Udo Bahntje - Das Prinzip des Vorrangs der Wettbewerbsermöglichung

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Das Prinzip des Vorrangs der Wettbewerbsermöglichung: краткое содержание, описание и аннотация

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Einige Besonderheiten des Wettbewerbsrechts, zu denen etwa die Rule of Reason, die
Immanenztheorie, das Fehlen eines allgemeinen Diskriminierungsverbots und (nach Ansicht des
Verf.) auch die von Galbraith entwickelte Theorie der «Countervailing Power» gehören,
verdeutl ichen in unterschiedlicher Weise das Phänomen, dass sich gewisse
Wettbewerbsbeschränkungen für einen optimalen Wettbewerb zuweilen auch als nützlich oder
gar notwendig erweisen und daher im Ergebnis zu akzeptieren sind.
Dieses bislang (z.B. durch die Immanenztheorie) eher beobachtete als erklärte Phänomen wird
durch das hier vorgestellte «Prinzip des Vorrangs der Wettbewerbsermöglichung» konstitutiv
begründet. Das Prinzip wird auf induktivem Weg aus verschiedenen Konstellationen des
Kartellrechts entwickelt, in deduktiver Ableitung sowie aus verfassungsrechtlicher Sicht bestätigt
und durch Tatbestandsmerkmale konkretisiert.

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Die Existenz eines Prinzips einschließlich seiner Geltung im bestimmten Rahmen beruht u.a. auf einem wesensimmanenten Unschärfenbereich, der sich aus mindestens den folgenden drei Gründen ergibt:

1.) Zum ersten ist nochmals auf die von Canaris 47abgeleitete prinzipienimmanente (mögliche) Widersprüchlichkeit der Prinzipien untereinander und (zusätzlich) ihrer nicht abschließend zu erfassenden Ausnahmebereiche, die sich jederzeit neu verändern können, hinzuweisen. Bereits daraus folgt, dass eine exakte Geltungsformel für ein Prinzip der Rechtswissenschaft (wie auch aller anderen Geisteswissenschaften 48), nicht möglich ist 49. Denn die (stets neu und nur möglicherweise entstehenden) Ausnahmen und Widersprüche der Prinzipien untereinander können lediglich beobachtet und wesensmäßig erfasst, nicht aber formelhaft definiert oder vorhergesagt werden. Dieser Umstand bedingt die erste wesensimmanente Unschärfe im Geltungsbereich eines Prinzips.

2.) Zum zweiten folgt dieser Unschärfebereich aus einer Wertungskomponente, die man entweder direkt aus dem Wesen eines Prinzips oder auch aus dem des zugrundeliegenden Systems verdeutlichen und begründen kann. Der zweite Weg soll hier eingeschlagen werden.

Fikentscher trifft über den Begriff eines Systems u.a. folgende Aussagen: „Ein System ist eine Anordnung von Begriffen in mehr als einer logischen Beziehung. In den Wertungswissenschaften ist mindestens eine dieser logischen Beziehungen eine wertende.“ 50Da, wie bereits ausgeführt, die Geltung eines Prinzips nicht abstrakt und isoliert im Raume steht, sondern, wie insbesondere Wilburg deutlich gemacht hat, in Wechselwirkung zu anderen Prinzipien des Systems steht 51und daher die von Fikentscher genannten Beziehungen auch eine unmittelbar konstitutive Geltungskomponente für die damit jeweils beeinflussten Prinzipien beinhalten, wirkt sich dieser Wertungsbestandteil (mindestens) einer Beziehung auch für die Gültigkeit der jeweils betroffenen anderen Prinzipien konstitutiv aus. Der begriffsimmanente Unschärfenbereich der „wertenden Beziehung“ im System erfasst also das damit beeinflusste Prinzip selbst auch.

