John Locke - Gesammelte Werke von John Locke

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Locke lieferte einen bedeutenden Beitrag zur Erkenntnistheorie. Er befürwortet zwar die rationale Theologie und die Wende der Philosophie des Mittelalters zur Philosophie der Neuzeit, die die rationalistische Philosophie vor allem René Descartes verdankt. Locke wandte sich aber gegen die Rechtfertigung der Naturwissenschaften aus dem bloßen Denken und suchte ihr Fundament stattdessen in der Erfahrung. Dennoch nahm er wie Descartes als Ausgangspunkt der philosophischen Überlegungen den Zweifel an der gegenständlichen Wirklichkeit, an der Existenz der Außenwelt. Die Aufhebung dieses Zweifels wurde von ihm nun nicht mehr über den Gottesbegriff vollzogen, sondern empiristisch, angeregt durch Pierre Gassendi. In seinem aus vier Büchern bestehenden Ein Versuch über den menschlichen Verstand untersuchte Locke den Ursprung, die Gewissheit und den Umfang menschlichen Wissens in Abgrenzung zu Glauben, Meinen und Vermuten. Erkenntnis ist Locke zufolge die Perzeption (Wahrnehmung) der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Ideen. Zur Erkenntnis bedarf es also des Urteils, ob eine Aussage gültig ist. Locke unterschied drei Elemente der Erkenntnis, die intuitive, die demonstrative und die sensitive Erkenntnis. Intuitiv erkennt man Ideen als solche, wenn sie im Geist als Einheit vorhanden sind (Identität) und sie sich von anderen Ideen unterscheiden (Distinktheit). Das intuitive Erfassen einer Idee ist notwendig für die weiteren Erkenntnisschritte. Intuitive Wahrheit ergibt sich, wenn die Ideen nicht mehr weiter analysierbar sind (Evidenz).

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Die Aussicht und Macht aber über alle diese Dinge, ist von der Sozietät der Obrigkeit als dem konstituierten Haupt übergeben und anvertraut worden. Einen solchen Ursprung hat nun die Gesetzesmacht, so in einer jeden Republik die höchste ist, gehabt, zu solchem Endzweck wurde sie eingerichtet, und mit solchen Schranken wird sie jederzeit umfasst, nämlich dass sie für alle insgesamt und jeden im Besonderen eigentümlichen Besitz, mithin für das ganze Volk und für dessen gemeines Beste gebührende Vorsehung tue, damit es in Frieden und Wohlstand florieren, hingegen vor anderer Anfall, so viel wie möglich, durch seine eigene Stärke und Kräfte sicher sein möge.

Dieses vorausgesetzt, ist nun leicht zu verstehen, welch Maß und Ziel das obrigkeitliche Vorrecht und Obermacht Gesetze zu geben in ihrem Brauch habe (nämlich zur Beförderung des gemeinen weltlichen und irdischen Besten, welches die einzige Bewegursache und der einzige Endzweck der eingegangenen Sozietät gewesen) und welche Freiheit andernteils den Privatpersonen übrig geblieben, das nämlich in den Dingen, so das ewige Leben angehen, ein jeder tun möge und dürfe, was er glaubt Gott zu gefallen, als auf dessen Wohlgefallen und Willen, und des Menschen hiervon habende Überzeugung, es mit der Menschen Seligkeit ankommt. Denn vorerst gebührt Gott der Gehorsam, nachher den Gesetzen.

Möchte nun jemand sagen: Was, wenn nun die Obrigkeit in bürgerlichen Dingen durch ein Edikt etwas beföhle, das jemandes Privatgewissen unerlaubt schiene?

