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Das Multilaterale Instrument bedient sich zwei verschiedener Gruppen von Vorschriften. Die erste Gruppe enthält Vorschriften, die sich auf die Anwendung und Methodik des Übereinkommens selbst beziehen. Das sind vor allem die Schlussbestimmungen, aber auch vereinzelt andere Artikel (wie etwa Art 18 des Übereinkommens). Es handelt sich letztlich um Verwaltungs- und Verfahrensnormen. Die zweite Gruppe von Vorschriften beinhaltet schließlich das Sachrecht, dh die Normen, die bestimmte Artikel von bestehenden DBA inhaltlich ändern können.
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Der Aufbau des Multilateralen Instruments sieht im Detail wie folgt aus:
Teil 1 |
Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken |
Art 1 |
Geltungsbereich |
Art 2 |
Auslegung von Ausdrücken |
Teil 2 |
Hybride Besteuerungsinkongruenzen |
Art 3 |
Transparente Rechtsträger |
Art 4 |
Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit |
Art 5 |
Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung |
Teil 3 |
Abkommensmissbrauch |
Art 6 |
Zweck eines erfassten Steuerabkommens |
Art 7 |
Verhinderung von Abkommensmissbrauch |
Art 8 |
Transaktionen zur Übertragung von Dividenden |
Art 9 |
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen von Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht |
Art 10 |
Missbrauchsbekämpfungsvorschrift für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten |
Art 11 |
Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechts einer Vertragspartei auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen |
Teil 4 |
Umgehung des Betriebsstättenstatus |
Art 12 |
Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien |
Art 13 |
Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten |
Art 14 |
Aufteilung von Verträgen |
Art 15 |
Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person |
Teil 5 |
Verbesserung der Streitbeilegung |
Art 16 |
Verständigungsverfahren |
Art 17 |
Gegenberichtigungen |
Teil 6 |
Schiedsverfahren |
Art 18 |
Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI |
Art 19 |
Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren |
Art 20 |
Bestellung der Schiedsrichter |
Art 21 |
Vertraulichkeit von Schiedsverfahren |
Art 22 |
Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens |
Art 23 |
Art des Schiedsverfahrens |
Art 24 |
Einigung auf eine andere Regelung |
Art 25 |
Kosten von Schiedsverfahren |
Art 26 |
Vereinbarkeit |
Teil 7 |
Schlussbestimmungen |
Art 27 |
Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung |
Art 28 |
Vorbehalte |
Art 29 |
Notifikationen |
Art 30 |
Nachträgliche Modifikationen von erfassten Steuerabkommen |
Art 31 |
Konferenz der Vertragsparteien |
Art 32 |
Auslegung und Umsetzung |
Art 33 |
Änderungen |
Art 34 |
Inkrafttreten |
Art 35 |
Wirksamwerden |
Art 36 |
Wirksamwerden von Teil VI |
Art 37 |
Rücktritt |
Art 38 |
Verhältnis zu Protokollen |
Art 39 |
Verwahrer |
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Unschwer lässt sich die inhaltliche Nähe zu einzelnen BEPS-Aktionspunktenerkennen, auch wenn einige Aktionspunkte inhaltlich in mehrere Artikel übersetzt bzw integriert worden sind. Hier mag fürs Erste der Hinweis genügen, dass das Multilaterale Instrument in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Artikel nicht wesentlich von den Empfehlungen der OECD aus den Ergebnissen zu den einzelnen Aktionspunkten abgewichen ist, auch wenn sich freilich auch in diesen viele ungelöste Einzelfallprobleme stellen. Insofern sei der Leser auf die einzelnen Reports zu den BEPS-Aktionspunkten bzw die nachstehende Kommentierung des Multilateralen Instruments verwiesen.
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Abseits dessen bleibt zu erwähnen, dass auch die OECD selbst allerlei Klärungs- und Präzisierungsbedarf zu sehen scheint. Allein die „ Explanatory Statements“ zum Multilateralen Instrument finden auf knapp 90 Seiten Platz, und dem Vernehmen nach soll ähnlich dem OECD-MK ein eigener Kommentarteilzu dem mehrseitigen Abkommen erstellt werden. Ob darin „nur“ die BEPS-Ergebnisse Eingang finden oder diese noch freischaffend fortentwickelt werden, bleibt abzuwarten.
IV. Methodik der Anwendung
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Anders als das OECD-MA ist das Multilaterale Instrument keine bloße Auslegungshilfebei der Interpretation eines bestehenden DBA. Es setzt vielmehr materielles Rechtinsoweit, als ein konkret bestehendes DBA zwischen zwei Mitgliedstaaten durch das Multilaterale Instrument unmittelbar geändert wird. Dies geschieht rechtstechnisch allerdings nicht dergestalt, dass der konkrete Text eines bereits bestehenden DBA durch das Multilaterale Instrument geändert wird, sondern das Multilaterale Instrument legt sich gewissermaßen wie ein zweiter Regelungskreis über das bestehende DBA. Diese Methodik rührt aus der Zielsetzung her, einerseits die Ergebnisse des BEPS-Projekts nicht durch eine langwierige separate Neuverhandlung der bestehenden DBA, sondern gewissermaßen uno actu und zeitgleich umzusetzen, andererseits aber den bilateralen Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, ein bestehendes DBA fortzuentwickeln. Insgesamt betrachtet ist das Multilaterale Instrument ein sehr vielschichtiges Instrument, das den Vertragsparteien eine ausreichende Flexibilitätgewähren soll und deshalb eine Reihe von Vorbehaltensowie die Auswahl unterschiedlicher Optionenermöglicht.
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Anders als vor seiner Veröffentlichung kolportiert wurde, ist das Multilaterale Instrument systematisch allerdings nicht modular in der Weise aufgebaut, dass die unterzeichnenden Staaten einzelne Artikel oder einzelne Absätze innerhalb dieser Artikel positiv wählen können bzw müssen, um diese im Einzelfall auf ein DBA anzuwenden, sondern die OECD hat sich – vermutlich aus Praktikabilitätsgründen – für eine grundlegend andere Konzeption entschieden (sog Opting-out-Modell): Das Multilaterale Instrument gilt vielmehr, wenn es vorbehaltslos gezeichnet wird, im Ganzen, und nur durch die Vorbehalte(„reservations“, siehe Art 28 des Abkommens) werden einzelne Artikel oder einzelne Absätze innerhalb dieser Artikel von der Geltung ausgeschlossen.
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Was dabei herauskam, ist der Sache nach eine Art Matrixder gewählten Artikel oder einzelner Absätze innerhalb dieser Artikel im Verhältnis zu anderen unterzeichnenden Staaten. Nur insoweit sich diese Wahl deckt, wird auch ein konkretes DBA geändert. Der jeweilige Artikel gibt im Abkommenstext auch klar vor, ob er ganz oder teilweise als nicht bindend gewählt werden kann. Im Übrigen schreibt das Multilaterale Instrument eindeutig fest, dass es ein rechtliches Nebeneinandervon abgeschlossenen DBA und Multilateralem Instrument geben wird. Beispiel: Deutschland und Frankreich entscheiden sich bei der Unterzeichnung des Multilateralen Instruments, hinsichtlich des Art 13 keinen Vorbehalt zu machen. Die Vorschrift bezieht sich auf den Negativkatalog des Art 5 Abs 4 OECD-MA. Entsprechend wird Art 2 Nr 7 lit. b) des DBA Deutschland-Frankreich gem der gewählten Option A oder B unmittelbar durch das Multilaterale Instrument geändert.
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