385
M. Weber , Wirtschaft und Gesellschaft, S. 29.
386
Etwa von S. Breuer , Der Staat, S. 18 f.
387
Vgl. H. Kelsen , Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 23. Kelsen hält es daher für eine vergebliche Mühe, den Zeitpunkt des Übergangs von der „Horde“ zum Staat bestimmen zu wollen. Das ist aber nur dann richtig, wenn man das Zwangsmoment insoweit als konstitutiv ansehen will. Richtigerweise ist aber auf die veränderte Mitgliederstruktur als Abgrenzungsmerkmal abzustellen.
388
Zur Reziprozität und ihrer Entwicklung knapp P. Collier , The Future of Capitalism, S. 31 ff.
389
K. Eder , Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 32 f.
390
Man denke in den USA an die Kennedys, die Bushs oder die Clintons.
391
Eher wird man sagen können, dass europäische Gesellschaften nicht zuletzt den asiatischen bis zur Neuzeit deutlich unterlegen waren.
392
Vgl. K. Eder , Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 17 ff.
393
Siehe insoweit M. Rice , Egypt’s Making: The Origins of Ancient Egypt 5000–2000 B.C., S. 37 f.; T. A. H. Wilkinson , Early Dynastic Egypt, S. 41 ff.
394
Dazu knapp H. Haarmann , Vergessene Kulturen der Weltgeschichte, S. 70 ff.
395
Siehe dazu M. H. Fried , The Evolution of Political Society. An Essay in Political Anthropology, 1967.
396
Vgl. K. Eder , Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 50 ff. Siehe auch E. Gellner , Pflug, Schwert und Buch, S. 43 ff.
397
Teilweise wird auch von einer „urban revolution“ gesprochen, vgl. G. Childe , The Urban Revolution. Town Planning Review 21 (1950), S. 3 ff. Eine gewisse Ausnahme ist Ägypten, was allerdings auch auf die besondere Situation im Niltal zurückgeführt werden kann, wo Überschwemmungen städtische Strukturen regelmäßig zerstört haben könnten. Gleichwohl dürften die Städte wohl nicht viel mehr als administrative Zentren gewesen sein, die gerade im Vergleich zu Mesopotamien kaum als Städte angesehen werden können. Siehe auch T. A. H. Willkinson , Early Dynastic Egypt, S. 323 ff.
398
Daher kommt es allenfalls partiell zu originären staatlichen Hochkulturen in Afrika, vgl. J. Iliffe , Africans. The History of a Continent, S. 70.
399
Vgl. dazu C. Renfrew , Introduction, in: C. Renfrew/J. Cherry (Hrsg.), Peer Polity Interaction and Sociopolitical Change, S. 1 ff.
400
M. W. Moffett , Was uns zusammenhält. Eine Naturgeschichte der Gesellschaft, 2019. In der Natur finden sich zahlreiche komplexe Integrationsgemeinschaften – man denke an bestimmte Elefantenarten, Bienenstöcke und Ameisen. Siehe auch M. Martin , Why We Fight, 2018.
401
G. Jellinek , Allgemeine Staatslehre, S. 180: „‚Politisch‘ heißt ‚staatlich‘; im Begriff des Politischen hat man bereits den Begriff des Staates gedacht.“
402
M. Weber , Wirtschaft und Gesellschaft, S. 514 f. Siehe dazu auch A. Anter , Max Webers Theorie des modernen Staates, S. 51 ff.
403
Hier kann es nicht um eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Theorien des Politischen gehen, wie etwa dem verfehlten Ansatz von C. Schmitt , Der Begriff des Politischen, 1928 oder dem Gegenentwurf von D. Sternberger , Drei Wurzeln der Politik, 1978.
404
Zur Struktur der Polis auch E.-W. Böckenförde , Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 14 ff.
405
Vgl. auch G. Brunner , Vergleichende Regierungslehre Bd. 1, S. 15 f.