Antworte ich: Wenn die Regierung des Staates treulich und redlich geführt wird und die obrigkeitlichen Ratschläge wahrhaftig zum allgemeinen Besten abzielen und mit Recht und Gerechtigkeit dahin eingerichtet werden, dürfte sich ein solcher Fall wohl gar selten ereignen. 27So es sich aber zu-trüge, so sage ich, ein solcher müsse sich desjenigen enthalten, was ihm durch sein Gewissen unerlaubt scheint, hingegen hat er sich über die Strafe, so die Obrigkeit alsdenn aufzulegen befugt ist, nicht zu beschweren, sondern sich derselben zu unterwerfen und sie zu tragen. Denn das Privaturteil eines Menschen hebt die Verpflichtung eines von politischen Dingen zum Besten des Staats gemachten Gesetzes nicht auf, hat auch kein Recht und keine Forderung toleriert zu werden. Beträfe aber das Gesetz solche Dinge, die außerhalb des Bezirks weltlicher Obrigkeit stehen, dass nämlich das Volk oder ein Teil desselben eine andere Religion anzunehmen oder zu anderen Gebräuchen sollte gezwungen werden, so würde sie dieses Gesetz zum Gehorsam nicht verhindern können. 28Weil die bürgerliche Gesellschaft und Herrschaft zu keinem anderen Zweck aufgerichtet worden ist als bloß zur Erhaltung eines jeden in Besitz und Genuss derjenigen Dinge, die ihm zur Fortbringung dieses Lebens rechtmäßig zugehören, dahingegen, was die Seele und Sorge der menschlichen Güter betrifft (welche nicht zur Bürgerschaft gehört noch derselben hat unterworfen werden können), solche einem jeden für sich vorbehalten und anheimgestellt verblieben. Ist also der Schutz dieses Lebens und der dazugehörigen Dinge, das Werk und Geschäft der Bürgerschaft, und die Erhaltung der Besitzer bei denselben ist das Amt der Obrigkeit. Können also solche irdischen Güter keineswegs nach Belieben der Obrigkeit, diesen genommen und anderen gegeben, noch deren Privatbesitz (auch nicht einmal durch ein Gesetz) unter Mitbürgern verändert werden, um einer Ursache willen, welche die Mitbürger nichts angeht, nämlich um der Religion willen, dadurch doch, sie sei wahr oder falsch, anderen an ihren irdischen Gütern (die doch allein der Obrigkeit und dem Staat unterworfen) kein Unrecht geschieht.

Sprichst du: Wenn aber die Obrigkeit in der falschen Beredung stünde, dieses oder jenes dem Gewissen einiger oder jener Zuwiderlaufendes geschähe zum gemeinen Besten?

Antworte ich: Gleichwie das eigene Urteil einer Privatperson, so es falsch ist, ihn nicht ausnimmt und befreit von der Verpflichtung der Gesetze, al-so gibt auch das eigene Urteil, Einbildung und Beredung der Obrigkeit (dass ich so reden mag), ihr kein neues Recht den Untertanen Gesetze aufzulegen, welches ihr vermöge selbst der Einrichtung der Republik nicht eingeräumt worden noch hat eingeräumt werden können. Noch viel weniger alsdenn, wenn die Obrigkeit nur das im Schilde führt, sich und ihrer Sekte Anhänger mit geraubten Gütern anderer zu bereichern und zu zieren.

Aber wer ist hier zwischen ihnen der Richter, fragst du? Wenn nun die Obrigkeit glaubt und vorgibt, dasjenige so sie bestehle und fordere, sei dem Staat heilsam und stehe in ihren Mächten, die Untertanen hingegen das Gegenteil glauben, wer soll sie entscheiden?

Antworte ich: Gott allein, weil zwischen dem Volk und dem Gesetzgeber sonst kein Richter auf Erden ist. Gott allein ist in diesem Fall der Schiedsmann, der am letzten Gericht nach eines jeden Verdienst und nachdem er das gemeine Beste, den Frieden und die Gottseligkeit nach allem Recht und Billigkeit wird gesucht und darüber gelitten und gestritten haben, vergelten wird.

Aber was soll man indessen auf Erden tun, sagst du?

Antworte ich: Vor allen Dingen muss man seine Seele wahrnehmen und nachher sich des Friedens eifrigst befleißigen, obwohl wenige da dem Frieden trauen werden, wo sie bereits eine Verwüstung angerichtet sehen. Es wird auf zweierlei Wegen in strittigen Sachen von den Parteien gehandelt, nämlich entweder nach Recht oder nach Gewalt. Wo das eine aufhört, fängt das andere an. Wie weit sich nun die Rechte der Obrigkeit bei allen Völkern sich erstrecken, und sie sich bei solchen zweifelhaften und strittigen Punkten der Gewalt gegen sie zu bedienen habe, ist hier meines Orts nichts zu untersuchen. Nur weiß ich, was insgemein zu geschehen pflegt, wo man miteinander in Uneinigkeit und Streit verfällt und kein Richter und kein Gericht gegenwärtig ist. 29

Demnach, sprichst du, wird die Obrigkeit als die, die Macht und Gewalt in Händen hat, was sie für sich dienlich erachtet, ins Werk zu setzen suchen?

Antworte ich: Freilich wird es also gehen. Aber hier ist die Frage von der Gerechtigkeit, der Handlungen, und deren Richtschnur, nicht aber von dem, was sich in zweifelhaften Fällen tatsächlich zu begeben pflegt.

