Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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III. Schutzumfang Ungeborener nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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Das Recht auf Leben wird nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene geschützt. So hält die in Deutschland am 3. September 1953 in Kraft getretene Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Art. 2 Abs. 1 fest, dass das Recht auf Leben jedes Menschen gesetzlich geschützt ist.[66] Durch die Aufführung dieses Grundrechts am Anfang des Menschenrechtskatalogs wird ersichtlich, dass das Recht auf Leben eine fundamentale Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt.[67] Fraglich ist jedoch, ob der Lebensschutz von Art. 2 Abs. 1 EMRK sowohl geborenem als auch ungeborenem menschlichen Leben zukommen soll. Der Wortlaut der besagten Norm lässt keine abschließende Antwort auf diese Frage zu.[68] Ebenso besteht innerhalb der Vertragsstaaten der EMRK kein Konsens über den Zeitpunkt des Beginns menschlichen Lebens.[69] Schon 1980 setzte sich die Europäische Kommission für Menschenrechte eingehender mit dieser Problematik auseinander. Bei der Auslegung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 EMRK kam die Kommission zum Schluss, dass die Begrifflichkeiten „jeder Mensch“ und „Leben“ durch die Konvention nicht näher definiert würden[70] und sich die Bezeichnung „jeder Mensch“ bei systematischer Auslegung der Konvention lediglich auf geborene Menschen beziehen könne.[71] Anschliessend nahm die Kommission zur Frage Stellung, ob der Gesetzeswortlaut „Leben“ sowohl das geborene als auch das ungeborene menschliche Leben umfasst. Sie führte dabei drei mögliche Interpretationsansätze der Konventionsnorm an.[72] Entweder sei Art. 2 Abs. 1 EMRK dahingehend zu verstehen, dass (1) Ungeborene überhaupt nicht von der betreffenden Konventionsbestimmung erfasst werden, (2) diesen ein Recht auf Leben mit bestimmten immanenten Einschränkungen zuzugestehen ist oder aber (3) auch dem Embryo in vivo ein absolutes Lebensrecht zukommt.[73] Die dritte Interpretationsmöglichkeit wurde jedoch sogleich mit der Begründung verworfen, dass bei einem absoluten Lebensschutz des Ungeborenen dessen Abtreibung selbst in Fällen, in denen die Fortdauer der Schwangerschaft das Leben einer Schwangeren ernsthaft gefährden würde, unzulässig wäre.[74] Eine solche Auslegung der Norm wäre aber nach Ansicht der Kommission nicht mit dem Ziel und Zweck der Konvention vereinbar.[75] Welchem der beiden übrigen Interpretationsansätze der Vorrang einzuräumen ist, ließ die EKMR jedoch offen.[76] Darüber hinaus hielt die Kommission fest, dass es nicht in ihrer Kompetenz liege zu entscheiden, ob dem ungeborenen Leben im Sinne von Art. 2 EMRK ein gewisser Lebensschutz gebühren solle.[77] Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch dem Ungeborenen unter gewissen Umständen ein Lebensrecht nach Art. 2 EMRK zukomme.[78] Diese sehr zurückhaltende Stellungnahme rechtfertigte die Kommission mit den erheblich unterschiedlichen Sichtweisen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage, ob auch Ungeborenen ein Lebensschutz nach Art. 2 EMRK gebührt.[79] Die EKMR sprach sich deshalb auch dafür aus, dass den Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Art. 2 EMRK ein gewisser Ermessensspielraum zustehen müsse.[80]