406
So wird das Kriterium von S. Breuer , Der charismatische Staat, S. 12 f. auch so stark verwässert, dass es seinen Sinn verliert.
407
So vor allem M. Weber , Wirtschaft und Gesellschaft (1922), S. 29. Siehe auch S. Breuer , Der Staat, S. 17 f.
408
D. Allen , Politische Gleichheit, S. 143.
409
D. Allen , Politische Gleichheit, S. 141.
410
B. Schöbener/M. Knauff , Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 97 nutzen das Bild der „Zellteilung“.
411
Im Jahr 2014 fand ein von London genehmigtes Unabhängigkeitsreferendum in Schottland statt. Bei einer Wahlbeteiligung von rund 85 % sprachen sich aber gut 55 % für den Verbleib im Vereinigten Königreich aus. Im Zusammenhang mit dem Brexit plant die schottische Regierung allerdings ein weiteres Referendum. Ob London dem zustimmen wird, ist unklar; verfassungsrechtlich wäre eine solche Zustimmung aber nötig. Ein unabhängiges Schottland würde vermutlich der Europäischen Union beitreten wollen. Das setzte indes eine einstimmige Aufnahmeentscheidung der Mitglieder der EU voraus.
412
Dazu V. Epping , Der Staat als die „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 28 ff.
413
Der Umstand, dass das „Volk der Krim“ der Annexion zugestimmt hat, ändert an der Völkerrechtswidrigkeit aus mehreren Gründen nichts: Erstens erfolgte die Abstimmung unter massiver Überwachung durch russische Streitkräfte, war also alles andere als frei. Zweitens existierte nur das einheitliche ukrainische Volk, drittens war eine entsprechende Abstimmung auch in der ukrainischen Verfassung nicht vorgesehen. Insofern stellte auch die UN-Generalversammlung am 27.3.2014 fest, dass das Referendum keine völkerrechtlich relevanten Folgen nach sich zog, vgl. UN Doc. A/RES/68/262 (2014) v. 1.4.2014. Ende 2016 wurde auch die rechtswidrige Okkupation der Krim beanstandet, vgl. UN Doc. A/RES/71/205 (2017) v. 1.7.2017.
414
B. Schöbener/M. Knauff , Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 103.
415
Zur Einigung und Verfassung des deutschen Reiches knapp A. Thiele , Der konstituierte Staat, S. 227 ff. Umfassend zur Verfassungsentwicklung O. Haardt , Bismarcks ewiger Bund. Eine neue Geschichte des Kaiserreichs, 2020.
416
Zu diesen Fragen V. Epping , Der Staat als die „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7.
417
Vgl. auch S. M. Lipset , Some Social Requisites of Democracy: Economic Developments and Political Legitimacy, American Political Science Review 53 (1959), 69 ff.
418
Vgl. auch A. Thiele , Verlustdemokratie, S. 341 ff. Siehe auch A. Schäfer/M. Zürn , Die demokratische Regression, 2021.
419
Vgl. auch G. Balandier , Politische Anthropologie, S. 48 f.
420
F. Gärditz , Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 4, Rn. 2.
421
Zur Frage nach den Voraussetzungen von Legitimität siehe sogleich in Frage III.
422
Zum Begriff der Legitimität siehe unten bei Frage III.
423
Dazu sogleich unter e).
424
Vgl. F. Gärditz , Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 4, Rn. 40 ff.
425
Dazu C. Geminn , Grenzen des Verfassungswandels?, VerwArch 111 (2020), 552 ff.
426
Siehe auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter , Allgemeines Staatsrecht, Rn. 393 ff.
427
Dazu auch F. Gärditz , Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 4, Rn. 31 ff.
428
Zur Evolution von „constitutional conventions“ etwa H. Barnett , Constitutional and Administrative Law, S. 43 f.
429
Siehe dazu für Deutschland A. Voßkuhle , Der Wandel der Verfassung und seine Grenzen, JuS 2019, 417 ff.
Читать дальше