Doch um auf genauere und eigentlichere Umstände in der Sache zu kommen, so sage ich: 1. Die Obrigkeit soll und darf keine solchen Lehren dulden, die da in ihrer Art und Wirkung menschlicher Gesellschaft oder guten Sitten, so zur Erhaltung bürgerlicher Gesellschaft nötig, direkt entgegen sind, und also alle Ordnungen der Natur, alle äußerliche Zucht, Ehrbarkeit und Gerechtigkeit umkehren. Alle dergleichen Beispiele sind in einer jeden Kirche und Sekte sehr rar, 30denn es ist noch keine Sekte so weit in Unsinnigkeit verfallen, dass sie, was offenbar den Grund aller Sozietäten umreißt, und von dem ganzen menschlichen Geschlecht als böse geurteilt und verworfen wird, für Lehren ihrer Religion bekennen, und also das festsetzen sollte, wodurch ihre eigenen Vorteile, Ruhe, Ehre und Güter in Gefahr gesetzt würden. 31

2. Aber ein viel verdeckteres und auch weit gefährlicheres Übel für die Staaten ist bei denen zu finden, welche sich und ihrer Sekte und deren Orden zugetanen Personen eine sonderbare Vorrecht und ein Vorrecht über das gemeine Recht des Staates herausnehmen, sich der Rechtsprechung und der Unterwerfung in zeitlichen Dingen der Obrigkeit entziehen, und solches mit allerhand feinem Vorwand und geschminkten Reden bedecken. Man sollte wohl schwerlich solche Leute finden, die so platt und öffentlich mit dieser Sprache herausgehen und lehren sollten: Treue und Glauben dürfte man eben nicht halten. Man dürfte alle Fürsten durch seine Sekte vom Thron zu stoßen suchen: Die Herrschaft und Obermacht gehöre ihnen als dem heiligen Volk des Höchsten allein zu usw. Denn diese so grob und ungescheut vorgebrachten Dinge würden gleich alle Obrigkeiten in den Harnisch jagen und die Augen und Sorgfalt aller Staaten dahin kehren, ein solches bei ihnen steckendes Übel sogleich in ihrem Schoß und bei seiner Geburt zu ersticken, damit es nicht um sich greife. Doch findet man solche, die mit anderen Worten eben das sagen: Denn was wollen diejenigen anderes, die da lehren: Ketzern dürfte man eben nicht Treue und Glauben halten, als dieses, dass sie zu verstehen geben wollen, sie hätten das Privileg und die Freiheit, sooft es ihnen beliebt, Treue und Glauben zu brechen; weil alle, die nicht mit ihnen in der Religion nach allen Stücken einstimmen, für Ketzer gehalten oder doch bei Gelegenheit dafür erklärt werden können: Lehren, dass in Bann getane Könige ihren weltlichen Charakter und ihr Königreich, nebst allen Rechten verlieren, wohin zielt das anders, als die Macht Könige abzusetzen sich zuzulegen, weil man die Macht des Banns nur seiner geistlichen Hierarchie und Macht allein zu-schreibt. Die Lehre, dass weltliche Herrschaft und Obermacht nur denen mit dem reinen Glauben und mit der wahren Kirche Begnadigten gebühre, wird solchen Leuten endlich den eigentümlichen Besitz aller Dinge einräumen, welche freilich sich und ihren Vorteil nie so vergessen werden, dass sie nicht steif und fest glauben und bekennen sollten, sie seien die rechtgläubige Kirche und Heilige Gottes. Diese und dergleichen Leute nun, welche den Gläubigen, den geistlichen Orden, den Orthodoxen, das ist sich selbst, ein Privileg, ein Vorrecht und die Macht in bürgerlichen Dingen vor anderen Menschen zuschreiben, und einige Macht über andere in ihrer Kirche entweder gar nicht stehende oder doch einigermaßen davon abgesonderte Leute unter Vorwand ihrer wahren Religion fordern, diese, sage ich, haben gar kein Recht und keine Forderung von der Obrigkeit toleriert zu werden. Wie gleichermaßen auch diejenigen nicht, die andere, so sich von ihrer Religion abgewandt, nicht in dem Staat leiden, auch dass sie zu dulden sein, nicht lehren wollen. Denn was lehren diese doch und dergleichen anderes, als dass sie bei jeder sich fügenden Gelegenheit die Vorrechte des Staats und die Freiheit und Güter der Bürger angreifen dürften und würden. Und begehren und suchen sie dieses nur von der Obrigkeit, dass ihnen die Obrigkeit nur so lange Freiheit, Macht und Hilfe andere als Ketzer zu verfolgen geben und erlauben möchte, bis sie solches selbst auszurichten Kräfte, Volk und Anhaltspunkte genug haben würden. 32

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