Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv
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„nicht durch Zusammensetzung von Tatbestandsmerkmalen konstruiert. Er hat ihn ganz einfach hingestellt. Damit der Richter ihn ansehen und sagen kann: Das Subjekt verdient den Strang.“
– Freisler, Deutsche Justiz 1939, S. 1451.
Den Richtern wurde damit die Aufgabe zugewiesen, im Urteil vor allem den Tätertyp des Angeklagten festzustellen. Hierzu sollte zunächst geklärt werden, ob es sich um einen „Mördertyp“ handelt. Nur wenn dies verneint wurde, griff der in § 212 RStGB geregelte „Totschläger“ als Auffangtatbestand ein.[92] Im Ergebnis erhielten die Richter somit einen denkbar weiten Beurteilungsspielraum. Als Kriterium zur Feststellung des Tätertyps zog die Rechtsprechung daher auch vor allem die Verwerflichkeit der Tat und nicht die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Beispiele heran.[93] Von diesen sollte vor allem das Mordmerkmal der Heimtücke an eine „germanische Rechtstradition“ anknüpfen, das in Form einer „heimlichen“ Art der Begehung auf das germanische Vorbild der verheimlichten Tötung rekurrieren soll.
Der Potsdamer Strafrechtswissenschaftler Wolfgang Mitsch weist allerdings darauf hin, dass Mordmerkmale wie im neugefassten § 211 StGB auf den Schweizer Juristen Carl Stooss zurückgehen, der bereits 1894 einen Formulierungsvorschlag für das schweizerische StGB mit den meisten der später auch in § 211 StGB verwendeten Merkmalen erarbeitete. Strafgesetze anderer Staaten – wie das heutige StGB der Russischen Föderation (Art. 105) oder der französische code pénal (Art. 221-1ff.) – enthalten ebenfalls Merkmale, die denen des § 211 StGB ähneln.[94]
Reform in der DDR (1968)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Reichsstrafgesetzbuch galt auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zunächst fort. Erst 1968 kam es zu einer gesetzgeberischen Reform, in deren Zuge das Überlegungsprinzip wieder eingeführt wurde. Es wurde allerdings um weitere sozialethische und politische Kriterien, vor allem zur Legitimation der Todesstrafe, erweitert. Das neue Gesetz bestimmte:
§ 112. Mord(1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.(2) Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.§ 113. Totschlag(1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wenn1. der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen oder bestimmt worden ist;2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet;3. besondere Tatumstände vorliegen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern.(2) Der Versuch ist strafbar.
Über Morde in der DDR ist allgemein wenig bekannt, insbesondere da Kriminalität in der Doktrin dem Sozialismus wesensfremd war.
Reformen und Uminterpretation in Westdeutschland seit 1949[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Auch in der Bundesrepublik Deutschland galt das Reichsstrafgesetzbuch nunmehr unter dem Namen Strafgesetzbuch fort. Allerdings war im Westen bereits seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 die Todesstrafe abgeschafft (Art. 102 GG). Die entsprechende Anpassung des Strafgesetzbuches erfolgte dann aber erst 1953. Man ersetzte die Todesstrafe in Absatz 1 durch die lebenslange Freiheitsstrafe.[95] In diesem Zuge entfiel auch Absatz 3, der diese Strafe bisher für minderschwere Fälle vorgesehen hatte. Seitdem gilt der Mordparagraf, abgesehen von redaktionellen Überarbeitungen, unverändert fort. Während der Gesetzgeber sich also weitgehend zurückhielt, wurde die Rechtsentwicklung maßgeblich durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft voran getrieben. Wegweisend hierfür wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1956. Das Gericht stellte entgegen der historischen Sachlage fest, dass § 211 StGB in Absatz 2 mit „klaren und fest umrissenen Tatbeständen“[96] ausgestattet worden sei. Damit wurden die bisher der Verdeutlichung eines Tätertyps dienenden Regelbeispiele des Absatz 2 zu feststehenden Tatbeständen aufgewertet.[97] Den bisherigen Tatbestand des Absatz 1 funktionierte das Gericht zu einer bloßen Rechtsfolgenanordnung um, die immer dann unmittelbar eingreift, wenn eines der in Absatz 2 genannten Merkmale verwirklicht wird. Vor allem jedoch bezogen sich die in Absatz 2 genannten Merkmale auf die Tat, nicht mehr auf den Täter. Diese tatstrafrechtliche Uminterpretation des Mordparagrafen setzte sich in der Folge in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft durch. Schließlich gilt ein Täterstrafrecht als kaum mit dem Rechtsstaats- und Schuldprinzip vereinbar. Gleichwohl ergeben sich aus der Diskrepanz zwischen täterstrafrechtlicher Konzeption und tatstrafrechtlicher Interpretation der Norm die zahlreichen dogmatischen Probleme, sowie die schwierige Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip.
Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Seit geraumer Zeit ist § 211 StGB heftigster Kritik ausgesetzt. Diese ist zum Teil in der Entstehung seiner heutigen Konzeption während des Dritten Reiches begründet, hat ganz überwiegend aber auch sachliche Gründe. Hierzu gehört zum einen die ausufernde Kasuistik, die es zunehmend erschwert in Urteilen den Erfordernissen von Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit zu entsprechen. Zum anderen wird kritisiert, dass das Gesetz selbst nicht deutlich mache, ob der Strafgrund für den Mord in der Verwerflichkeit oder in der Gefährlichkeit der Tat liegen soll. Dementsprechend fehlt insbesondere ein Leitprinzip, an dem sich seine Auslegung orientieren könne, was zu den erheblichen Abweichungen in der Dogmatik führt.
Diskrepanz zwischen Täter- und Tatstrafrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Vor allem gründet sich die Kritik in den dogmatischen Ungereimtheiten, die sich aus der tatstrafrechtlichen Interpretation der als Täterstrafrecht konzipierten Norm ergeben.
Verhältnis zum Totschlag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Im Rahmen seiner Tätertypenlehre ging Roland Freisler davon aus, dass der Mörder von gänzlich anderer Natur sei als ein Totschläger. Dementsprechend konzipierte er Mord und Totschlag als je eigenständige Delikte. Es sollte sich um zwei eigenständige Tatbestände handeln, die nebeneinander stehen und je eine Strafe begründen. Dies wird von der Rechtsprechung auch nach der tatstrafrechtlichen Uminterpretation von § 211 StGB so anerkannt. Hiergegen regt sich seitens der Lehre jedoch heftigste Kritik. Da der Tatbestand des Totschlags sich mit Tatobjekt und Tathandlung des Mordes deckt, sind sämtliche Unrechtsmerkmale des Totschlags im Mord enthalten. Ebendies kennzeichnet typischerweise die Qualifikation. Daher wird der Mord im überwiegenden Schrifttum nicht als eigenständiges Delikt, sondern als besonders schwerer Fall des Totschlags angesehen.[98]
Dies hat vor allem zwei Konsequenzen:
Gerechtigkeitsproblem[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Uminterpretation des § 211 StGB hat weiter zur Folge, dass die Verwirklichung der Mordmerkmale in Absatz 2 unmittelbar zur Höchststrafe führen. Eine Gesamtwertung der Tat ist damit gerade nicht mehr möglich. Wurde im Dritten Reich die Höchststrafe noch mit dem im Mord liegenden „Angriff auf die Volksgemeinschaft“[99] begründet, kollidiert dies heute mit dem Grundsatz schuldangemessener Bestrafung und somit mit Verfassungsrecht. Insbesondere seine Begründung, dass „Volksschädlinge“ auszurotten seien[100] und die Verwurzelung eines Gedankens, „dass Blut Blut erfordert […] tief im Volksbewusstsein“[101] ursprünglich zur Rechtfertigung der Todesstrafe, sind heute nicht mehr tragfähig. Dieser Umstand wird dadurch verschärft, dass mit der Abschaffung der Todesstrafe auch die Milderungsmöglichkeit des § 211 Absatz 3 StGB entfiel. Da § 213 StGB seitens der Rechtsprechung jedoch nicht für auf Mord anwendbar gehalten wird, ergibt sich eine erhebliche Kluft zwischen den möglichen Sanktionen bei Mord und bei Totschlag.
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