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Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage eines Lebensrechts Ungeborener befassen. Dabei hielt der Gerichtshof fest, dass Art. 2 EMRK keine zeitliche Beschränkung des Rechts auf Leben vorsehe.[81] Darüber hinaus sei aus der besagten Konventionsnorm auch nicht ersichtlich, wer alles von der Bezeichnung „jedermann“ erfasst werde und wem dementsprechend ein Schutz gebühren sollte.[82] Aufgrund des fehlenden Konsenses der Mitgliedstaaten, welcher aus den divergierenden nationalen Ansichten betreffend den Beginn des menschlichen Lebens und das Lebensrecht von Ungeborenen resultiert, sei es nicht angebracht, diesbezüglich allen Mitgliedstaaten eine einzige moralische Sichtweise aufzudrängen.[83] Vielmehr müsse es aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten deren Aufgabe sein, die Frage nach dem Lebensrecht Ungeborener unter Berücksichtigung sowohl ethischer, moralischer und philosophischer Aspekte auf nationaler Ebene zu beantworten.[84] Ein Konsens lässt sich immerhin bei der Zugehörigkeit der Embryonen und Föten zur „menschlichen Rasse“ ausmachen.[85] Die Entwicklungsmöglichkeiten und Kapazität zur Menschwerdung gebieten es folglich, auch Ungeborenen im Sinne der Menschenwürde einen Schutz zukommen zu lassen.[86] Das Zugeständnis einer solchen Schutzwürdigkeit definiert allerdings das ungeborene menschliche Leben nicht automatisch als ein solches, welchem ein Lebensrecht im Sinne von Art. 2 EMRK zuzugestehen ist.[87] Nach Rechtsprechung des EGMR gilt es im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach einem Lebensrecht Ungeborener zu beachten, dass die Konvention im Sinne einer evolutiven Auslegung im Lichte der gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnisse zu interpretieren ist.[88] Schließlich hält der EGMR fest, dass es weder wünschenswert, geschweige denn möglich sei, die Frage zu beantworten, ob auch das Ungeborene als Mensch im Sinne von Art. 2 EMRK zu qualifizieren ist.[89]

IV. Schutzumfang Ungeborener nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 für alle EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist, statuiert in Art. 2 Abs. 1 EuGrCh, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben hat. Diese Gesetzesnorm ist derjenigen von Art. 2 EMRK nachgebildet.[90] Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EuGrCh erstreckt sich auf die physische Existenz eines jeden Menschen.[91] Nebst dem Schutz der menschlichen Integrität sollen dabei auch Voraussetzungen zu dessen Erhalt geschaffen werden.[92] Jedoch ist auch dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 EuGrCh nicht zu entnehmen, wann das menschliche Leben beginnt bzw. ob auch Ungeborenen ein Lebensrecht im Sinne der EU-Grundrechtscharta zuzugestehen ist.[93] Als Begründung für diese offene Formulierung wird einmal mehr der fehlende Konsens der EU-Mitgliedstaaten über den Beginn des menschlichen Lebens angeführt.[94] Zudem hätte die Bejahung eines Lebensrechts Ungeborener eine unionsweite Unzulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen zur Folge.[95] Während der EGMR im Rahmen der Rechtsprechung zur EMRK bereits zur Frage nach dem Lebensrecht Ungeborener Stellung nehmen konnte, blieb dies dem EuGH in Bezug auf die Rechtsprechung zur EU-Grundrechtscharta bislang verwehrt.[96]

V. Schutzumfang Ungeborener nach dem Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte

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Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, welcher für Deutschland am 23. März 1976 in Kraft getreten ist, statuiert wie die EMRK ein Lebensrecht. Laut Art. 6 Abs. 1 IPbpR kommt jedem Menschen ein angeborenes Recht auf Leben zu. Darüber hinaus darf niemand willkürlich seines Lebens beraubt werden. Demzufolge wird auch durch den IPbpR ein Lebensrecht garantiert. Jedoch kann dem Gesetzeswortlaut des IPbpR ebenso wie der EMRK nicht entnommen werden, in welchem Zeitpunkt das Recht auf Leben beginnt.[97] Immerhin lässt sich aus Art. 6 Abs. 5 IPbpR, welcher die Vollstreckung der Todesstrafe bei schwangeren Frauen untersagt, ableiten, dass auch das Leben Ungeborener schützenswert ist. Daraus jedoch auf ein Lebensrecht von Embryonen und Föten zu schließen, wäre verfehlt. Ebenso ist den „travaux préparatoires“ nicht zu entnehmen, dass bei der Schaffung von Art. 6 IPbpR ein Lebensschutz des ungeborenen Lebens beabsichtigt wurde.[98] In der Vergangenheit beantragten bereits mehrere Mitgliedstaaten der UN-Menschenrechtskonvention das werdende Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IPbpR zu schützen.[99] Solche Anträge wurden aber jeweils von einer Mehrheit der Delegierten abgelehnt. Dennoch kann aufgrund dieser Verweigerung des Zugeständnisses eines absoluten, vom Zeitpunkt der Empfängnis andauernden Lebensrechts dem ungeborenen Leben nicht jegliche Schutzwürdigkeit abgesprochen werden.[100]

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