3.) Diese, über das notwendige Merkmal einer Wertung einfließende, gewissermaßen per se-Unschärfe des Prinzipienbegriffs wird drittens verstärkt durch eine weitere, von Fikentscher zu Recht laufend hervorgehobene, nicht formelmäßig erfassbare variable Dimension: die Abhängigkeit von der Zeit, oder genauer: „die Beobachtung, dass sich Wertungen mit dem Ablauf der Zeit ändern können.“ 52

Durch diese weitere Abhängigkeit, die Fikentscher zu Recht nicht als definierte Funktion, sondern lediglich als bloße empirische Beobachtung 53mitteilt, steigert sich die bereits per se wertungsbedingt vorliegende (d.h. die im Augenblick als „Momentaufnahme“ vorliegende) Unschärfe des Geltungsinhalts der Prinzipien und ihrer Systembeziehungen erneut. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass selbst dann, wenn ein rechtswissenschaftliches Prinzip bis zu diesem Punkt noch mit naturwissenschaftlicher Präzision definiert werden könnte, diese Definition nur für eine „logische Sekunde“ ihre Gültigkeit behalten könnte. Danach würde sie diese Gültigkeit durch den — nicht kontinuierlichen und in Ausmaß und Art und Weise unvorhersehbaren — Einfluss der Zeit wieder verlieren.

4.) Dies ist die Begründung, aus der sich m.E. zwingend ergibt, dass die Beschreibung und Aussage eines konkret behaupteten Prinzips ohne das Merkmal einer „evidenten“ Geltung nicht möglich ist 54. Denn auch das Merkmal der Evidenz enthält ja eine Wertung, die Wertung nämlich, dass sich ein „Ermessensspielraum“ zugunsten einer bestimmten Aussage, d.h. hier also die Existenz- oder Geltungsaussage über ein behauptetes Prinzip, auf nahezu Null reduziert. Und diese, in der Evidenzaussage enthaltene Wertungskomponente ist in ihrer noch verbleibenden und insoweit eben nicht restlos zu beseitigenden Unschärfe das Korrelat zu dem wie vorstehend dreifach begründeten Unschärfebereich des Prinzipienbegriffs selbst.

Zur Verdeutlichung und zum Vergleich mit dieser Situation sei auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) hingewiesen 55. Dort heißt es (jeweils im Zusammenhang mit einer entsprechend angegriffenen gesetzlichen Regelung) etwa: „... eine gesetzliche Regelung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist.“ 56, oder: „... die Unsachlichkeit einer getroffenen Regelung muss evident sein, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll ...“ 57. Auch dort, wo es immerhin um die Gültigkeit einer konkreten Norm geht, kann also auf das Merkmal der Evidenz nicht verzichtet werden, und auch in dieser Rechtsprechung wird jene oben angeführte Ermessensreduzierung aufgrund einer bestimmten Wertung deutlich, die so eindeutig und allen rechtsstaatlichen Anforderungen genügend ausfällt, dass sie jeden vernünftigen Spielraum ausschließt und damit evident wird.

Eine Parallele findet sich bei den (gerade im Wirtschaftsrecht) zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen 58und Generalklauseln. Auch sie können als Kulminationspunkte konkurrierender, widerstreitender oder parallellaufender Prinzipien angesehen werden, deren überragende immanente Wertungsabhängigkeit eine eindeutig definierte Grundlagenaussage (wie z.B. bei § 90 BGB) oder Geltungsanordnung (wie z.B. bei § 185 BGB) nicht zulässt und ohne ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter Prinzipien gegenüber anderen nicht zulassen kann.

Es ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass eine induktiv an Hand von Beispielen als evident vor Augen geführte Geltung eines Prinzips nicht etwa eine u.U. noch unzureichende oder nur überschlagsweise geführte „Glaubhaftmachung“ bedeutet, sondern i.V.m. konkretisierten Abgrenzungs- und Inhaltsmerkmalen der bestmöglichen Beweisführung entspricht, die die Natur der Sache hier zulässt.

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