutz des ungeborenen Lebens in der Pränidationsphase und folglich ab dem Zeitpunkt der Konzeption, also der Verschmelzung der männlichen Samen- und der weiblichen Eizelle, wurde verzichtet, um die Verwendung nidationshemmender Verhütungsmittel, wie beispielsweise die „Pille danach“, erlauben zu können.[124] Dagegen wird der Gebrauch nidationshindernder oder -abbrechender Medikamente (z.B. die sog. Abtreibungspille), welche eine bereits in der Gebärmutter eingenistete, befruchtete Eizelle abtöten, von den Strafnormen der §§ 218 ff. StGB erfasst.[125]

19

Durch die §§ 218 ff. StGB soll das ungeborene menschliche Leben als eigenständiges höchstpersönliches Rechtsgut geschützt werden.[126] Jedoch ist fraglich, ob die besagten Normen auch die Gesundheit der Schwangeren im Sinne eines Rechtsguts als schützenswert erachten. Nach herrschender Lehre stellt die Gesundheit der Schwangeren sehr wohl ein solches Rechtsgut dar, jedoch wird diesem durch die §§ 218 ff. StGB nur ein mittelbarer Schutz zuerkannt, weshalb diesbezüglich von einem bloßen Schutzreflex die Rede ist.[127]

II. Schutzwürdigkeit und Schutzstadien

20

Der strafrechtliche Schutz des Nasciturus ist – abhängig von dessen pränatalem Entwicklungsstadium – unterschiedlich stark ausgestaltet. Zunächst können drei zeitliche Phasen der Schwangerschaft unterschieden werden, nämlich als erste Phase diejenige von der Befruchtung der Eizelle (sog. Konzeption) bis zu deren Einnistung in die Gebärmutter (sog. Nidation) der Frau.[128] Diese Frühphase, auch Pränidationsphase genannt, ist kernstrafrechtlich nicht erfasst.[129] In einer zweiten Phase, welche von der Nidation bis zum Abschluss der 12. Schwangerschaftswoche dauert, sind Schwangerschaftsabbrüche unter Beachtung der Voraussetzungen von § 218a Abs. 1 StGB generell straffrei bzw. bei Vorliegen einer kriminologischen Indikation nach § 218a Abs. 3 StGB rechtmäßig.[130] Der strafrechtliche Schutz Ungeborener ist dabei relativ schwach ausgestaltet, da die Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs lediglich an formale Kriterien wie die Einhaltung einer zeitlichen Frist, ein vorgängiges Beratungsgespräch und die Vornahme des Abbruchs durch einen Arzt geknüpft ist.[131] Die dritte Phase schließlich, welche die Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche erfasst, führt zu einem verschärften strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens und lässt einen Schwangerschaftsabbruch nur noch unter der Voraussetzung einer medizinisch-sozialen Indikation i.S.v. § 218a Abs. 2 StGB zu.[132] Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung dem werdenden Leben klar und deutlich ein Lebensrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG zugesteht (siehe Rn. 5 ff.), herrscht diesbezüglich in der strafrechtlichen Lehre keineswegs Einigkeit.[133] Dabei reichen die Ansichten von einem absoluten Lebensrecht Ungeborener ab dem Zeitpunkt der Konzeption bis hin zur Ablehnung eines Lebensschutzes bis zur Geburt.[134] Immer öfters werden in der Lehre auch Stimmen laut, die sich für ein abgestuftes Lebensrecht bzw. einen abgestuften Lebensschutz des ungeborenen menschlichen Lebens aussprechen.[135] Nach deren Meinung wächst mit fortschreitender Entwicklung des Embryos in vivo auch dessen Lebensrecht bzw. Menschenwürde.[136] Demgegenüber sehen sich die Gegner einer abgestuften Schutzwürdigkeit der Leibesfrucht in der verfassungsrechtlichen Gesetzesnorm von Art. 1 Abs. 1 GG sowie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Thematik des strafrechtlich relevanten Schwangerschaftsabbruchs bestätigt, wonach dem Embryo ab dem Zeitpunkt der Nidation der Würdeschutz vollumfänglich zukommt, d.h. e contrario der Verfassungswortlaut keinen abgeschwächten Schutzumfang zuzulassen vermag.[137]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Handbuch des Strafrechts»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Handbuch des Strafrechts» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Handbuch des Strafrechts»

Обсуждение, отзывы о книге «Handbuch des Strafrechts» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x